Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sinn der Konzessionsabgabe  (Gelesen 59337 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Netznutzer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.524
  • Karma: +4/-4
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #45 am: 03. Oktober 2008, 23:38:02 »
Zitat
kein Finanzamt, kein Betriebsprüfer stellt die Einhaltung der Verordnung fest

Das stimmt so nicht.

Gerade, weil die Konzessionsabgabe Geld am Finanzamt vorbei zur Kommune bringt, wird sie ganz genau kontrolliert, damit sie nicht zu versteckten Gewinnausschüttung des NB an die Kommune an den beteiligten Gesellschaftern vorbei, missbraucht wird.

Zitat
Sie ist eine zweckfreie \"Abgabe\", die nicht der Energieversorgung dient und sie steht im Widerspruch zu den Zielen einer möglichst günstigen Energieversorgung.

Ihr Satz ist wirklich unbrauchbar, da KA für den Betrieb des Netzes \"erhoben\" wird, sprich vom NB an den Konzessionsgeber abgeführt wird.

Denken Sie mal anders: Bsp.: Ihre Gemeinde hat eine 50 % Beteiligung am Netzbetreiber. KA - Aufkommen 1.000.000 €, Gewinn 0 €. Bisher Abführung KA 1.000.000€ an den Konzessionsgeber. Wegfall der KA:
Gewinn 1.000.000,-- €. Steuern ca 25 %. Rest 750.000,-- €. Aufgeteilt 50/50, Abführung an Ihre Gemeinde 375.000,-- €. Wie soll Ihre Gemeinde die Lücke schliessen. In meiner Gemeinde wurde vor etwas längerer Zeit, nicht wegen Wegfalls von KA, der Hundesteuersatz verdoppelt, Grundsteuer A und B heraufgesetzt, wodurch sich div. Unternehmen wieder genötigt sahen, abzuwandern oder Persoional abzubauen.

Sie können das Kind ja nenne wie Sie wollen, aber wenn Sie Gemeinden feste Einnahmegrößen wegstreichen\", so sollten Sie auch noch an übermorgen denken. Gerade die KA kommt doch wirklich direkt vor Ort zur Geltung, im Gegensatz zu sämtlichen anderen Belastungen, die auf Strom und Gas liegen.

Gruß

NN

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #46 am: 04. Oktober 2008, 12:00:07 »
Zitat
Original von Netznutzer
Zitat
Original von nomos kein Finanzamt, kein Betriebsprüfer stellt die Einhaltung der Verordnung fest
Das stimmt so nicht.
Gerade, weil die Konzessionsabgabe Geld am Finanzamt vorbei zur Kommune bringt, wird sie ganz genau kontrolliert, damit sie nicht zu versteckten Gewinnausschüttung des NB an die Kommune an den beteiligten Gesellschaftern vorbei, missbraucht wird.
    @NN, wenn es so nicht stimmt, wie dann? Ein Betriebsprüfer des Finanzamts kümmert es wenig, ob die von den Kunden einkassierte KA auch vollständig an die Gemeinden abgeführt wird. Mit der KA wird auch kein Geld am Finanzamt vorbei gemogelt. Was Sie meinen ist vermutlich die
verdeckte Gewinnausschüttung. Danach wird mit steuerlicher Wirkung eine Konzessionsabgabe nur anerkannt, wenn nach deren Abzug ein angemessener Jahresüberschuss (Mindestgewinn) verbleibt. Die  Konzessionsabgaben sind ja zunächst steuerlich wirksame Betriebsausgaben wie andere Ausgaben auch. Der Prüfer wird also in erster Linie bei geringem Gewinn oder Verlust prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung durch die Abführung der Konzessionsabgabe gegeben ist, mehr nicht. Bei den vielfach überhöhten Gewinnen der Stadtwerke ist die Prüfung überflüssig.[/list]
Zitat
Original von Netznutzer
Zitat
Original von nomos Sie ist eine zweckfreie \"Abgabe\", die nicht der Energieversorgung dient und sie steht im Widerspruch zu den Zielen einer möglichst günstigen Energieversorgung.
Ihr Satz ist wirklich unbrauchbar, da KA für den Betrieb des Netzes \"erhoben\" wird, sprich vom NB an den Konzessionsgeber abgeführt wird.
Sie können das Kind ja nenne wie Sie wollen, aber wenn Sie Gemeinden feste Einnahmegrößen wegstreichen\", so sollten Sie auch noch an übermorgen denken. Gerade die KA kommt doch wirklich direkt vor Ort zur Geltung, im Gegensatz zu sämtlichen anderen Belastungen, die auf Strom und Gas liegen.
    @NN, der Satz ist richtig. Dann will ich da mal etwas ausführlicher erläutern:

