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Fiktive Zählerstände

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bjo:

--- Zitat ---Original von h.terbeck
Zählerständen und Verbräuchen bereits eine Differenz zum Vorteil des EVU von 1,3 Prozent
--- Ende Zitat ---

Die Versorger sind berechtigt bei Preisänderungen rechnerisch ermittelte
Zählerstände zu verwenden. Wenn aber der Kunde zu Preiserhöhungsterminen die Zählerstände mitteilt sind diese vom Versorger
einzusetzen.

D. h. ab der nächsten Rechnungsperiode nicht nur aufschreiben sondern
auch dem Versorger melden. Nimmt der die gemeldeten Stände nicht in seine Jahresberechnung auf Rechnung als Fehlerhaft zurückweisen.

PS: das klappt so sogar mit der RWE!

userD0010:
bjo:
Die Versorger sind berechtigt bei Preisänderungen rechnerisch ermittelte Zählerstände zu verwenden. Wenn aber der Kunde zu Preiserhöhungsterminen die Zählerstände mitteilt sind diese vom Versorger einzusetzen.

In der sog. rechnerischen Ermittlung von Zählerständen ist mein EVU Jahr für Jahr besonders effizient, natürlich immer wieder zu seinem Vorteil, gerade vor bzw. nach Preiserhöhungen. Da kann es schon mal passender Weise vorkommen, dass das EVU für einen \"passenden\" Monat einen Verbrauch von NULL rechnerisch ermittelt hat, um im Folgemonat mit einer Preiserhöhung rechnerisch einen für das EVU sehr vorteilhaften Verbrauch anzusetzen.
Und das nicht erst im jetzt abgelaufenen Jahr.
Allerdings habe ich in den vergangenen vier Jahren noch keinen rechnerischen Zeitraum feststellen können, in dem das EVU einen rechnerischen Nachteil erlitten hat.
Wohlgemerkt, ohne Berücksichtigung eines Unbilligkeitseinwands.

Black:
Dann teilen Sie doch künftig dem EVU die Zählerstände mit.

Bzw. wenn Sie Preisanpassungen für unbillig halten, dürfte es doch egal sein.

AKW NEE:
@ Black


--- Zitat ---Bzw. wenn Sie Preisanpassungen für unbillig halten, dürfte es doch egal sein.
--- Ende Zitat ---

Als Jurist sollten Sie einen solchen Schwachsinn nicht öffentlich von sich geben. Natürlich ist es nicht egal. Als Vertreter der Gegenseite sollten Sie doch wissen, dass die meisten Verfahren offen sind. Sollten die Versorger hier Recht bekommen, sind die Zählerstände eben nicht egal. Wenn ich ihnen hier aber unrecht tue, lässt Ihre Feststellung nur einen Schluß zu, Sie halten die Preisanpassungen selber für unbillig.

Black:

--- Zitat ---Original von AKW NEE

Als Jurist sollten Sie einen solchen Schwachsinn nicht öffentlich von sich geben. Natürlich ist es nicht egal. Als Vertreter der Gegenseite sollten Sie doch wissen, dass die meisten Verfahren offen sind. Sollten die Versorger hier Recht bekommen, sind die Zählerstände eben nicht egal. Wenn ich ihnen hier aber unrecht tue, lässt Ihre Feststellung nur einen Schluß zu, Sie halten die Preisanpassungen selber für unbillig.
--- Ende Zitat ---

Ich kenne den Fall des Fragestellers nicht und kann daher zur konkreten Billigkeit der Preisanpassungen keine Aussage treffen.

Ich bin aber der klaren Meinung wer die Unbilligkeit selbst BEHAUPTET und deshalb nicht zahlt, sollte seiner Sache schon sicher sein. Seinem Vertragspartner ins Blaue hinein Unbilligkeit zu unterstellen ohne Anhaltspunkte dafür zu haben ist im Hinblick auf das Prozessrisiko bestenfalls fahrlässig.

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