Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH

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crexi:
Eure Beiträge zum neuen Aufforderungsbrief kann auch ich unterstreichen.
Ebenso wie OpaEte habe auch ich zwar einen Mahnbescheid erhalten, aber bis heute trotz Widerspruchs (vor einem Jahr) nur die Weitergabe der Akte an das Amtsgericht Verden mitgeteilt erhalten. Zum Sylvester ist wohl mit dem nächsten M.bescheid zu rechnen. Das wird sich wohl jährlich wiederholen. Also Achtung! Besonders in den folgenden Januar-Monaten (oder auch davor) die Post persönlich prüfen u n d sofort mit Widerspruch reagieren.

Im neuen Text heißt es u.a.: \"Seit 1999 können alle Stromkunden in Deutschland den Stromanbieter frei wählen. Über alternativ Angebote können Sie sich zum Beispiel im Internet informieren.\" Hierbei kommt bei mir erneut Argwohn auf (denn ich bin sowohl Strom als auch Heiz-Gas-Abnehmer): In diesem Energienetz-Forum las ich bisher sehr spärlich, dass trotz des Wettbewerbs der rebellierende Kunde nicht genötigt ist zu wechseln, und ihm das Festhalten am (Jahrzehnte alten) Lieferverhältnis trotz widersprochener Preiserhöhungen vom Gericht nicht vorgehalten werden kann.

In welchem Urteil kann man hierzu eine eindeutige und sichere Bestätigung erhalten?

RR-E-ft:
Der Versorger  ist nur dann zugleich berechtigt und verpflichtet, im laufenden Vertragsverhältnis die Entgelte entsprechend seiner eigenen Kostenentwicklung der Billigkeit entsprechend gegenüber dem Kunden (neu) festzusetzen, wenn ihm ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB  entweder vertraglich oder gesetzlich eingeräumt ist.

Die Ermessensentscheidung eines derart berechtigten und verpflichteten Versorgers, die Entgelte zu erhöhen, abzusenken oder stabil zu halten und der daraus resultierende neu festgesetzte Preis unterliegen in diesem Fall der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelberer Anwendung des § 315 BGB, ohne dass es auf eine Angewiesenheitslage oder Monopolstellung ankommt.

Die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB ist also immer dann möglich, wenn dem Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Veretragsverhältnis eingeräumt ist. Aus diesem Recht folgt zugleich eine gesetzliche Verpflichtung, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23, 26. Die unwiderrufliche Bestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB ist für den anderen Vertragsteil gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB dann und  nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so ist ggf. nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu verfahren.

Gridpem:

--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Und zwar von der Eon-Avacon Vertrieb GmbH. Da die GmbH nicht mein Vertragspartner ist, habe ich mitgeteilt, dass ich dieses Schreiben als gegenstandslos ansehe. Weiteren Schriftverkehr (Widersprüche usw.) werde ich weiterhin mit der Eon-Avacon AG führen.
--- Ende Zitat ---

@ Christian

Bitte beachten, Alle E.ON- Gesellschaften haben zum 01.09.2008 umfirmiert.

aus den AG sind die Vertriebs GmbH geworden und
aus den Netz GMBH sind die AG geworden.

Was den Vertragspartner betrifft ist die Vertriebs GmbH unmittelbarer Nachfolger der AG. Da wirst Du leider nichts dran ändern können.

Gruß aus Meck-Pomm

RR-E-ft:
@Gridpem

Das stimmt wohl nicht. Schließlich sind die ursprünglichen Vertragspartner, mämlich die Aktiengesellschaften weiter existent. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag auf einen Dritten, hier einer GmbH, bedarf regelmäßig der Zustimmung des anderen Vertragsteils, hier des Kunden. Teilweise wird ein dreiseitiger Vertrag verlangt. Schlussendlich sind die Vertriebs GmbHs wohl auch nicht Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragspartner, nämlich der Aktiengesellschaften.

Fidel:
Moin, zusammen:

auch ich habe heute wieder einmal eine Zahlungsaufforderung von e.on Avacon erhalten:

\"Zahlungsaufforderung  

Sehr geehrter Herr ,  

Sie hatten der Anpassung unserer Erdgaspreise widersprochen. Ihren Widersruch haben wir zur Kenntnis genommen. Bis zum heutigen Datum haben Sie das Erdgas, das Sie beziehen, nicht in voller Hohe bezahlt.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zu Erdgaspreisen gefällt: Tariferhöhungen sind grundsätzlich dann angemessen, wenn das Erdgasversorgungsunternehmen damit die gestiegenen Bezugskosten an seine Tarifkunden weitergibt (Urteil vom 13. Juni 2007, Aktenzeichen V111 ZR 36/06). Das berechtigte Interesse eines Energieversorgungsuntemehmens, eigene Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, ist somit gerichtlich bestätigt worden.

So auch bei E.ON Avacon Vertrieb: Mit den Preiserhöhungen wurden lediglich die gestiegenen Erdgasbezugskosten ausgeglichen. Dieses werden wir durch ein entsprechendes Wirtschaftsprüfergutachten nachweisen.

Ihr oben genanntes Vertragskonto weist derzeit einen offenen Betrag in Höhe von xxx,xx Euro auf (Stand: 05.11.2008 ). Überweisen Sie diesen bitte bis zum 24.11.2008 auf unser Konto. Damit wir Ihre Zahlung richtig zuordnen konnen, geben Sie dabei bitte auch Ihre Vertragskontonummer an.

Auch in Ihrem Interesse möchten wir Sie eindringlich bitten, Ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Sollten Sie den genannten Betrag nicht zahlen, sehen wir uns verpflichtet, gerichtliche Schritte einzuleiten. Für die hierdurch entstehenden Verfahrenskosten müssen Sie gegebenenfalls aufkommen.

Ihre Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen unser Kundenservice montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr unter der Servicerufnummer 0180 1 28 22 66 zu günstigen 3,9 ct/min bei Anrufen aus dem Festnetz der Deutschen Telekom.

Freundliche Grüße
E.ON Avacon Vertrieb GmbH\"

Erstaunlich an diesem Schreiben ist für mich der \"offene Betrag\". Dieser beträgt so nur ca. 350 EUR.  In einer \"Postenaufstellung\" vom Januar 2007 (sic!) wurden über 600 EUR gefordert.

Ein Friedensangebot?

Könnte ich mich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf diese 350 EUR berufen?

Gruß
Fidel

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