    Die Konzessionsabgabe wird nicht für den Betrieb des Netzes erhoben, sondern sie ist ein privatrechtliches Wegenutzungsentgelt, das in den allgemeinen Stadtsäckel geht.

    Lassen wir mal die vielen Ungereimtheiten und Widersprüche  beiseite. Der Konzessionsvertrag unterliegt heute dem Bürgerlichen Recht. Insoweit ist die Bezeichnung schon falsch. Es ist keine Konzession im öffentlich-rechtlichen Sinne, sondern ein privatrechtliches Vertragsverhältnis, andererseits handelt es sich auch nicht um eine Abgabe im Sinne des Abgabenrechts, sondern um ein privatrechtliches Entgelt.

    Es ist ein Entgelt für ein Recht und gerade kein Finanzierungsbeitrag zur Infrastruktur oder den Betrieb des Netzes. Die KA wird auch als Gegenleistung dafür definiert, dass der Gemeinde einen Absatzmarkt sichert. Solche \"Konzessionen\" als Monopolsicherung stehen mindestens heute im Widerspruch zum gewollten Wettbewerb.

    Die Argumente, \"Hundesteuer, Grundsteuer etc.\" sind mir hinlänglich bekannt. Interessierte Kommunalpolitiker machen damit trefflich Stimmung in der Bevölkerung und beschwören Steuer- und Abgabenerhöhungen herauf, sollte die KA nicht mehr eingenommen werden können. Die Argumente unterscheiden sich nicht von denen, wenn es um die Verteidigung der Quersubventionen oder von überhöhten und zweckfremd verwendeten Gewinnen geht.

    Interessant bei dieser Argumentation ist ja, dass man da die KA plötzlich im Steuer- und Abgabentopf wiederfindet. Eine der vielen Widersprüche dieser \"Abgabe\". Der Verband kommunaler Unternehmen e.V., der viele Stadtwerke vertritt,  betonte z. B. beim Kampf gegen Teile der Unternehmenssteuerreform bei der Konzessionsabgabe den \"Charakter einer hoheitlichen Abgabe\" um den Ausschluss der KA der Stadtwerke bei  
§8 (1)f GewStG zu erreichen.  Argumentiert wird, wie es gerade opportun ist.

Wer mit Gas heizt und dazu häufig auch noch gezwungen wurde, wird zur Kasse gebeten. Wer mit Öl,  Pellets & Co. heizt, trägt mit keinem \"privaten Entgelt\" zusätzlich zum allgemeinen Haushalt bei.

Bei der Gewerbesteuer werden die unterschiedlichsten Steuersätze verlangt. Da herrscht sogar ein ordentliche Wettbewerb unter den Gemeinden. Bei der umstrittenen KA sind sich über 99,9 % einig, die Höchstsätze zu verlangen. Sorry, aber mit den \"dummen Verbrauchern\" kann man das halt machen.

@NN, man könnte das im Detail noch weiter ausführen, aber ich lasse das mal  jetzt. Ihren Argumenten kann ich nicht folgen. Man könnte damit jederzeit weitere \"Abgaben\" kreieren und \"das Kind nennen wie man will\" und damit rechtfertigen, dass das Geld ja zum Wohle der Allgemeinheit im Stadtsäckel landet. [/list]PS:
Wer sich für die fiskalische Seite der KA im Detail interessiert, findet im BFH-Urteil vom 6.4.2005, I R 15/04 mehr darüber.
oder zur kommunalen Querfinanzierung I R 32/06

Offline RuRo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 655
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #47 am: 04. Oktober 2008, 21:10:14 »
@nomos

Nicht alle Gemeinden, die die Konzessionsabgabe erhalten, versorgen auch gleichzeitig ihre Bürger /-innen mit Strom oder Gas, das sollte schon bedacht werden. Da gibt\'s dann keine Quersubventionen.

