Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verweisungsantrag

<< < (2/9) > >>

RR-E-ft:
@Pölator

Ich gehe davon aus, dass die in der Anwaltsliste des Vereins aufgeführten Kollegen über die entsprechenden Entscheidungen verfügen. Jedem Verbraucher steht es frei, einen solchen Kollegen mit seiner Verteidigung zu beauftragen.

tangocharly:
Das Verfahren zwecks Weiterverweisung läuft , vom Amtsgericht ausgehend, zunächst nach § 96 Abs. 2 GVG. D.h., der Kläger muß einen Antrag auf Verweisung an die Kammer f. Handelssachen stellen.

Stellt der Kläger den  Verweisungsantrag nicht, so kann der Beklagte Verweisungsantrag gem. § 98 Abs. 1 Satz 1 GVG stellen.

Der Antrag muß vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache (d.h. am Beginn der mdl. Verhandlung) zu Protokoll gestellt (erklärt) werden oder im schriftlichen Verfahren innerhalb der vom Richter gesetzten (Erwiderungs-) Fristen, § 101 Abs. 1 GVG.

Nun kommt der Richter ins Spiel: Über den Verweisungsantrag ist vorab zu entscheiden. Der Antrag kann ohne mündliche Verhandlung beschieden werden, § 101 Abs. 2 GVG.

Ergo: Kann der Richter nicht einfach \"weiter wursteln\"; d.h. er muß den Parteien Klarheit über die weitere Vorgehensweise verschaffen.

Aber: auch wenn es sich bei der Zuständigkeit nach §§ 102, 108 EnWG um eine \"ausschließliche\" handelt, immer daran denken, die Rüge der Zuständigkeit - zur Sicherheit - fristgerecht erfolgen zu lassen.

Pölator:
@Fricke

Guten Morgen nach Jena!

Ich werde anwaltlich vertreten, dieser gehört jedoch nicht zur Anwaltsliste. Er ist aktiv in unserer Ortsgruppe, selbst Verweigerer und somit hoch motiviert. Wir sind übereingekommen, dass ich ihm, soweit es mir als juristischer Laie möglich ist, mit Informationen zuarbeite, auch nur auf Verdacht dass er diese noch nicht habe.

Ich werde mich einfach mal beim BdE kundig machen.
Viele Dank aber schon für die Hinweise!

@tangocharly

Siehe bitte oben.
Die juristische Vorgehensweise ist bekannt, nur ein bisschen mehr Munition schadet nie in der Hinterhand....

Einen schönen Tag noch,
der
Pölator

meggie64:
Vielen Dank für Ihre Antwort. Dann ist also noch nichts entschieden. Den Verweisungsantrag habe ich schriftlich wiederholt unter Nennung einiger einschlägiger Entscheidungen, die ich dem AG freundlicherweise in Kopie beigefügt habe. In der mündlichen Verhandlung wird dann der Antrag sicherheitshalber wiederholt und die Sache hoffentlich sodann verwiesen. Für sonderlich prozessökonomisch halte ich das nicht (unnötiger Termin), aber anscheinend kann man da nichts machen.

Black:
Speziell für § 315 BGB Verfahren  gibt es leider noch immer eine Vielzahl von Landgerichten, die eine Sonderzuständigkeit des Landgerichts nach § 102 EnWG ablehnen und an die Amtsgerichte verweisen. Trotz Begründung der Zuständigkeit.

Insoweit herrscht derzeit praktisch Rechtsunsicherheit.

Es gibt Landgerichtentscheidungen die § 102 EnWG bejahen.
Es gibt Landgerichtsentscheidungen die § 102 EnWG verneinen und an die Amtsgericht verweisen.
Es gibt Amtsgerichte, die ihre Zuständigkeit verneinen und an das Landgericht verweisen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln