Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kalkulation-Geschäftsgeheimnisse
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
Der Zeugenbeweis ist vorrangig, denn eine Offenlegung kommt nur in Betracht, wenn der Zeugenbeweis nicht ausreichend sein sollte.
BGH:
\".Für den Fall, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis für die von ihr behauptete Bezugskostensteigerung nicht ausreichen sollte, um die Überzeugung des Tatrichters von dieser Tatsache zu begründen, und es deshalb der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen sollte, für das die Beklagten weitere Geschäftsunterlagen vorlegen müsste, hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsdaten nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden kann, der Gasversorger müsse für die durch § 315 BGB angeordnete gerichtliche Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen uneingeschränkt offen legen. Das nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Gasversorgers an der Geheimhaltung konkret begründeter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abzuwägen und - unter Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten der §§ 172 ff. GVG - so weit wie möglich auszugleichen. \"
--- Ende Zitat ---
Also, wenn hier verfassungsrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen hervorgehoben werden, sollte man sich mal Entscheidungen des BVerfG zu ähnlichen Fällen ansehen. Wenn ich das richtig sehe, darf verfassungsrechtlich eine sachliche Überprüfung nicht verhindert werden:
Hier ging es um eine Prämienerhöhung bei einer privaten Krankenversicherungen
- 1 BvR 2203/98 -
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c) Da dem Beschwerdeführer ein sachangemessener Rechtsschutz versagt worden ist, sind die angegriffenen Urteile aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei der nunmehr zu treffenden Entscheidung ist das Interesse des Beschwerdeführers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse der beklagten Krankenversicherung an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Von Verfassungs wegen darf aber eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der beklagten Versicherung gänzlich versagt werden (vgl.BVerfGE 91, 176 ; vgl. auch BGHZ 116, 47). Die Zivilgerichte haben zu prüfen, inwieweit einem Interesse der Krankenversicherung an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG (vgl. auch § 353 d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht.Ich denke, es ist notwendig, verstärkt darauf zu achten, dass die Zivilgerichte dem Hinweis des BVerfG hier folgen.
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
Ich denke, es ist notwendig, verstärkt darauf zu achten, dass die Zivilgerichte dem Hinweis des BVerfG hier folgen.
--- Ende Zitat ---
Achten Sie darauf und scheuen Sie nicht beim BGH anzurufen, wenn Ihre Überwachung Beanstandungen ergibt.
nomos:
siehe auch hier
BVerfG, B. v. 18.05.2009, 1 BvR 1731/05: Kommunal beherrschrte EVU nicht grundrechtsfähig
RR-E-ft:
@nomos
Black weiß auch:
Soweit kommunal beherrschte Energieversorgungsunternehmen gem. Art. 19 Abs. 3 GG schon nicht Grundrechtsrräger sind, können sie denknotwendig in keinem Grundrecht aus Art. 12 GG betroffen sein.
Die Frage der Grundrechtsträgerschaft des betreffenden EVU ist also immer zwingend vor der Frage zu prüfen, ob etwaig in den Bereich des Grundrechts aus Art. 12 GG eingegriffen wird.
Sollte das EVU überhaupt selbst in einem Grundrechts aus Art. 12 GG betroffen sein können, hat es zudem darzulegen, warum welche Daten Geschäftsgeheimnisse darstellen sollen und welche nachteile es bei einer Offenbarung besorgt. Das fällt schwer für Daten, die lediglich abgeschlossene Zeiträume aus der Vergangenheit, etwa die Jahre 2004 bis 2007, betreffen können.
Black:
Das Argument der fehlenden Grundrechtsfähigkeit ist alt und hat bisher in keinem mir bekannten Verfahren gezogen.
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