Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kalkulation-Geschäftsgeheimnisse
Black:
In seiner neuen Entscheidung vom 19.11.2008 hat der BGH nun das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Geschäftsunterlagen bestätigt:
--- Zitat ---Original von BGH 138/07\" (...)hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsdaten nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden kann, der Gasversorger müsse für die durch § 315 BGB angeordnete gerichtliche Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen uneingeschränkt offen legen. Das nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Gasversorgers an der Geheimhaltung konkret begründeter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abzuwägen und - unter Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten der §§ 172 ff. GVG - so weit wie möglich auszugleichen. \"
--- Ende Zitat ---
nomos:
--- Zitat ---...Das nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Gasversorgers an der Geheimhaltung konkret begründeter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abzuwägen und - unter Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten der §§ 172 ff. GVG - so weit wie möglich auszugleichen. \"
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
..........
2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
........
--- Ende Zitat ---
Dann sehen wir mal, was daraus jetzt praktisch vor Gericht wird. Die Offenlegung der Rechnungslegung, Buchführung und Kalkulation ist ja nicht ausgeschlossen!
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
[Dann sehen wir mal, was daraus jetzt praktisch vor Gericht wird. Die Offenlegung der Rechnungslegung, Buchführung und Kalkulation ist ja nicht ausgeschlossen! [/list]
--- Ende Zitat ---
Nein nicht ausgeschlossen aber laut BGH nur zulässig, wenn der vorrangige Zeugenbeweis nicht ausreicht.
--- Zitat ---Original von BGH
Für den Fall, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis für die von ihr behauptete Bezugskostensteigerung nicht ausreichen sollte, um die Überzeugung des Tatrichters von dieser Tatsache zu begründen,(...)
--- Ende Zitat ---
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
Nein nicht ausgeschlossen aber laut BGH nur zulässig, wenn der vorrangige Zeugenbeweis nicht ausreicht.
--- Ende Zitat ---
Wie könnte denn dieser Fall eintreten?
Alle Mitarbeiter des Gasversorgers und des von diesem beauftragten WP-Unternehmens sollen wohl zulässige Zeugen sein, oder?
Ein Bestreiten der Richtigkeit der Zeugenaussage mit Nichtwissen durch den Gaskunden soll wohl nicht ausreichen, oder?
Gruss,
ESG-Rebell.
Black:
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
--- Zitat ---Original von Black
Nein nicht ausgeschlossen aber laut BGH nur zulässig, wenn der vorrangige Zeugenbeweis nicht ausreicht.
--- Ende Zitat ---
Wie könnte denn dieser Fall eintreten?
Alle Mitarbeiter des Gasversorgers und des von diesem beauftragten WP-Unternehmens sollen wohl zulässige Zeugen sein, oder?
Ein Bestreiten der Richtigkeit der Zeugenaussage mit Nichtwissen durch den Gaskunden soll wohl nicht ausreichen, oder?
Gruss,
ESG-Rebell.
--- Ende Zitat ---
Wenn es keinen Zeugen mit entsprechendem Überblick gibt? Wenn Zeugenbeweis nicht angeboten wird? Wenn der Zeuge nur unzureichende Aussagen macht? Wenn der Zeuge in den Augen des Richters unglaubwürdig ist? ...
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