Unter diesem Aspekt sollte die KA auch mal betrachtet werden und auf einmal ergibt sich ein auf Dauer angelegtes Sondernutzungsrecht des jeweiligen Versorgers, der die öffentliche Verkehrsfläche über den Allgemeingebrauch beansprucht und entgeltpflichtig wird.

Ich bin der Meinung, wer einen Sondervorteil nutzt, soll dafür auch zahlen. Das Unverständnis bzgl. der unterschiedlichen Behandlung von Tarif- und Sondervertragskunden teile ich.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #48 am: 05. Oktober 2008, 10:47:03 »
@RuRo, ich sehe da kein \"Sondernutzungsrecht\". Straßen einschließlich der Versorgungsleitungen gehören zur selbstverständlichen Infrastruktur um in einer Gemeinde leben zu können. Energieversorgung, Wasser, Kommunikation gehört zur Grundversorgung, das ist zweifelsfrei elementare Nutzung. Viele Gemeinden haben sich für die Gasversorgung aus Umweltschutzgründen entschieden, die Straßen mit Gasleitungen erschlossen und ihre Bürger zu Gas  alternativlos verpflichtet (Keine Heizung mit festen- oder flüssigen Brennstoffen etc). . Dann soll für diese \"Sondernutzung\" eine separate \"Sonder-Abgabe\" bezahlt werden? Also ich habe den starken Eindruck, dass mit dem Prädikat \"Sonder\" im Energiesektor erheblich Schindluder getrieben wird.

Wer zahlt denn in Gebäuden für das Recht der Durchleitung der Energie bis zur Wohnung des Verbrauchers noch einen separaten Obolus? Die Energieversorgung ist eine Voraussetzung um die Wohnung nutzen  zu können. Das gilt für die Infrastruktur einer Gemeinde ebenso.
Genauso könnte man sagen, dass die Gemeindestraßennutzung für die Anlieferung von ÖL, Pellets, Kohle oder Flüssiggas eine Sondernutzung sei und Maut verlangen. Einfach absurd!

Das ursprüngliche Motiv \"Monopolsicherung\" durch die Kommune gegen Geldleistung war noch nie edel und dürfte heute nicht mehr zulässig sein. Entsprechende Verträge stehen da im Widerspruch zu aktuellen Gesetzen.

Offline Netznutzer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.524
  • Karma: +4/-4
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #49 am: 05. Oktober 2008, 13:07:32 »
Zitat
Genauso könnte man sagen, dass die Gemeindestraßennutzung für die Anlieferung von ÖL, Pellets, Kohle oder Flüssiggas eine Sondernutzung sei und Maut verlangen. Einfach absurd!

Genauso ist es doch, in Form von Minerlölsteuer, KFZ-Steuer und, wenn zuvor über BAB transportiert, Autobahnmaut.

Gruß

NN

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #50 am: 05. Oktober 2008, 20:06:14 »
Zitat
Original von Netznutzer
Zitat
Genauso könnte man sagen, dass die Gemeindestraßennutzung für die Anlieferung von ÖL, Pellets, Kohle oder Flüssiggas eine Sondernutzung sei und Maut verlangen. Einfach absurd!
Genauso ist es doch, in Form von Minerlölsteuer, KFZ-Steuer und, wenn zuvor über BAB transportiert, Autobahnmaut.
    @NN, nein,
genauso ist es nicht. Nur aus der Hüfte schießen reicht nicht, es ist schon notwendig, sich mit der Materie zu befassen. Ich empfehle nochmal nachzulesen.

KFZ-Steuer zahlen in der Regel alle in Deutschland zugelassenen Kraftwagen.

