Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
RuRo:
--- Zitat ---Original von marten
Eine interessante Frage!
Ist das wirklich so?
Spielt es dabei eine Rolle ob man Grundversorgungskunde oder Sondervertragskunde ist?
--- Ende Zitat ---
@marten
Da haben Sie mich missverstanden - es spielt keine Rolle.
Auch bei Grundversorgungsverträgen handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten auf Grundlage des EnWG (siehe § 102 EnWG)
http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__102.html
Nur wird oder wurde das schon mal übersehen.
RuRo:
Mal ehrlich, was soll diese, in meinen Augen bewusst inszenierte Diskussion, und damit erzeugte Niedergeschlagen- und Unsicherheit!?
Schon der Eingangspost erwähnt mit keinem Wort, dass das gestrige Urteil die Versorgung eines Tarifkunden betrifft. Das muß sich der Forumsnutzer schon selber erarbeiten – geschickt eingefädelt. ;)
Nach dem BGH-Urteil vom 13.06.06 drehte sich die Welt auch weiter; vielleicht haben damals einige ihren Preiswiderstand aufgegeben, ihr gutes Recht. Andere haben sich ermutigt gefühlt und gedacht, jetzt erst recht – gute Entscheidung.
Am 29.04.08 hat der Kartellsenat des BGH deutliche Worte zu Sonderverträgen gesprochen. Das OLG Oldenburg hat eine sehr detaillierte Urteilsbegründung zum Status des Sondervertragskunden am 05.09.08 verfaßt.
Jetzt kommt wieder eine Entscheidung des VIII. Senats die viel Spielraum für Interpretationen läßt. Das kann für einen überzeugten und informierten Widersprüchler nicht die Parole sein: \"Widerstand aufgeben - Heim gehen - Chips essen - Schlimm sagen\". Im Gegenteil, es geht weiter. Ein Gerichtsurteil ist nur für die betroffenen Parteien bindend.
Was erwartet man sich von einer Berufung oder Revision, wenn die erstinstanzliche Entscheidung aufgrund des nicht ausreichend geführten Sachvortrags eine ungewollte Richtung nimmt.
Nach meiner Überzeugung werden die Weichen bereits in der ersten Instanz gestellt. Egal ob als klagender oder beklagter Verbraucher, scheint es mehr denn je geboten, sich sorgfältig vorzubereiten.
Es hat gerade erst angefangen.
RuRo:
--- Zitat ---Original von Black
Man sollte vielleicht auch mal festhalten, dass im Bereich der Grundversorgung seitens der widersprechenden Kunden doch bislang ein Erfolg einzig auf zwei Tatsachen gründen konnte ...
--- Ende Zitat ---
Es sollte zudem festgehalten werden, dass es weit weniger Tarifkunden gibt als man denkt.
Es sollte zudem beachtet werden, dass es oberste Pflicht in einem gerichtlichen Verfahren ist, dem Status des Tarifkunden mit Argumenten entgegen zu treten. Dazu kann auf die Begründung des OLG Oldenburg vom 05.09.08 zur Abgrenzung Tarifkunde - (Norm-)Sondervertragskunde zurück gegriffen werden.
Es ist nur allzu verständlich, dass die Notation \"Sondervertragskunde\" nicht besonders zur wohl angestimmten Musik paßt.
RuRo:
--- Zitat ---Original von Opa Ete
... Die Sondervertragskunden sind es die den EVUs sorgen machen, die verklagen sie nämlich nicht, weil die meisten EVUs keine oder ungültige Klauseln in ihren Verträgen haben.
--- Ende Zitat ---
Mit Teil 1 Ihrer Aussage liegen Sie falsch.
Die Versorger verklagen auch die Sondervertragskunden, spielen dabei aber mit verdeckten Karten. Ich trau\' mich wetten, Sie werden in keiner vom Versorger veranlassten Klageschrift die Formulierung \"Haushaltskunde in der Grundversorgung\" finden.
Dies zu konkretisieren bleibt der Klageerwiderung überlassen ;)
ESG-Rebell:
@Black
Ihrer Auffassung zufolge darf der Versorger also Bezugskostensteigerungen in beliebiger Höhe vorbehaltlos hinnehmen und auf seine Kunden abwälzen. Dies soll insbesondere wohl auch gelten, wenn sowohl der Versorger als auch sein Vorlieferant Unternehmen desselben Energiekonzerns sind (Bspw. EnBW Gas GmbH und GVS).
Ferner soll der Versorger insbesondere auch nicht verpflichtet sein, sich gegen kartellrechts- und wettbewerbswidriges Verhalten seines Vorlieferanten zu wehren und sich um preiswertere Vorlieferanten zu bemühen.
Ferner soll der Versorger wohl auch keinerlei Verpflichtung haben, sinkende Kosten an den Kunden weiterzugeben - insbesondere wenn dadurch der bisherige Sockelpreis unterschritten werden würde.
Wäre es da für einen Versorger nicht äußerst töricht, jemals seine Preise zu senken? Er könnte die sich bildende Differenz doch als Zusatzgewinn realisieren und müsste anschliessende Erhöhungen zudem wieder begründen?
@sweet sue
Black ist ein Versorger-Anwalt.
Gruss,
ESG-Rebell.
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