Der Amado ist aus dem \"Sondervertrag zur Belieferung mit elektrischer Energie\" der Hastra entstanden. Dem Kind wurde einfach ein neuer Name gegeben und das wars. Diese alten Verträge sind deshalb auch niemals gekündigt worden. Da der Kunde auch nie einen neuen Vertrag unterschrieben hat, gelten (nach meiner Meinung) die vereinbarten AGB weiter. Wer diese alten Verträge noch hat, kann nachlesen, wann und wie gekündigt werden kann. Um niemanden unnötig schlau zu machen, würde ich das jedoch für mich behalten. Falls Eon-Avacon den Kunden verklagt, kann er immer noch ein As aus dem Ärmel ziehen. Die damalige Klausel ist natürlich völlig daneben. Zusätzlich hat Eon-Avacon sich nie daran gehalten. Auch wurde noch vereinbart, dass man die Preise nicht erhöhen bräuchte, wenn Kohlepreis und Lohn steigen, könnte dies aber zu späterer Zeit nachholen. Also völlig willkürlich !Ich würde für die Zukunft nur die Preise zahlen, die bei Vertragsabschluss galten. Soll Eon-Avacon doch klagen.Wenn sie den Mut haben.Es könnte doch auch sein, das ein Gericht feststellt, das alle Preiserhöhungen der letzten Jahre ohne Rechtsgrundlage vorgenommen wurden.Mit der Rückforderung für die vergangenen Jahre bin ich zurückhaltend, auch wenn andere etwas anderes sagen.Wer will, kann es ja probieren.Gibt oder gab es eigentlich schon ein Gerichtsverfahren, das sich mit der Rückforderung von Kunden beschäftigt hat ? Ob die Möglichkeit besteht, zu kündigen, ist strittig.Sicherlich kann nicht erwartet werden, das ein Versorger bis in alle Ewigkeit an einen Vertrag gebunden ist, ohne die Möglichkeit sich daraus zu lösen. Andererseits ist der Kunde auf die Belieferung angewiesen, da es keinen alternativen Anbieter für Nachtstrom gibt und der Versorger kann ihn mit der Kündigung erpressen. So wie es zur Zeit bei Eon-Avacon geschieht.Die Kunden wissen bisher noch nicht einmal die Preise, die sie ab 01.01.09 zahlen sollen.Ich glaube nicht, dass ohne ein Gerichtsverfahren hier Klarheit eintreten wird.Wichtig ist, das der Kunde darauf hingewiesen hat, dass er bei Einstufung in die Grundversorgung nicht die Preise mit Stromentnahme anerkennt und Widerspruch nach §315 eingelegt hat.