Mineralölsteuer wird gezahlt, sofern in Deutschland getankt wird, und nicht \"Transit ohne Sprit\" oder \"Tanktourismus\" praktiziert wird.  

Maut wir nur bezahlt, wenn die BAB von Lastkraftwagen befahren wird. Bei der Maut wird dabei meines Wissens auch nicht nach Leerfahrten, Ladegut  oder Lademenge differenziert. Wer die Ladekapazität überdurchschnittlich nutzt, zahlt auch nicht ein zigfaches weniger oder gar nichts.

Aber darum geht es ohnehin nicht, es geht bei der KA um den zweckfreien  \"Sonder\"-Obolus für die Gemeindekasse bzw. den Stadtsäckel, den gerade Gas- und Stromverbraucher als Haushaltskunden bezahlen müssen.

GAS ist dabei nicht nur beim Autofahren umweltfreundlich. Die Nutzung sollte gegenüber ÖL gefördert und nicht durch eine  sogenannte Abgabe benachteiligt oder \"bestraft\" werden. Erst recht nicht, wenn GAS gerade aus Umweltgründen von der Stadt oder Gemeinde als Heizenergie vorgeschrieben wurde!

Die Kosten für das Netz werden nicht mit der im Arbeitspreis enthaltenen \"Konzessionsabgabe\", sondern mit dem \"Grundpreis\" bezahlt. Das kann man, wenn man will, den diversen Begründungen der Versorger  für den sogenannten \"Grundpreis\" entnehmen.

Mir ist kein Fall bekannt, dass eine Stadt oder Gemeinde bei LKWs für den Lieferverkehr mit Energieträgern für diese \"Sondernutzung\" der Straßen eine \"Konzessionsabgabe\" kassiert. Auch wenn das Geld gerne beim Verbraucher abkassiert und mit der Notwendigkeit der Vewendung zugunsten der Allgemeinheit begründet wird, sie ist nicht gerechtfertigt, sie ist voller Widersprüche und eine Absurdität.[/list]

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #51 am: 06. Oktober 2008, 10:38:15 »
Zitat
Original von nomos
Mir ist kein Fall bekannt, dass eine Stadt oder Gemeinde bei LKWs für den Lieferverkehr mit Energieträgern für diese \"Sondernutzung\" der Straßen eine \"Konzessionsabgabe\" kassiert.[/list]

Auf einer Straße zu fahren und Dinge zu transportieren ist keine \"Sondernutzung, es ist die normale Nutzung und der Sinn der Existenz einer Straße.

Sondernutzung ist dagegen alles, was man zwar rein praktisch auch auf einer Straße tun kann, was aber nicht im Kern der Sinn einer Straße ist. Darunter fällt zum Beispiel das Aufstellen eines Verkaufsstandes an/auf der Straße oder eben die Verlegung von Leitungen unter oder über dieselbe.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #52 am: 06. Oktober 2008, 13:24:05 »
Zitat
Original von Black
Sondernutzung ist dagegen alles, was man zwar rein praktisch auch auf einer Straße tun kann, was aber nicht im Kern der Sinn einer Straße ist. Darunter fällt zum Beispiel das Aufstellen eines Verkaufsstandes an/auf der Straße oder eben die Verlegung von Leitungen unter oder über dieselbe.
    @Black, was den Verkaufsstand angeht, kann ich folgen, damit hat es sich aber auch schon. Ich würde mir mal ansehen, was so alles unter einer Wohn- oder Stadtstraße \"transportiert wird\". Zum \"
Kern\" der Infrastruktur einer Stadt gehört die gesamte Straße,  der Untergrund gehört zur elementaren Nutzung und ist nicht minder wichtig für ein funktionierendes Leben.

