Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde

<< < (9/15) > >>

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Schärfere Gesetze?
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, ich bin da etwas kritischer. Vollständige Gesetze die ihren Zweck erfüllen, keine \"Scharfen Gesetze\".
Was die \"Schärfe\" angeht, es gibt sogar richtige Verbote im EnWG:

Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist z.B. ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten.

Was soll gierige Betreiber davon abhalten? Das EnWG? Welche Folgen hat ein Missbrauch für den Betreiber?

Aus meiner Sicht eine etwas ungleiche Waage \"Chance - Risiko\".

Hat der Verbraucher einen Anspruch auf Ersatz eines ihm durch den Missbrauch entstandenen Schaden?
Wird ein Schaden dem Verbraucher ersetzt?
Welche Rolle spielt ein Missbrauch bei der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB? usw...

Sorry, aber manches sieht mir etwas nach Placebo aus, auch wenn da ja auch von einigen ein Effekt gesehen wird.

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Schließlich unterliegen die mit einem marktbeherrschenden Unternehmen vereinbarten Preise daneben der kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle gem. § 19, 20, 29 GWB.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, ich denke, Sie wissen wie die Ausstattung der Kartellbehörden aussieht. Die Landeskartellbehörde von B-W ist z. B.  nach meiner Kenntnis nicht einmal mit einer vollen Stelle besetzt.  Was das GWB betrifft, da sieht dann ein Gericht eine durchgreifende Substitution im Wärmemarkt und schon ist es vorbei mit der marktbeherrschenden Stellung und der Preismissbrauchskontrolle.

RR-E-ft:
@nomos

Die Diskussion von Kant´s Fragen liegt mir an dieser Stelle wirklich fern.


--- Zitat ---Original von nomos
Hat der Verbraucher einen Anspruch auf Ersatz eines ihm durch den Missbrauch entstandenen Schaden?
Wird ein Schaden dem Verbraucher ersetzt?
Welche Rolle spielt ein Missbrauch bei der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB? usw...


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Schließlich unterliegen die mit einem marktbeherrschenden Unternehmen vereinbarten Preise daneben der kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle gem. § 19, 20, 29 GWB.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, ich denke, Sie wissen wie die Ausstattung der Kartellbehörden aussieht. Die Landeskartellbehörde von B-W ist z. B.  nach meiner Kenntnis nicht einmal mit einer vollen Stelle besetzt.  Was das GWB betrifft, da sieht dann ein Gericht eine durchgreifende Substitution im Wärmemarkt und schon ist es vorbei mit der marktbeherrschenden Stellung und der Preismissbrauchskontrolle.
--- Ende Zitat ---

Prof. Markert hat bekanntlich im November 2007 für den Bund der Energieverbraucher ein umfangreiches  Rechtsgutachten dazu erstattet, welche Möglichkeiten für Verbraucher unter Anwendung des Kartellrechts (GWB) bestehen. Siehe hier.

Dieses Gutachten ist beim Verein erhältlich. Der Verbraucher kann sich in einem Zivilverfahren auch darauf berufen, dass ein vereinbarter Preis kartellrechtswidrig überhöht und deshalb insoweit unwirksam sei. Er ist also dabei nicht auf ein Einschreiten oder Tätigwerden einer Kartellbehörde angewiesen. Für den kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch trägt der Verbraucher dabei im Kartellzivilverfahren die Darlegungs- und Beweislast, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07), für die Billigkeit einer einseitigen Entgeltbestimmung trägt hingegen der Versorger die Darlegungs- und Beweislast. Der BGH hat auch klar gesagt, dass jedenfalls ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch nicht der Billigkeit entsprechen kann. Im Falle eines kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauchs steht dem betroffenen Kunden schließlich gem. § 33 GWB ein Schadensersatz zu.

Möglicherweise ist untergegangen, dass der Kartellsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 29.04.2008 (KZR 2/07) festgestellt hat, dass es im kartellrechtlichen Sinn auf den sachlich eigenständigen Markt der Belieferung von Endkunden mit Erdgas ankommt, ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht besteht.

