Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von berghaus

@RR-E-ft

Kann es sein, dass Sie Ihre Meinung*, Sonderkunden sollten auf den Anfangspreis des Vertrages kürzen, geändert haben?

Kann es sein, dass das Zitat aus der PM zum Urteil des BGH v. 19.11.08:
„Soweit der Kunde die Tarife bei Abschluss des Liefervertrages oder später akzeptiert, werden sie Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung.“

zur Ihrer Meinungsänderung beigetragen hat?
--- Ende Zitat ---

@berghaus

Bei Sonderabkommen sehe ich es hinsichtlich des zu zahlenden Preises so wie das Landgericht Gera im Urteil vom 07.11.2008 [2 HK.O 95/08] und wohl auch wie das Landgericht Dortmund im Urteil vom 18.01.2008 [6 O 341/06]. Es gibt dazu wohl auch andere Auffassungen, vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 (12 U 49/07) und LG Hannover vom 28.10.2008 [21 O 104/06].

Es ist gewiss nicht so, dass ich schon mit einer zementierten Meinung auf diese Welt gekommen wäre und diese an meinem Lebensende zwingend auch unverändert wieder mitnehmen werde. Andererseits hängt die Welt auch nicht von meiner bescheidenen Meinung ab. Die Rechtslage richtet sich also nicht unbedingt nach meiner Meinung. Deshalb wäre es unbehelflich über meine persönliche  Meinung und deren etwaige Veränderung im Wandel der Zeit zu spekulieren.

Wie bei jeder Spekulation: Vieles kann sein, muss es aber nicht.

RR-E-ft:
@nomos

Müssen wir jetzt wirklich wieder Daseinsvorsorge diskutieren?

Zu einem zünftigen Palaver könnte man sich ggf. einen ausgedienten leitenden Funktionär eines Rates der Stadt, des Kreises, des Bezirkes für Handel und Versorgung oder der staatlichen Plankommission der DDR einladen.  Besteht ein Grundrecht auf \"Südfrüchte\" und kann ein solches ggf. ausschließlich durch Cuba- Apfelsinen befriedigt werden?

Ich denke, der Thread sollte sich mit der jüngeren Rechtssprechung des BGH zur Billigkeitskontrolle bei Gas- Tarifkunden befassen.

RR-E-ft:
Geht es hier immer noch um das BGH- Urteil vom 19.11.2008?

RR-E-ft:
Für jeden Kunden stellen sich folgende Fragen:

Werde ich überhaupt in der Grundversorgung (\"auf gesetzlicher Grundlage\") beliefert?

Das ist dann der Fall, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Kunde Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist und die Belieferung zu den als solchen öffentlich bekannt gemachten Allgemeinen Preisen der Grundversorgung erfolgt.

Die öffentliche Bekanntgabe ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Allgemeinen Preise. Eine briefliche Mitteilung, Veröffentlichung auf den Internetseiten des Anbieters genügt nicht.

Nur in der Grundversorgung (und Ersatzversorgung) besteht ein gesetzliches  Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, dessen Ausübung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung  § 315 Abs. 3 BGB unterliegt, ohne dass es auf eine Monopolstellung des Anbieters oder Angewiesenheitslage des Kunden ankommt.

Wer auf vertraglicher Grundlage, aber nicht im Rahmen der Grundversorgung beliefert wird, ist Sondervertragskunde.

(Gegenüber Nicht- Haushaltskunden- Tarifkunden im Sinne des § 116 EnWG endete das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht m. E. gem. § 116 Satz 2 EnWG mit der ersten Preisneufestsetzung nach dem Inkrafttreten des EnWG am 12.07.2005.)

Es kommt bei Sondervertragskunden darauf an ob eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, was nur dann der Fall ist, wenn der Kunde die Klausel vor Vertragsabschluss kannte und bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war, was der Lieferant nachweisen muss (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.2008, Az. 2 HK O 95/08; AG Gotha, Urt. v. 09.11.2008, Az. 1 C 288/07).

Eine wirksam einbezogene Klausel muss zudem der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten und dabei insbesondere dem Transparenzgebot entsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008, Az. KZR 2/07; OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008, Az. 12 U 49/07 und LG Hannover, Urt. v. 28.10.2008, Az. 21 O 104/06 sowie Kammergericht Berlin, Urt. v. 28.10.2008, Az. 21 U 160/06).

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen abgeändert werden können, ist wegen Verstoß gegen. § 307 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004, Az. KZR 10/03 unter II.6 und OLG Frankfurt, Urt. v. 13.12.2007, Az. 1 U 41/07).

§ 4 AVBGasV/ AVBEltV (wie auch § 5 GVV) gibt Versorgern gegenüber Sondervertragskunden kein einseitiges Preisänderungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008, KZR 2/07).

Erweist sich eine einbezogenen  Klausel gem. § 307 BGB  als unwirksam, können Preisänderungen nicht darauf gestützt werden und sind ebenfalls unwirksam [vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008, Az. KZR 2/07; LG Gera, Urt. v. 07.11.2008, Az. 2 HK O 95/08].

Nach alldem ist der Anwendungsbereich des § 315 BGB, wo es überhaupt nur auf einen Billigkeitsnachweis des Versorgers ankommen kann, sehr gering.

Gerade die von den Versorgern beauftragten Kollegen, wie etwa Becker Büttner Held, texten die Verbraucher aber auch und gerade dann mit Textbausteinen bezüglich der gerichtlichen Billigkeitskontrolle zu, wenn es sich um Sondervertragskunden handelt, bei denen es überhaupt nicht um die Billigkeit einer zulässigen Preisänderung geht, sondern um das Preisänderungsrecht, welches sich aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers ergeben muss.

Komischerweise stammen diese Textbausteine oft von den gleichen Kollegen, die zuvor jahrelang die Textbausteine dazu getextet hatten, warum § 315 BGB im konkreten Fall gerade keine Anwendung findet. Wo sie Recht haben, haben diese Kollegen Recht, müssen dann aber auch die richtigen Schlüsse daraus ziehen: Kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB bedeutet, dass es auf eine Ausübungskontrolle eines im konkreten Einzelfall überhaupt gar nicht bestehenden Rechts nicht ankommen kann und darf. Man darf möglicherweise die Frage stellen, ob nicht etwaig Kollegen nicht wider bisserem Wissen handeln und (gegen Entgelt)  an einer bewussten (versuchten) Täuschung betroffener Verbraucher, die zur Zahlung auf eine tatsächlich gar nicht bestehende Forderung führen soll, mitwirken. Es wäre mehr als bedauernswert, wenn sich Rechtsanwälte dafür hergeben.  

Oft wird so versucht, die betroffenen Verbraucher zu narren. Teilweise werden für diesen Versuch auch noch Anwaltskosten als angeblicher Verzugsschaden gefordert.

DL:
Rechtssprechung? Wer hier Recht \"?\" spricht findet man dementsprchend schnell bei Google

http://www.google.com/search?hl=de&client=opera&rls=de&hs=tKY&q=%22wolfgang+ball%22+vortrag+energie&btnG=Suche&lr=

Wie kann es sein, dass sojemand als neutraler Richter überhaupt im Senat des BGH benannt werden darf?

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