Wenn Sie aufmerksam durch die Straße gehen, sehen Sie vielleicht auch den einen oder anderen \"Sondernutzungs\"-Gully. Schon die Römer haben die Straßen für die Ver- und Entsorgung benutzt. Sorry, aber die Ver- und Entsorgungsleitungen einer Stadt als Sondernutzung zu deklarieren ist abenteuerlich. Das ist reiner Opportunismus um Geldquellen zu erschließen. Sollten Sie dafür eine amtliche oder rechtliche Deklaration finden, bitte hier einstellen. In welchem Mittelalter leben wir denn?[/list]

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #53 am: 06. Oktober 2008, 13:28:56 »
@nomos

Die Diskussion mit Ihnen fällt schwer, wenn Sie nicht wissen, was die verwaltungsrechtliche Praxis (Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte) unter einer Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen versteht. Juristen benutzen diese Begrifflichkeit, weil sie ihrer Vorstellungswelt entspricht.

Die Verlegung von Leitungen ist eine Sondernutzung. Wäre sie hingegen keine Sondernutzung, sondern Gemeingebrauch, so könnte grundsätzlich jedermann nach Lust und Laune die öffentlichen Straßen und Plätze zur Verlegung von Leitungen (zB. für Rohrpost von und zur Schwiegermutter) benutzen. Das ist natürlich auch nicht gewollt. (Wer kann das schon wollen?)

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #54 am: 06. Oktober 2008, 14:41:18 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Diskussion mit Ihnen fällt schwer, wenn Sie nicht wissen, was die verwaltungsrechtliche Praxis (Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte) unter einer Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen versteht. Juristen benutzen diese Begrifflichkeit, weil sie ihrer Vorstellungswelt entspricht.

Die Verlegung von Leitungen ist eine Sondernutzung. Wäre sie hingegen keine Sondernutzung, sondern Gemeingebrauch, so könnte grundsätzlich jedermann nach Lust und Laune die öffentlichen Straßen und Plätze zur Verlegung von Leitungen (zB. für Rohrpost von und zur Schwiegermutter) benutzen. Das ist natürlich auch nicht gewollt.
    @RR-E-ft, erstens gibt es auch Begrifflichkeiten außerhalb der juristischen Vorstellungswelt. Es gibt Begriffe, die für die Mehrheit einer Sprachgemeinschaft im Kern unmissverständlich sind. \"
Sonder\" wird da als etwas außerhalb der Norm, als Extra, als speziell verstanden. Auch Juristen sollten sich von der allgemeinen Begrifflichkeit nicht zu weit entfernen. Zweitens ist mir der Begriff der Sondernutzung bekannt. Ihrer Erklärung mit der \"Schwiegermutter\" kann ich da nicht ganz folgen. Bei öffentlichen Straßen liegt die sogenannte \"Sondernutzung\" vor, wenn die Straße über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen werden.

Es geht um die Nutzung der öffentlichen Straßen im Rahmen der durch die Widmung festgelegten Zweckbestimmung. Die Ver- und Entsorgungsleitungen für Energie, Telekomunikation, Wasser und Abwasser gehören dazu. Sollten Juristen mit dem Begriff \"Sondernutzung\" das auschliessen, was ich so absolut nicht so sehe, hätte sich da eine gewaltige Fehlentwicklung vollzogen, die korrigiert werden müsste.[/list]

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #55 am: 06. Oktober 2008, 14:46:08 »
@nomos

Sondernutzung öffentlicher Sachen ist all das, was über den Gemeingebrauch hinausgeht. Die Verlegung von Leitungen gehört nicht zum Gemeingebrauch, so dass Sie sich nicht wundern dürfen, dass Ihnen persönlich die Verlegung von Leitungen auf, über, in oder unter öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht gestatattet ist, weil dies eben nicht mehr zum Gemeingebrauch gehört. Der Gemeingebrauch steht allen Nutzern gleichermaßen zur Verfügung. Entweder gehört die Leitungsverlegung für alle zum Gemeingebrauch oder für keinen.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #56 am: 06. Oktober 2008, 15:54:48 »
Zitat
Original von nomos
 erstens gibt es auch Begrifflichkeiten außerhalb der juristischen Vorstellungswelt. Es gibt Begriffe, die für die Mehrheit einer Sprachgemeinschaft im Kern unmissverständlich sind. \"Sonder\" wird da als etwas außerhalb der Norm, als Extra, als speziell verstanden. Auch Juristen sollten sich von der allgemeinen Begrifflichkeit nicht zu weit entfernen.

