Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Vertragskündigung
tangocharly:
@AKW NEE
verdammt, da hammwa wohl jeschlampt:
--- Zitat ---ob in einer Kündigung ein konkreter Termin angegeben werden muss
--- Ende Zitat ---
Nö, muß nicht. Die Kündigung ist einseitig und empfangsbedürftig und (in vielen Fällen) formbedürftig.
Wenn nicht außerordentlich und fristlos gekündigt wurde, dann regelt sich das mit der Kündigungsfrist (einer ordentlichen, fristgerechten Küdnigung) und dem Beendigungszeitpunkt nach dem Vertrag (automatisch).
Nur dann, wenn der Vertrag nicht zum nächsten, sondern zum übernächsten Termin gekündigt werden soll, dann ist natürlich eine Erkärung nötig (aber wo gibt\'s das denn schon ?).
jofri46:
@ akw nee
Zu Ihrer weiteren Frage: Wer ein Gewerbe betreibt ist \"geschäftserfahren\" und daher zunächst einmal weniger geschützt als ein privater Verbraucher, so dass es hier leichter zu einer Vertragsumwandlung kommen kann.
Möglicherweise steht zu einer Vertragsumwandlung auch etwas im ursprünglichen Liefervertrag.
Grundsätzlich würde ich aber auch für einen Gewerbetreibenden sagen, dass eine Vertragsumwandlung seiner Zustimmung bedarf, insbesondere wenn diese Umwandlung ihn benachteiligt, ihn also über den ursprünglichen Vertrag hinaus belastet. Hat er in diesem Falle seine Zustimmung nicht gegeben und erhält er dennoch eine Jahresschlussrechnung, die nicht mehr mit dem ursprünglichen Vertrag übereinstimmt, müsste er dieser widersprechen und eine Rechnung gemäß ursprünglichem Liefervertrag verlangen, denn dieser ist ja wohl unstrittig. Widerspricht er nicht und zahlt dann auch noch gemäß der zugesandten Jahresschlussrechnung, dürfte der geänderte Vertrag wirksam durch konkludentes, d. h. schlüssiges Verhalten zustandegekommen sein.
RR-E-ft:
@jofri46
--- Zitat ---Ein Bekannter von mir hatte einen Liefervertrag für Gewerbe, dieser wurde ohne Kündigung, Mitteilung oder Rücksprache in einen Vertrag Akzent umgewandelt. Er hat es dann in der Jahresabschlussrechnung gesehen. Ist der Vertrag überhaupt zustande gekommen?
--- Ende Zitat ---
Geschäftsleute sind im Rechtsverkehr weniger schutzbedürftig als Verbraucher. Es ist gleichwohl sehr fraglich, ob man allein anhand einer Jahresverbrauchsabrechnung den tatsächlichen Umfang einer eingetretenen Vertragsänderung erkennen und einer solchen durch unbeanstandete Zahlung zustimmen kann.
Die Vertragsänderung bedarf einer Angebots- und einer Annahmeerklärung, mithin Einigung. Die Annahme muss zudem fristgemäß erfolgen. Zumindest bedarf es für eine konkludente Annahme gem. § 151 BGB zunächst einer ausdrücklichen Angebotserklärung, vgl auch BGH, Urt. v. 14.10.2003 (XI ZR 101/02). Erst recht mit Rücksicht auf das Abstraktionsprinzip erscheint es mir problematisch, einer Erfüllungshandlung Erklärungsgehalt für das Grundgeschäft, den zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag, beizumessen. Möglicherweise sehe ich es zu dogmatisch.
@AKW
Man sollte zunächst schauen, was einem günstiger ist. Behandelt der Versorger einen jahrelang als Sondervertragskunde und fährt man dabei (derzeit) günstiger als nach dem ursprünglich geschlossenen Vertrag, dann sollte man an der (wundersamen) Umwandlung nichts zu bemäkeln haben und diese deshalb nachträglich auch nicht in Frage stellen/ bestreiten. Ist die Änderung nicht wirksam vereinbart worden, gilt der ursprüngliche Vertrag. Möglicherweise kann dem Bekannten eine anwaltliche Beratung weiterhelfen.
Opa Ete:
Moin zusammen,
ihr macht das hier aber sehr kompliziert. Wenn in den Akzentverträgen drin steht, dass beide Seiten mit 2monatiger Frist kündigen können, dann ist die Sache doch sonnenklar, dass die Avacon kündigen darf.
jofri46:
@RR-E-ft
Von der reinen Lehre her bin ich ja voll bei Ihnen. Wenn aber, wie hier bei einem Liefervertrag mit ständigem Leistungsaustausch, bereits ein Dauerschuldverhältnis unter Geschäftsleuten besteht, möglicherweise schon jahrelang, dann sehe ich die Anforderungen an eine Vertragsänderung weniger streng. Dann könnte schon die (vorbehaltlose) Erfüllungshandlung Zustimmung bedeuten. M. W. hat der BGH bei einer jahrelang bestehenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten sogar schon bloßes Schweigen als Zustimmung zu einer Vertragsänderung gelten lassen. Aber, brechen wir hier um Himmels willen keinen dogmatischen Streit vom Zaun.
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