Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07

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Black:

--- Zitat ---Original von energienetz
Schenken Sie den rechtlichen Ausführungen des Versorgers und auch den eingeschalteten Anwaltskanzleien keinen Glauben. Was in den Schreiben der Versorger und Ihrer Anwälte steht, ist meist schlichtweg falsch! Lassen Sie sich keinesfalls in eine juristische Diskussion ein, selbst wenn Sie sich mit der Materie beschäftigt haben.
--- Ende Zitat ---

Wie kann man so etwas pauschal behaupten. Nur ein Anwalt kann im Zweifel dem Kunden sagen, was in seiner Situation anzuraten ist.

Es steht natürlichem jedem frei sich eine eigene Meinung zur Folge des BGH Urteils zu bilden, aber das hier klingt nach verzweifelten Durchhalteparolen.

jofri46:
Mein Wunsch: Bitte keine voreiligen Schlussfolgerungen mehr oder gar Kaffeesatzleserei zu diesem Urteil. Das trägt doch nur zur Verunsicherung bei.

Warten wir die vollständigen Urteilsgründe ab. Bis dahin bleibe ich (Sondervertragskunde) bei meiner bisherigen Haltung gegenüber dem Versorger. Erst dann \"schaun mer mal\".

Gulliver08:
Hallo,

die Interpretation des heutigen BGH-Urteils differieren doch sehr stark. Bis die offizielle Urteilsbegründung kommt, nehme ich für mich mit:

1) Zielgruppe des BGH-Urteils
Das BGH-Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07 bezieht sich in seiner Wirkung auf Tarifkunden (nicht Sondervertragskunden).

2) Unbilligkeitseinwand für Tarifkunden nur noch Theorie
Für Tarifkunden (Kunden in der Grundversorgung) wird es zukünftig schwierig, gegen Preiserhöhungen (aber auch -senkungen) mit dem Argument der Unbilligkeit Erfolg zu haben. Die Latte für den vom Versorger zu erbringenden Nachweis hat der BGH sehr niedrig gelegt (bestätigende Aussagen von Mitarbeiter(n) genügen; das dürfte heutzutage kein Problem sein, einem Mitarbeiter eine solche Bestätigung \"abzuringen\", denn vermutlich derselbe Mitarbeiter hat vorher die monierten Preise in Rechnung gestellt).

3) Chancen für Sondervertragskunden auch nicht besser
Aber auch bei Sondervertragskunden werden die Versorger versuchen, dieses Urteil als Begründung für die Billigkeit von Preisänderungen anzuführen. Und ich muss gestehen, dass ich mit dem heutigen Urteil keinen Grund sehe, warum der BGH bei Sondervertragskunden zum Umfang der Billigkeitsprüfung ein anderes -im Sinne des Verbrauchers stehendes- Urteil sprechen sollte (wenn es einmal dazu komme sollte).

4) Keine oder ungültige Peisanpassungsklauseln als einzige Möglichkeit
Sondervertragskunden scheinen sich lediglich noch auf keine vorhandenen oder ungültigen Preisanpassungsklauseln beziehen zu können, die einer Prüfung gem. §305 BGB standhalten, um Preiserhöhungen zu entgehen.

Alles in allem hat das Engagement mündiger Bürger, die nicht alles klaglos mit sich machen lassen, mit dem heutigen Tag und mit höchstrichterlich abgesegnetem Urteil seine Grenzen aufgezeigt bekommen.

Ich bin gespannt, was in den nächsten Tagen (nach dem heutigen Urteil) von meinem Versorger als Antwort auf meinen Widerspruch zur Jahresabrechnung und Erhöhung ab 01.12.2008 (primär wegen nicht vorhandener Preisanpassungsklausel und der Vollständigkeit halber wegen der Unbilligkeit) eingehen wird.

Gulliver08:
Hallo Kampfzwerg,

Du machst Deinem Namen aber alle Ehre. Ich will da gar nicht einstimmen, denn es bringt in der Sache nichts. Dennoch etwas kurz zur Klarstellung.

Ich habe nicht geschrieben, dass das BGH irgendein Urteil zu Sondervertragskunden sprechen wird. Lediglich die – aus meiner Sicht nicht unwahrscheinliche- Vermutung (… wenn es einmal dazu kommen sollte. …) habe ich geäußert, dass die Versorger auch Widersprüche von Sondervertragskunden just mit dem Verweis auf dieses (natürlich für S-Kunden nicht anwendbare) Urteil versuchen werden abzuschmettern. (Stichwort „Trittbrettfahrer“ … nebenbei, das erleben wir im Moment in Vollendung von Unternehmen an anderen Stellen). Für mich ist es sicher, die Versorger werden das versuchen.
Und die Befürchtung, dass der BGH auch so „Recht“ sprechen würde (sollte dies in einem Verfahren mit einem Sondervertragskunden einmal erforderlich sein), halte ich unverändert aufrecht (was jedoch in keinster Weise das momentane Handeln beeinflussen sollte).

Und die Anwendbarkeit des §305 sollte auch nicht angezweifelt oder in seiner Bedeutung heruntergesetzt werden (was ich allerdings auch nicht glaube, dass ich das getan habe).

Wie geschrieben habe ich als Sondervertragskunde kürzlich zweimal Widerspruch eingelegt (Jahresabrechnung & Gaspreiserhöhung), mit Verweis auf „keine Preisanpassungsklausel“ und Unbilligkeit.
Ich bin gespannt, was mein Versorger jetzt evtl. vom Zaun brechen wird.  Es ist auf jeden Fall hilfreich, auf Grund aktueller Ereignisse, seine eigene Position, aber auch mal die Position des Gegners und seine möglichen Schritte zu beleuchten.

Das was ICH  im Moment aus der Pressemeldung mitnehme, ist beschrieben und kann jeder anders sehen. Allerdings hat der BGH mit seinem Urteil (wie auch immer dann begründet) so gut wie keinen Beitrag zur Klarstellung geleistet; das reduziert weiterhin den Glauben an eine unparteiische Justitia.

Und einem deswegen gleich „Frechheit“ und Informationsdefizite vorzuwerfen, geht doch schon etwas weit. Ab und zu lohnt auch mal ein Blick über den realen Tellerrand, um zu sehen, was mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit da kommen kann.

Peace out!

Gulliver08:

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
@energienetz

Herzlichen Dank für die in der Formulierung geänderte Stellungnahme, sie trifft für meinen Geschmack den Kern des Sachverhalts wesentlich besser!!
http://www.bdev.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=7505&back_cont_id=4043
--- Ende Zitat ---

Oh ja, das ist eine deutliche bessere Beurteilung des Urteils, als die vorherige. Wäre schön, wenn so etwas Dezidiertes dann noch folgt, wenn die Urteilsbegründung vorliegt.

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