Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

RWE und Verjährungseinrede

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RR-E-ft:
@marten

Also betrifft das Verfahren am LG Osnabrück wohl nur Stromkunden.

Zu den neun beantragten Mahnbescheiden wegen gekürzter Gasrechnungen lässt sich freilich nichts sagen, allenfalls ob die neun betroffenen Kunden Widerspruch eingelegt haben oder aber nicht.

Das können diese neun betroffenen Kunden nur selbst wissen. Daraus lässt sich auch nichts ableiten.

marten:
@RR-E-ft

Richtig, lt. Aussage von RWE betrifft die Klage vor dem Landgericht Osnabrück Stromkunden.

Weiter steht in dem Schreiben:

\"Eine vollständige Offenlegung der Preiskalkulation eines Unternehmens gegenüber jedem einzelnen Kunden ist einem Unternehmen weder möglich noch zumutbar. Bei der Preiskalkulation eines Unternehmens handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die durch das deutsche Grundgesetz geschützt und daher nicht vollständig offen zu legen sind. Eine entsprechende Auffassung vertritt das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, AZ: 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03).
Auszug aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts-. „Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.\" [Hervorhebungen durch RWE]
Auch der Bundesgerichtshof hat sich im Mai 2008 laut Presseberichten dahingehend geäußert, dass eine vollumfängliche Offenlegung der Preiskalkulation „problematisch\" sein könnte, weil darin auch Positionen enthalten sein könnten, an denen ein „berechtigtes Geheimhaltungsinteresse\" bestehe.

Wie können Bezugskostenerhöhungen nachgewiesen werden?
Im Juni 2008 hat der Bundesgerichtshof eine Bezugskostensteigerung anerkannt, die u. a. durch ein vom Kläger nicht in Zweifel gezogenes Gutachten von Wirtschaftsprüfern nachgewiesen wurde. Ob eine Billigkeitskontrolle von Preisanpassungen auch auf der Basis eines Vergleichs mit den Energiepreisen anderer Energieversorgungsunternehmen vorgenommen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine entsprechende Tendenz hat der Bundesgerichtshof jedoch im Mai 2008 bereits signalisiert. Auch das Bundeskartellamt überprüft Energiepreise anhand von Vergleichen mit den Preisen anderer Energieversorgungsunternehmen.\"


Was ist von diesen Aussagen zu halten?


gruss

marten

Franky_at_home:
Hallo zusammen,

also meine Idee / Antwort wäre folgendes:

1. Kontenklärung verlangen. In der Mahnung war  nur eine Gesamtsummer angegeben. Ich möchte eine Aufschlüsselung nach Jahr (2004,2005,2006,2007) unterteilt nach Gas und Strom. Für mich persönlich habe ich das natürlich nachgehalten. Sag ich denen aber nicht.

Hintergund ist, da stellen mer uns jans dumm: ich \"weiss ja garnicht\", auf welche Summe sich \"der Verzicht auf der Einrede der Verjährung\" bezieht

2. So als Schmankerl, sinngemäss: Man ziehe es in Betracht auf die Einrede zu Verzichten, wenn RWE ihrerseits auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Nur um mal zu sehen, wie der EVU reagiert.

Ich spinne jetzt mal:Gesetzt den Fall es wird entschieden, ich habe immer, trotz der Kürzungen, zu viel gezahlt, würde die Ansprcühe gegen RWE ja auch verjähren.

Das würde ich mal hier zur Diskussion stellen wollen.

Viele Grüsse
  Frank

bjo:

--- Zitat ---Original von Franky_at_home
Hallo zusammen,

also meine Idee / Antwort wäre folgendes:

1. Kontenklärung verlangen. In der Mahnung war  nur eine Gesamtsummer angegeben.
Viele Grüsse
  Frank
--- Ende Zitat ---

genau das habe ich gemacht, aber bisher noch keine Antwort!
bei mir verlangen die mehr als >2000 EUR obwohl die Jahresrechnung
nur >500 EUR Aussenstände ausgewiesen hat!

BerndA:
Hallo, liebe Mitstreiter gegen die RWE,

es gibt noch eine weitere wichtige Überlegung zu diesem Thema:

Rechtsanwältin Holling aus Düsseldorf hat im Juni 2008 einen Artikel zu der Unterschrift unter Verzichtserklärungen geschrieben, siehe hier:

http://www.energienetz.de/index.php?itid=1700&st_id=1700&content_news_detail=7253&back_cont_id=1700

Demnach könnte der Verzicht auf die Einrede der Verjährung in einem späteren Prozess nicht mehr zurückgenommen werden.

Wer jetzt nicht im Prozesskostenfonds beim Bund der Energieverbraucher versichert ist, oder keine Rechtsschutzversicherung hat, die ihn absichert, hat jedoch jetzt möglicherweise ein anderes Problem.

Es ist nähmlich damit zu rechnen, dass RWE bei denjenigen, die nicht unterschreiben, bis Ende 2008 tatsächlich einen Mahnbescheid erlässt, oder sogar klagt, um die Verjährung zu hemmen.

Wer dem Prozesskostenfonds jedoch bisher nicht angehört, oder keine Rechtschutzversicherung hat, die ihn absichert, müsste die Erklärung m. E. jetzt möglicherweise doch unterschreiben, weil er sonst gegen eine Klage oder einen Mahnsbescheid nicht abgesichert wäre !!!

Ein nachträglicher sofortiger Beitritt zum Prozesskostenfonds würde da leider auch nicht mehr helfen, weil ja inzwischen eine zweimonatige Wartezeit eingeführt worden ist, und die Klage, oder der Mahnbescheid schon im November, oder Dezember 2008 eintreffen könnte.

Da dürfte dann die Unterschrift unter die Verzichtserklärung wohl das kleinere Übel sein, als wenn man eine Klage erhielte, gegen die man nicht abgesichert wäre, oder wie seht ihr die Lage ?

Mit freundlichen Grüßen

Bernd A

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