Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07

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energienetz:
Der BGH hat unlängst in einer ganzen Serie von Entscheidungen die Netzentgeltgenehmigungen gegen die Revision der betroffenen Versorgungsunternehmen bestätigt, nachzulesen in RdE (Recht der Energiewirtschaft). Das sagt allerdings nichts darüber aus, ob und in welchem Ausmass die Netzentgelte der Billigkeit entsprechen. Die Genehmigung ist hierfür nicht mehr als ein Indiz. Andere Indizien sprechen dafür, dass die Netzentgelte deutlich überhöht sind. Ob ein Gericht diesen Punkt im Rahmen einer Billigkeitsprüfung aufgreift, bleibt abzuwarten. Von der Verbraucherseite sollte dieser Einwand auf jeden Fall stets vorgebracht werden.

energienetz:
Neue Welle rechtlichen Unsinns soll Verbraucher einschüchtern
(3. Dezember 2008) Mit einer geballten Flut von Briefen, Gutachten und Drohungen versuchen derzeit zahlreiche Versorgungsunternehmen die Protestkunden einzuschüchtern und zum Verzicht auf ihre Rechte zu bewegen. Dabei beruft man sich auf angeblich neueste Urteile, die grotesk verdreht und falsch dargestellt werden. Meist wird dann sehr massiv mit einer Klage gedroht, die man nur durch sofortige Zahlung verhindern könne. Die Versorgungswirtschaft schaltet nunmehr Anwaltskanzleien für derartige Drohungen ein und legt bezahlte Bescheinigung vor. Der Umgangston wird von den Versorgern deutlich verschärft.
Viele Verbraucher verweigern schon seit vielen Monaten oder sogar Jahren die Zahlung der überhöhten Preise. Sie sind Mahnungen und Drohungen bereits gewöhnt.
Die Protestkunden warten darauf, vom Versorger gerichtlich nachvollziehbar bewiesen zu bekommen, dass die Preise überhaupt erhöht werden durften. Sofern dies der Fall ist, muss der Versorger den Beweis für die Angemessenheit seiner Preiserhöhungen antreten.
Bleibt der Versorger diese Beweise schuldig, dann rät der Bund der Energieverbraucher e.V. und viele Verbraucherzentralen dazu, an der Kürzung der Gas- und Strompreise festzuhalten und den Versorger davon in Kenntnis zu setzen.
Statt nun vor Gericht zu klagen versuchen es die Versorger mit Drohungen, Einschüchterungen und Falschinformationen.
Dabei ist die Rechtslage für Verbraucher in Bezug auf den Zahlungsprotest so günstig, wie schon lange Zeit nicht mehr. Daran ändern auch die gezielte Fehlinformationen der Versorgungsunternehmen und von schlecht informierten Medien nichts.
Die aktuelle Rückzahlungswelle aufgrund kartellrechtlicher Mißbrauchsverfahren zeigt, dass die Gaspreise vieler Versorger unrechtmäßig überhöht sind.
Die meisten Verbraucher brauchen gerichtliche Verfahren weniger als früher zu fürchten. Natürlich ist mit einer Klage des Versorgers stets ein Risiko verbunden. Dies zeigt sich in folgendem:
Manche Gerichte machen sich gar nicht die Mühe einer Beweisaufnahme und vertrauen blind dem Bekunden des Versorgers. Vor solchen Gerichten unterliegen die Verbraucher regelmäßig und haben wegen geringer Streitwerte auch keine Chance für eine Berufung.
In vielen Verfahren zeigt sich, dass die Preise unbillig überhöht waren oder die Versorger die verlangten Beweise nicht erbringen können oder wollen. Dann ziehen die Versorger die Klage meist zurück.
Eine Liste aktueller Urteile findet man im Internet unter http://www.energieverbraucher.de/seite1711.html
Die meisten Gaskunden sind Sondervertragskunden. Hier fehlt es in aller Regel an einer Berechtigung zur Preiserhöhung. Das hat der BGH mit Urteil vom 29. April 2008 festgestellt und die Preiserhöhungen der ENSO für unwirksam erklärt.
Für Tarifkunden, das sind zum Beispiel die meisten Stromkunden (Ausnahme: Nachtstrom, Wärmepumpenstrom) muss der Versorger vor Gericht den Billigkeitsnachweis führen. In welcher Weise das gelingt, hängt sehr stark vom einzelnen Gericht ab.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. rät den protestierenden Verbrauchern zu folgendem:
 Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Schenken Sie den rechtlichen Ausführungen des Versorgers und auch den eingeschalteten Anwaltskanzleien keinen Glauben. Was in den Schreiben der Versorger und Ihrer Anwälte steht, ist meist schlichtweg falsch! Lassen Sie sich keinesfalls in eine juristische Diskussion ein, selbst wenn Sie sich mit der Materie beschäftigt haben. Bringen Sie in einem kurzen Schreiben zum Ausdruck, dass Sie an Ihrer bisherigen Auffassung festhalten. Begründen Sie dies bitte nicht. Auch bei Preissenkungen sollten Sie schriftlich widersprechen und zum Ausdruck bringen, dass Sie die Preissenkung für unzureichend halten und an Ihrem bisherigen Vorgehen festhalten. Geben Sie nicht auf! Suchen Sie Unterstützung bei einer örtlichen Protestgruppe http://www.energieverbraucher.de/seite1716.html oder beim Bund der Energieverbraucher http://www.energieverbraucher.de oder einer Verbraucherzentrale

RR-E-ft:
Meine Meinung zur PM des BGH

RR-E-ft:
@Tojas

Wohl durch die Arbeit des Vereins haben Sie sich zunächst die Frage gestellt, ob sie die ständigen Preiserhöhungen immer weiter bezahlen müssen.

