@nomos
Geht´s noch?!
Sie dürfen bei einer Diskussion nicht alles in einen Topf werfen, sondern sollten die Argumente und die Prüfungsreihenfolge ordnen.
Wo löst die Widmung einer Straße als öffentliche Sache, die den Gemeingebrauch eröffnet, zugleich einen Erschließungsbetrag zum Gasnetz aus?!
Für die Straße selbst kann mit der Widmung ein Erschließungsbeitrag für die
Straßenanlieger entstehen, der an den Eigentümer der Straße bzw. den Straßenbaulastträger zu zahlen ist. Dieser Erschließungsbeitrag ist unabhängig davon, ob in der Straße eine Versorgungsleitung eines privaten Versorgungsträgers liegt oder ein Anschluss an ein Versorgungsnetz besteht.
Eine Gasleitung, die in bzw. unter einer Straße verlegt wurde, gehört regelmäßig nicht zur Straße und unterfällt nicht der Straßenbaulast. Es handelt sich um einen sog. Scheinbestandteil gem. § 95 BGB, vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2005 (V ZR 35/05). Die Leitung steht regelmäßig im unterhaltspflichtigem Eigentum des Gasnetzbetreibers. Der Gasnetzbetreiber kann von
Anschlussnehmern für einen Anschluss an sein Gasnetz Hausanschlusskosten und einen Baukostenzuschuss für das vorgelagerte Netz verlangen. Das hat mit öffentlichen Straßen, in denen die Gasleitungen ggf. verlegt sind, nichts zu tun, insbesondere nicht mit der Widmung der Straßen.
Demnach gibt es keine Widmung, die einen Beitrag für
den Kunden auslöst. Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss für das Gasnetz werden durch den Anschluss an das Gasnetz selbst ausgelöst, der nicht ohne entsprechenden Antrag des Anschlussnehmers erfolgt.
Die Verlegung von Leitungen ist eine Sondernutzung, da sie nicht mehr zum Gemeingebrauch zählt, welcher jedermann und jederfrau erlaubnisfrei zusteht. Es wäre indes nicht zwingend, für diese Sondernutzung Entgeltzahlungen vorzusehen. Die Sondernutzung durch Telekommunikationsunternehmen
nach dem TKG erfolgt ausdrücklich unentgeltlich, verfassungsgemäß wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte.