Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
Black:
Die Entscheidung im Verfahren VIII ZR 138/07 ist heute verkündet worden. Derzeit ist hierzu nur die Pressemitteilung Nr. 211/2008 auf der Website des BGH einzusehen.
Der BGH bestätigt in seinem neuesten Urteil folgende Rechtsauffassungen:
1. Es findet keine Gesamtpreiskontrolle statt:
--- Zitat ---BGH\"Für eine umfassende gerichtliche Überprüfung allgemeiner Tarife eines Gasversorgers im Sinne von § 10 EnWG 1998 (§ 36 EnWG 2005), § 4 AVBGasV ist dagegen :kein Raum: (Bestätigung von BGHZ 172, 315). Soweit der Kunde die Tarife bei Abschluss des Liefervertrages oder später akzeptiert, werden sie Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung. Vertragspreise können zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer gerichtlichen Kontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB unterliegen, wenn der Anbieter, wie die Beklagte, eine Monopolstellung innehat. Die Analogie zu § 315 BGB würde jedoch bei den allgemeinen Tarifen für Gas der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, der – anders als für die Strompreise – eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife wiederholt abgelehnt hat. Der Preissockel, der durch den vertraglich vereinbarten Tarif gebildet wird, ist deshalb auch einer Billigkeitskontrolle durch staatliche Gerichte entzogen.\"
--- Ende Zitat ---
2. Es genügt wenn die Bezugskostensteigerung dargelegt wird
--- Zitat ---BGH\"Die nach § 315 Abs. 1 BGB dem Gasversorger obliegende Darlegung und der von ihm zu führende Beweis dafür, dass die Tariferhöhungen der Billigkeit entsprechen, brauchen danach nicht den gesamten Tarif zu umfassen. Die Billigkeit einer Tariferhöhung ist schlüssig vorgetragen, wenn der Versorger für den maßgeblichen Zeitraum darlegt, dass sich seine Bezugskosten entsprechend erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind. :Dabei muss er nicht notwendig die absolute Höhe seiner Bezugspreise angeben und die Bezugsverträge mit seinen Lieferanten vorlegen. :Es reicht aus, wenn er vorträgt, dass und in welchem Umfang sich aufgrund von Preisänderungsklauseln in den Bezugsverträgen seine Bezugspreise erhöht haben; Beweis dafür kann er auch durch Zeugen anbieten. \"
--- Ende Zitat ---
3. als Beweismittel ist auch der Zeugenbeweis (z.B. des Wirtschaftsprüfers) zulässig
--- Zitat ---BGH\"Es reicht aus, wenn er vorträgt, dass und in welchem Umfang sich aufgrund von Preisänderungsklauseln in den Bezugsverträgen seine Bezugspreise erhöht haben; :Beweis dafür kann er auch durch Zeugen anbieten. :\"
--- Ende Zitat ---
Black:
--- Zitat ---Original von sweet sue
Das Aktenzeichen lautet VIII ZR 138/07!
Der vorletzte Absatz der Pressemitteilung dürfte der für die Verbraucher interessanteste sein, aber er ist so umständlich formuliert, dass ich dennoch mit Spannung die ausführliche Urteilsbegründung erwarte!
@Black
Schade, dass Sie hierauf nicht eingegangen sind.
--- Ende Zitat ---
Mein Fehler, habe das Aktenzeichen im Beitrag geändert.
Bezüglich des vorletzten Absatzes bin ich auch auf die Urteilsbegründung gespannt.
Black:
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
@Black
Ihrer Auffassung zufolge darf der Versorger also (...)
--- Ende Zitat ---
Bislang habe ich nur die Entscheidung des BGH weitergegeben und nicht meine Meinung.
Bezugskostensteigerungen werden in jeder Branche weitergegeben. Wenn das Öl teurer wird steigt auch der Benzinpreis.
Black:
--- Zitat ---Original von hwe
Bitte an den Administrator: Black sofort aus diesem Forum zu entfernen!!!!
--- Ende Zitat ---
Und jeden Hinweis auf das BGH Urteil gleich mit entfernen. Kann ja nicht sein, dass man hier mit unangenehmen Tatsachen und Meinungen konfrontiert wird...
Black:
--- Zitat ---Original von Evitel2004
wie Sie sich für den Bereich der Gerichtsurteile freischalten lassen können, führte Herr Fricke schonmal aus.
Da wären solche Zwischenrufe nicht möglich. Das ist nämlich einer der Gründe, warum dort nur nach Zuschaltung geschrieben werden kann.
--- Ende Zitat ---
Nachvollziehbar. Ich ziehe es aber vor meine persönlichen Daten nicht preiszugeben und nehme daher Zwischenrufe in Kauf.
Aber wie sahte Herr Fricke schon:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Der Zugang wurde beschränkt, um sicherzustellen, dass dort nur Juristen posten.
--- Ende Zitat ---
Wenn die Offenlegung der pers. Daten nur dem Nachweis einer gewissen juristischen Qualifikation dienen soll, dann kann dieser Nachweis ja wohl auch über die Fachqualität der Beiträge erbracht werden.
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