Die GVV/AVB können als AGB in einen Sondervertrag einbezogen werden.Das muss allerdings vertraglich vereinbart werden.Ein Vertrag auf Grundlage der AVB/GVV, der nicht schriftlich abgeschlossen wurde, sondern durch konkludentes Handeln (Gasentnahme aus dem Netz) zustande kam, kann somit nur die Grundversorgung sein.
Grundsätzlich muss ein Sondervertrag nicht unterschrieben werden! Hierzu hat RR-E-ft nun schon mehrmals etwas geschrieben. Es ist vollkommen unwichtig, was der Versorger zur Grundlage einer AGB macht, es können auch die zehn Gebote sein! Es ist eben nicht die AVB/GVV als gesetzliche Verordnung die Grundlage, sondern der Text wurde angeblich zur AGB gemacht. Der Nachweis, ob diese AGB rechtskräftig in einem Vertrag einbezogen wurde geht allein zu Lasten des Versorgers.
Eine ganz andere Frage ist, ob eine AGB einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
Es ist ein Unterschied, ob die AVB oder GVV wie in der Grundversorgung die gesetzliche Grundlage ist, oder ob der Versorger den Inhalt der AVB oder GVV zu seinen AGB macht. Zumindest von der Hastra, der Avacon und der E.ON Avacon gab es den Nachtstrom nur als Sondervertrag. Öffentliche oder andere Bekanntmachungen für eine Grundversorgung Nachtstrom gab es nicht.
Ob überhaupt ein Kündigungsrecht besteht, ist zweifelhaft. Eon-Avacon hat gegenüber einigen Kunden, die Vertragsunterlagen haben wollten, erklärt, das der Vertrag auf Grundlage der AVBElt zustande gekommen ist. Dann wäre es die Grundversorgung und dürfte nicht gekündigt werden.
Es gibt zumindest in der StromGVV im § 20 eine Kündigungsrecht, für den Versorger mit Einschränkungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Als AVB habe ich nur die Fassung für den Bezug von Gas auch hier gibt es in § 32 ein Kündigungsrecht, ohne Einschränkungen. In beiden §§ ist die Frist einen Monat auf des Ende des Kalendermonats.
Es gibt, bzw. gab bis zum 31. 12. 2008 keine Grundversorgung für den Nachtstrom. Es stellt sich die Frage ob jetzt Verbraucher eine solche Grundversorgung, sicherlich zur Freude des Versorgers, aus der Taufe heben müssen. Vergessen sollte mensch hier nicht, das in den jährlichen Abrechnungen die Tarife und Bedingungen des Sondervertrages genommen wurden.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es wirklich Kläger gibt, die, um das Kündigungsrecht des Versorgers zu bestreiten, in die Grundversorgung wollen und dabei Gefahr laufen ihren Nachtstrom im Grundversorgungstarif Alpha, einen anderen Grundversorgungstarif gibt es nicht, bezahlen zu müssen.