Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kalkulation-Geschäftsgeheimnisse

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ESG-Rebell:
@Black
Danke für die Aufzählung.


--- Zitat ---Original von ESG-Rebell

--- Zitat ---Original von Black
Nein nicht ausgeschlossen aber laut BGH nur zulässig, wenn der vorrangige Zeugenbeweis nicht ausreicht.
--- Ende Zitat ---
Wie könnte denn dieser Fall eintreten?.
--- Ende Zitat ---
Wenn es keinen Zeugen mit entsprechendem Überblick gibt?
Niemanden auftreiben können - Glück gehabt.

Wenn Zeugenbeweis nicht angeboten wird?
Schlampig vorbereitet - Glück gehabt.

Wenn der Zeuge nur unzureichende Aussagen macht?
Dumm gelaufen - Glück gehabt.

Wenn der Zeuge in den Augen des Richters unglaubwürdig ist? ...
Richter kritisch - Dumm gelaufen - Glück gehabt.

Die Prozesskosten über mehrere Instanzen machen ein Mehrfaches der strittigen Forderungen aus. Der Prozessausgang ist wohl mehr als bisher Glückssache.

Da kann ich ja besser mit VW-Aktien zocken! Das ist nicht so riskant :rolleyes:

Gruss,
ESG-Rebell.

tangocharly:
@ Black


--- Zitat ---wenn der vorrangige Zeugenbeweis nicht ausreicht.
--- Ende Zitat ---

Erst mal langsam: noch befindet sich die Diskussion bei der Darlegungslast. Erst wenn sich das Wechselspiel zwischen Darlegung und Bestreiten ausgebreitet hat, stellt sich die Frage welcher Beweiseinzug erfolgen muß.

Black:

--- Zitat ---Original von tangocharly
@ Black


--- Zitat ---wenn der vorrangige Zeugenbeweis nicht ausreicht.
--- Ende Zitat ---

Erst mal langsam: noch befindet sich die Diskussion bei der Darlegungslast. Erst wenn sich das Wechselspiel zwischen Darlegung und Bestreiten ausgebreitet hat, stellt sich die Frage welcher Beweiseinzug erfolgen muß.
--- Ende Zitat ---

Was soll mir das jetzt sagen?

EVU muss Billigkeit vortragen. Verbraucher bestreitet üblicherweise mit Nichtwissen und EVU kann daraufhin (oder bereits vorsorglich) Beweis anbieten. Welches Beweismittel angeboten wird liegt im Ermessen des EVU, das Gericht kann nur entscheiden ob die Beweisangebote ausreichend/zulässig sind. Der BGH hat wiederum entschieden das zum Beweis gestiegener Bezugskosten ohne anderweitig rückläufige Kosten der Zeugenbeweis möglich ist.

RR-E-ft:
@Black

Aus der PM des BGH geht hervor, dass nicht alles grundsätzlich ein Geschäftsgeheimnis darstellt.

Was schutzbedürftige Geschäftsgeheimnisse sein sollen, wird der Versorger darzulegen haben. Hiernach wird es eine Abwägung der gegenläufigen Interessen geben müssen....

Der Zeugenbeweis ist nicht vorrangig. Schließlich könnte die Aussage des Zeugen ebenso Geschäftsgeheimnisse betreffen.

All die Dinge, die Gegenstand von gesetzlichen Publizitätspflichten sind, können keine Geschäftsgeheimnisse sein.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Aus der PM des BGH geht hervor, dass nicht alles grundsätzlich ein Geschäftsgeheimnis darstellt.

Was schutzbedürftige Geschäftsgeheimnisse sein sollen, wird der Versorger darzulegen haben. Hiernach wird es eine Abwägung der gegenläufigen Interessen geben müssen....

Der Zeugenbeweis ist nicht vorrangig. Schließlich könnte die Aussage des Zeugen ebenso Geschäftsgeheimnisse betreffen.
--- Ende Zitat ---

Der Zeugenbeweis ist vorrangig, denn eine Offenlegung kommt nur in Betracht, wenn der Zeugenbeweis nicht ausreichend sein sollte.

BGH:

\".Für den Fall, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis für die von ihr behauptete Bezugskostensteigerung nicht ausreichen sollte, um die Überzeugung des Tatrichters von dieser Tatsache zu begründen, und es deshalb der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen sollte, für das die Beklagten weitere Geschäftsunterlagen vorlegen müsste, hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsdaten nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden kann, der Gasversorger müsse für die durch § 315 BGB angeordnete gerichtliche Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen uneingeschränkt offen legen. Das nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Gasversorgers an der Geheimhaltung konkret begründeter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abzuwägen und - unter Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten der §§ 172 ff. GVG - so weit wie möglich auszugleichen. \"

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