Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verweisungsantrag

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Didakt:
Komplizierter gehts ja nicht mehr! Hier handelt es sich m. E. - und von ub40 zwischen den Zeilen bereits bestätigt - um eine Zahlungsforderung von unter 600 €. Ein Fall wie die meisten hier zur Diskussion gestellten Streitsachen, allenfalls mit mehr oder weniger hohem Streitwert (Zuständigkeit AG). Man kann sich natürlich auch zum Ziel setzen, mit dem Verfahren in die Ausuferung zu gehen. Zeitfenster: Drei bis vier Jahre. Fragt sich nur, wer davon profitiert.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Didakt
Komplizierter gehts ja nicht mehr! Hier handelt es sich m. E. - und von ub40 zwischen den Zeilen bereits bestätigt - um eine Zahlungsforderung von unter 600 €. Ein Fall wie die meisten hier zur Diskussion gestellten Streitsachen, allenfalls mit mehr oder weniger hohem Streitwert (Zuständigkeit AG). Man kann sich natürlich auch zum Ziel setzen, mit dem Verfahren in die Ausuferung zu gehen. Zeitfenster: Drei bis vier Jahre. Fragt sich nur, wer davon profitiert.
--- Ende Zitat ---


@Didakt

Die ausschließliche Zuständigkeit gem. §§ 102, 108 EnWG ist ebenso wie die ausschließliche Zuständigkeit gem. § 87 GWB streitwertunabhängig.

Ob eine solche ausschließliche Zuständigkeit begründet sein kann, richtet sich - wie ausgeführt - auch nach den Einwendungen in der Klageerwiderung.

Macht der Beklagte in seiner Verteidigung etwa substantiiert geltend, dass die einseitigen Preisfestsetzungen einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch oder eine kartellrechtswidrige Diskriminierung eines marktbeherrschenden Unternehmens darstellen oder daraus resultieren und somit gem. § 134 BGB unwirksam sind [vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.04.09 KZR 21/08], dann ist nach der gesetzlichen Regelung eine sachlich ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht (Kartellgericht) gegeben.

Das ergibt sich unschwer aus den gesetzlichen Regelungen in §§ 102, 108 EnWG, § 87 GWB.
Diese gesetzlichen Regelungen sind keinesfalls kompliziert, beanspruchen jedoch Geltung und Beachtung.

Es ist nur eben nicht so, dass bereits jede Zahlungsklage eines marktbeherrschenden Energieversorgungsunternehmens gegen seine Kunden automatisch in die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts gehört. Sie kann auch streitwertabhängig in die Zuständigkeit eines Amtsgerichts fallen, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts gem. §§ 102, 108 EnWG, 87 GWB nicht vorliegen.

Entscheidend dafür ist aber der konkrete Streitstoff, also das, worüber gestritten wird. Und dafür wiederum spielt die konkrete Verteidigung des Beklagten eine entscheidende Rolle.

Das hat mit zeitlicher Ausuferung überhaupt nichts zu tun, sondern nur mit den gesetzlichen Regelungen zur ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte. Meine Erfahrung ist sogar die, dass einige Landgerichte schneller terminieren als Amtsgerichte (möglicherweise, weil sie besser in die Materie eingearbeitet sind).

Didakt:
@ RR-E-ft

Es lag mir fern und es war auch nicht meine Absicht, Ihnen zu widersprechen. Wo Sie Recht haben, haben Sie unbestritten und fraglos Recht.
Ich kann mich aber des Eindrucks nicht erwehren, dass viele der hier als Beklagte auftretenden Forumsmitglieder - nicht zuletzt durch diverse Beiträge zumeist indirekt angeregt - meinen,
- es bedürfe nur eines Verweisantrages, um die Streitsache vor dem angeblich besser agierenden LG verhandeln zu lassen und
- den AG fehle es dafür an genügend sachkundiger Kompetenz.
Ich gebe nur zu bedenken, dass die überwiegende Anzahl der hier veröffentlichten Urteile von AG ergangen sind, weil es sich in der Regel um Zahlungsklagen handelte.

Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit doch schon von LG und OLG geprüft und an das zuständige AG verwiesen worden.

Deshalb - mit Verlaub - wird hier doch vielfach auch nur um \"des Kaisers Bart\" diskutiert. Unser \"Wilhelm\" weilt - soweit mir bekannt ist - schon lange nicht mehr unter den Lebenden!  

Also nix für ungut und

freundliche Grüße

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Didakt

Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit doch schon von LG und OLG geprüft und an das zuständige AG verwiesen worden.
--- Ende Zitat ---

@Didakt

Ich kann nur noch einmal wiederholen, dass sich eine ausschließliche Zuständigkeit des Landegerichts durchaus erst aus dem Inhalt der Klageerwiderung ergeben kann.

So lange die Klageerwiderung nicht vorliegt, lässt sich die Frage der Zuständigkeit demnach durch ein Gericht nicht abschließend beurteilen.

In dem genannten Fall kann eine Prüfung der Zuständigkeit nur anhand der Klageschrift selbst erfolgt sein, weil es mehr ja in diesem Verfahrensstadium noch gar nicht gab.

Wenn dort die streitwertabhängige Zuständigkeit der Zivilkammer des Landgerichts Gegenstand der Betrachtung gewesen sein sollte, dann war eben nicht die streitwertunabhängige ausschließliche Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts wegen energierechtlicher oder kartellrechtlicher Bezüge Gegenstand der Betrachtung undzwar deshalb nicht, weil die Klageschrift dazu wohl keine Veranlassung gab, weil in dieser eben nicht zu lesen war, dass der Versorger gegen energie- oder kartellrechtliche Vorschriften verstoßen habe bzw. der Streit der Parteien (auch) darüber gehe.

Aus genannten Gründen muss die Zuständigkeitsprüfung eine vorläufige gewesen sein, konnte (denknotwendig) noch gar nicht abschließend sein.
Dies schließt (logischerweise) die Möglichkeit ein, dass die Frage der Zuständigkeit nach Vorliegen der Klageerwiderung anders zu beurteilen ist.
Darum ging es in meinen Beiträgen.

Die Sache mit dem Bart diskutiert man hingegen besser mit seinem Friseur. ;)

Didakt:
@ RR-E-ft,

d\'accord. Es bestehen erneut keinerlei Zweifel an Ihrem fundierten rechtskundlichen Referat.
Ich meine, diese Thematik hat damit einen verständlichen Abschluss gefunden.

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