Die Frage ist ja auch nicht, was semantisch unter \"Sonder\" zu verstehen ist, sondern an welcher Stelle der Gemeingebrauch enden soll und das BeSONDERe beginnt. Und hier gilt die klare Abgrenzung, dass Gemeingebrauch ohne gesonderte Genehmigung erfolgen kann und jede Art der Sondernutzung aus praktischen Gründen nicht völlig frei erfolgen kann. Der Händler eines Verkaufsstandes wird vermutlich auch auf eine Markttradition seit dem Mittelalter auf öffentlichen Straßen verweisen können. trotzdem ist auch seine Nutzung eine Sondernutzung



Zitat
Original von nomosEs geht um die Nutzung der öffentlichen Straßen im Rahmen der durch die Widmung festgelegten Zweckbestimmung. Die Ver- und Entsorgungsleitungen für Energie, Telekomunikation, Wasser und Abwasser gehören dazu.
Und das entscheiden Sie? Oder doch besser der Widmende, also die Gemeinde?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #57 am: 06. Oktober 2008, 16:14:40 »
@RR-E-ft, ich habe eher den Verdacht, dass die Begriffdefinition \"Sonder-\" auch bei der Entwicklung der Rechtsfindung zweckorientiert der Sicherung von Einnahmen dient. Nachvollziehbar ist diese Richtung für mich nicht. Originäre Aufgaben der Kommunen der Daseinssicherung, dazu gehören für mein Verständnis an erster Stelle Straßen mit den genannten Ver- und Entsorgungen, als Sondertatbestände zu behandeln halte ich für ein Fehlentwicklung.

Da ist einmal von öffentlichen Versorgungsleitungen und von gemeindeeigenen Stadtwerken die Rede, egal ob als Regiebetrieb  oder GmbH, dann sind es wieder private Leitungen etc.pp..

Der Verwaltungsgerichtshof BW hat noch 1996 (VGH 5 S 472/96)festgestellt:

Zitat
Sondernutzung ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus, die der Erlaubnis bedarf. Nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 StrG ist Gemeingebrauch der Gebrauch der öffentlichen Straßen, der jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet ist, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Umfang des Gemeingebrauchs bestimmt sich in erster Linie nach dem der Straße durch § 2 Abs. 1 StrG generell zuerkannten Widmungszweck.
 
Zur Widmung

Es zeigt sich wieder, dass die Verbraucher vielfältig zur Kasse gebeten werden und \"das Recht\" sich zu ihren Ungunsten entwickelt.
Zitat
@Black: Und das entscheiden Sie? Oder doch besser der Widmende, also die Gemeinde?
    @Black,  die Gemeinde bestimmt, z.B., dass GAS zu Heizzwecken in der Straße verwendet werden muss. Die \"Widmung\" etc. erfolgt entsprechend und die Versorgungsleitungen werden von den gemeindeeigenen Stadtwerken verlegt.  Da hat sich also die Gemeinde mit der \"Widmung\" zur \"Sondernutzung\" des Anwohners und Verbrauchers entschieden.  :rolleyes:

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #58 am: 06. Oktober 2008, 16:23:48 »
@nomos

Wenn Ihr Grundstücksnachbar damit beginnt, Leitungen über, in oder unter der öffentlichen Straße zu verlegen und diesbezüglich von Ihnen oder jemand anders  zur Rede gestellt sodann behauptet, dies gehöre doch noch zum jedermann gestatteten Gemeingebrauch, so bestünde ggf. Anlass genug, noch einmal darüber nachzudenken. Sollte sich eine solche Auffassung durchsetzen, dann wird man alsbald vermehrt entsprechende Aktivitäten beobachten können. Ich glaube nicht, dass das die Straßenbenutzung für alle sicherer macht.

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #59 am: 06. Oktober 2008, 16:26:49 »
@RR-E-ft,  die Widmung bestimmt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft, den Zweck und die Gemeinnutzung der Straße.  Ihre Befürchtungen teile ich nicht.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz