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Fiktive Zählerstände

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AKW NEE:
@ Black

Es ging um diese Behauptung:

--- Zitat ---Bzw. wenn Sie Preisanpassungen für unbillig halten, dürfte es doch egal sein.
--- Ende Zitat ---

Auch mit Ihrer neuen Antwort wird es nicht richtiger.

Black:

--- Zitat ---Original von AKW NEE
@ Black

Es ging um diese Behauptung:

--- Zitat ---Bzw. wenn Sie Preisanpassungen für unbillig halten, dürfte es doch egal sein.
--- Ende Zitat ---

Auch mit Ihrer neuen Antwort wird es nicht richtiger.
--- Ende Zitat ---

Es war nie falsch.

Crazycreek:
Wenn Sie ihre Zählerstände notieren, um sie mit der Jahresrechnung zu vergleichen und dann feststellen, das der Versorger nicht ihre Stände nimmt (woher sollte er diese auch haben?), wäre doch die einfachste Lösung, ihrem Versorger die von Ihnen abgelesenen Zählerstände mitzuteilen.
Dann kann er die tatsächlichen Stände nehmen und Sie brauchen sich am Ende eines jeden Abrechnungsjahres nicht mit der Rechnung in der Hand ärgern, das der Versorger nur anhand des Jahresverbrauchs und den Gewichtungstabellen den Stand für die Abgrenzung rechnerisch ermittelt hat.

userD0010:
Crazycreek:
\"Dann kann er die tatsächlichen Stände nehmen und Sie brauchen sich am Ende eines jeden Abrechnungsjahres nicht mit der Rechnung in der Hand ärgern\"

Ich ärgere mich keineswegs über die fiktiven und zu Gunsten des EVU in die Rechnung gestellten Zählerstände. Vielmehr bedient sich m.E. das EVU einer Systematik, die -nicht protestierende- Energiekunden benachteiligt.

Und ich bevorzuge, dem EVU nach Eingang einer Jahresrechnung den freundlichen Hinweis auf dessen \"Rechenkünste\" zu geben und darum zu bitten, mir die Methodik zu erklären.

Es ist doch wohl auffällig, dass dem EVU solch wundersame Gewichtungstabellen zur Verfügung stehen, die offensichtlich selten zum Kundenvorteil gereichen.

Und diese über Jahre geführte Argumentation könnte mir u.U. am Ende gegenüber dem EVU zum Vorteil gereichen.

bjo:

--- Zitat ---Original von h.terbeck
bjo:
Die Versorger sind berechtigt bei Preisänderungen rechnerisch ermittelte Zählerstände zu verwenden. Wenn aber der Kunde zu Preiserhöhungsterminen die Zählerstände mitteilt sind diese vom Versorger einzusetzen.
Allerdings habe ich in den vergangenen vier Jahren noch keinen rechnerischen Zeitraum feststellen können, in dem das EVU einen rechnerischen Nachteil erlitten hat.
Wohlgemerkt, ohne Berücksichtigung eines Unbilligkeitseinwands.
--- Ende Zitat ---

der rechnersiche Zeitraum ist egal!
als normal Zahler verfährt man dann wie beschrieben!
- zum Termin Zählerzwischenstand ablesen und melden
- diese Zwischenstände muß Versorger berücksichtigen!
=> tut er es nicht Rechnung zurückweisen

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