Offensichtlich hatten Sie darauf eine Antwort gefunden, weil sie nur in diesem Falle eine Zahlungsklage des Versorgers zu besorgen haben.

Sicherlich konnten Sie sich auch durch das Wirken des Vereins die rechtlichen Hintergründe der streitigen Punkte (einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Tarifkunden, AGB- Kontrolle bei Sondervertragskunden) erschließen. Dass der Verein insbesondere über den Bundesrat auch Einfluss auf die Grundversorgungsverordnungen im Interesse der Verbraucher genommen hatte, ist Ihnen möglicherweise auch nicht verborgen geblieben, ebenso wie die vielen Streite, die mit den Versorgern tagtäglich bundesweit vor den Gerichten ausgetragen werden.

Ich bin mir sicher, ohne das bisherige Wirken des Vereins und der Verbraucherverbände wären die Energiepreiserhöhungen der letzten Jahre noch weit höher ausgefallen, weil die Versorger den Rechtfertigungsdruck nicht gespürt hätten.

Und nun machen Sie sich Gedanken, warum Sie noch Beitrag an den Verein bezahlen sollen?

Weil es ihm bisher noch nicht gelungen ist, die Ölpreisbindung abzuschaffen? Der Verein ermöglicht erst z.B. dieses Forum und hat überhaupt auch erst die Rechtsanwälte auf Verbraucherseite gewonnen.

Geld, das man in den Prozesskostenfond einzahlt, ist nicht für den Verein, sondern für die Gemeinschaft derer, die sich gerichtlich zur Wehr setzen wollen.

Wen meinen Sie mit Verdreher?

Black?

Black kommt von der anderen Seite und versucht wohl die aus seiner Sicht im Forum zu kurz gekommene Sichtweise der Versorgungswirtschaft darzustellen. Es ist nie verkehrt, auch die Argumente der Gegenseite zu hören und nüchtern im Herzen zu bewegen. Mit Menschen, die sowieso alle einer Meinung sind, lohnt es leider kaum zu diskutieren. Die Beiträge des Kollegen waren alle sachlich. Das deren Inhalt nicht jedem behagen mag, liegt in der Natur der Sache.

Zudem trifft es nicht zu, dass alle Anwälte des Vereins wegen Überlastung Verteidigungen ablehnen. Aber sicher ist es so, dass die Kollegen darauf bedacht sein müssen, nicht mehr Mandate anzunehmen, als sie selbst zeitlich bewerkstelligen können. Das liegt auch im Interesse aller Mandanten. Die Anwaltshonorare im einzelnen Fall sind leider nicht so üppig, dass es sich die Kollegen leisten könnten, aufgrund erhöhter Nachfrage zusätzliches Personal einzustellen.

Wenn die Versorger alle Rechnungskürzer verklagen wollten, könnten sie auch an personelle Grenzen stoßen. Allein E.ON Hanse meldet 30.000 Widerspruchskunden, von denen 5.000 Zahlungen gekürzt haben. Allein unter dem Eindruck der Sammelklage am LG Hamburg kam es bisher nicht zu weiteren Prozessen. Und die meisten Kunden sollten wissen, dass sie Sondervertragskunden sind und bei ihnen eine gerichtliche Billigkeitskontrolle deshalb zumeist nicht in Betracht kommt. Das wissen auch die Versorger. Der BDEW selbst gab an, dass die meisten Heizgas- Kunden keine Tarifkunden sind.

@Smokie

Zur heutigen Entscheidung des BGH habe ich einen Beitrag verfasst, nicht euphorisch. Ich bin entsetzt, wie der Senat seine Rechtsprechung selbst als vollkommen beliebig darstellt und offene Widersprüche zu anderen Senaten des BGH hinnimmt, mit deren Rechtsprechung er bricht.

RR-E-ft:
@Tojas

Sie haben noch nicht einmal einen Mahnbescheid bekommen, haben sich schon durch eine Rechtsanwältin beraten lassen und fühlen sich gleichwohl am Ende allein gelassen?

Mal ganz ehrlich:

Bei Ihnen ist der Kampf noch gar nicht losgegangen.

Der geht dann los, wenn nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eine Klage ins Haus flattert.

Ich habe es erlebt, dass solche Klagen wieder zurückgenommen wurden oder Zahlungsklagen abgewiesen wurden, aber auch, dass Mandanten von Amtsrichtern zur Zahlung verurteilt wurden und dagegen kein Rechtsmittel möglich war oder eingelegt werden sollte.

Was mancher Kampf nennt, erschöpft sich teilweise im Ausdruck von Musterbriefen aus dem Internet und deren Absendung an den Versorger. Danach fühlt man sich schon abgekämpft.

Ob mit Rechtsschutzversicherung oder ohne. Rechnen Sie sich anhand des gekürzten Rechnungsbetrages aus, was ein Anwalt mit der Verteidigung erstinstanzlich verdient und stellen Sie sich den zeitlichen Aufwand für die Fertigung von Schriftsätzen, das Lesen von Schriftsätzen, die Fahrt zum Gerichtstermin und den Gerichtstermin selbst  vor, um sich einen Eindruck zu verschaffen, wer da teilweise am Ende tatsächlich womit kämpft.

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