Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
Black:
--- Zitat ---Original von Onkel Tuca
Das finde ich schon stark: \"Es reicht aus, wenn er vorträgt, dass und in welchem Umfang sich aufgrund von Preisänderungsklauseln in den Bezugsverträgen seine Bezugspreise erhöht haben; Beweis dafür kann er auch durch Zeugen anbieten.\"
Wäre ein Zeuge der Vergleich des internationalen Einkaufspreises von Gas zum örtlich verlangtem Abgabepreis?
--- Ende Zitat ---
Nein, ein Zeuge ist eine Person, die über eigene Wahrnehmungen berichtet.
Black:
--- Zitat ---Original von Schwerin
Ich bin jetzt ein wenig verwirrt....
Wer kann helfen???????
--- Ende Zitat ---
Was verwirrt Sie denn?
Black:
Schauen wir doch mal was der BdE genau sagt:
--- Zitat ---Original von BdE
BGH entscheidet weitgehend vernünftig
(19. November 2008 ) Der BGH hat entschieden, dass die Gaspreiserhöhungen der Billigkeit entsprechen müssen und der Versorger den Beweis hierfür antreten muss. Damit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtssprechung zu diesem Thema.
--- Ende Zitat ---
Das stimmt, nur hat die Tatsache, dass Preisanpassungen der Billigkeit unterliegen niemand ernstzunehmendes mehr bezweifelt. Das ist ein uralter Hut.
--- Zitat ---Original von BdE
Er geht sogar noch im Sinne der Verbraucher einen Schritt weiter. Nach dem jüngsten Urteil steht auch der Liefervertrag des Gasversorgers mit seinem Vorlieferanten auf dem Prüfstand. Hat der Versorger hier zuviel akzeptiert, kann auch das zur Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung führen. Mit diesem Passus wird die bisherige Rechtssprechung des achten Zivilsenats deutlich verschärft. .
--- Ende Zitat ---
Das ist eine Wertungsfrage. Im vorliegenden Fall hat der Versorger gewonnen und der BGH bleibt zum Thema Vorlieferantenverträge sehr vage
--- Zitat ---Original von BGH
Ferner kann für die Unbilligkeit einer Tariferhöhung von Bedeutung sein, ob der Versorger im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und Preissteigerungen akzeptiert hat, die er - auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums - ohne die Möglichkeit einer Weitergabe durch Tariferhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. .
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von BdEAls nicht sachgerecht hat der Bund der Energieverbraucher es bezeichnet, dass der Gaspreis vor der Erhöhung nicht der Billigkeitskontrolle unterliegt. Damit setzt der BGH seine bisherige falsche Rechtssprechung fort. \"Schade, dass der BGH hier die Augen verschließt\", kommentiert der Vereinsvorsitzende Dr. Aribert Peters. .
--- Ende Zitat ---
Dann wird diese Rechtsprechung wohl zur bestätigten bzw. ständigen Rechtsprechung des BGH.
--- Zitat ---Original von BdEAlle Verbraucher, die gegen die Gaspreiserhöhung vorgehen, können sich durch das Urteil bestärkt fühlen.
--- Ende Zitat ---
Ich denke laut BdE der BGH hat seine \"falsche\" Rechtsprechung fortgesetzt?
--- Zitat ---Original von BdEDie Versorger müssen die Karten auf den Tisch legen. .
--- Ende Zitat ---
Nein, der Versorger muss \"die Karten\" eben nicht \"auf den Tisch legen\".
Black:
Dazu gibt es schon ein Thema hier:
BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
Black:
--- Zitat ---Original von wulfus
Wenn das dem Versorger nun so einfach gemacht wird, verlange ich als Verbraucher das gleiche Recht: Ich möchte ebenfalls die Unbilligkeit einer Tariferhöhung und meine dadurch erhöhten, untragbar gewordenen Verbrauchskosten schlüssig vortragen und begründen dürfen.
--- Ende Zitat ---
Das Recht haben Sie als Verbraucher doch. Bislang haben doch die Verbraucher stets nur die Unbilligkeit behauptet ohne hierfür Gründe anzuführen. Das wäre doch mal was Neues, dass ein Verbraucher vorträgt warum der Preis unbillig sein soll.
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