Das alles ist seit langem bekannt und eine weitere Diskussion über Fragen, die diese vorliegenden Erkenntnisse \"nicht verbildet\" unberücksichtigt lassen, ist nun einmal alles andere als zielführend. Wenn hier nun die Frage aufgeworfen wird, ob bei einem kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch ein Schadensersatzanspruch des betroffenen Verbrauchers bestehe, dann zeigt das eben nur, dass man sich mit der Materie bisher nicht bestmöglich auseinandergesetzt hat. Dann sollte man aber auch nicht nach anderen Gesetzen verlangen, sich zunächst einmal  mit der aktuellen Gesetzeslage befassen.  Thema durch.

Wer darüber diskutieren möchte, ob und ggf. warum die Banane krumm ist, der mag dies tun. Möglichst andernorts. Möglicherweise gibt es besondere Zirkel für kleine Philosophen.  ;)

tangocharly:
@RR-E-ft

Na denn, dann legen Sie doch mal los :


--- Zitat ---Die längst bestehenden (klaren) Gesetze müssen nur zutreffend angewendet werden.
--- Ende Zitat ---

Wie definieren Sie den (nirgends) geregelten Begriff:

\"Norm-Sondervertrag\"

Und wie erklärt sich dann der Umstand, dass irgend jemand eine \"Norm\" für Sonderverträge setzt, Art. 20 Abs. 2 GG, der nicht \"Gesetzgeber\" ist.

RR-E-ft:
@tangocharly

Es gab bei Geltung der EnWG 1935 und EnWG 1998 nur Tarifkundenverträge und Sonderverträge.

Die Branche bezeichnete eine ganz besondere Vertragsgestaltung außerhalb der Tarifkundenversorgung, die sie selbst erfunden hat,  als \"Normsonderverträge\".

Das hat der Gesetzgeber überhaupt nicht in der Hand. Hätte die Branche diese Sonderverträge \"Glückssonderverträge\" oder \"Rätselsonderverträge\" genannt, hätte dies dem Gesetzgeber ebensowenig Veranlassung geben können und dürfen, deshalb tätig zu werden.

Sonderverträge und sog. \"Normsonderverträge\" sind gesetzlich nicht geregelt.

§ 41 EnWG trifft nun erstmals Bestimmungen für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung. Obschon eine Verordnungsermächtigung zur inhaltlichen Ausgestaltung solcher Verträge im EnWG enthalten ist, wurde von dieser bisher kein Gebrauch gemacht.

Es ist nicht meine Aufgabe, den Begriff \"Normsondervertrag\" zu definieren.

Die Branche verstand darunter Sonderverträge, deren Preise günstiger waren als die Allgemeinen Tarife, wobei die sonstigen Vertragsbedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wurden, die mit Rücksicht auf § 310 Abs. 2 BGB (voll)inhaltlich mit den Bestimmungen der - gesetzlich auf diese Verträge nicht anwendbaren - AVBGasV/ AVBEltV übereinstimmten. So wurde es von den mit der Branche verbundenen Kollegen auch in die entsprechenden Kommentierungen getragen.

Nunmehr stellt sich oft  die Frage des Nachweises der Einbeziehung bei Vertragsabschluss gem. § 305 Abs. 2 BGB. Zudem tritt das Problem auf, dass keine Preisänderungsklauseln enthalten sind, die der Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. §§ 307 BGB standhalten können, vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 (12 U 49/07).

Es ist deshalb auch nicht Aufgabe des Gesetzgebers, den Begriff \"Normsondervertrag\" zu definieren.  Für Erfindungen der Branche ist er nicht zuständig.  

Sonderverträge - wie auch immer bezeichnet und inhaltlich ausgestaltet - blieben bis zum Inkrafttreten des § 41 EnWG in den vorhergehenden Energiewirtschaftsgesetzen vollkommen ungeregelt. Das hat auch nichts mit Art. 20 GG zu tun.

jroettges:

--- Zitat ---§ 41 EnWG trifft nun erstmals Bestimmungen für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung. Obschon eine Verordnungsermächtigung zur inhaltlichen Ausgestaltung solcher Verträge im EnWG enthalten ist, wurde von dieser bisher kein Gebrauch gemacht.
--- Ende Zitat ---

§41trifft nun ... immerhin seit Juni 2005. Da war für die Branche doch eigentlich genug Zeit, dieser gesetzlichen Bestimmung zu folgen.

Hat sie aber als Branche nicht und auch der Versorger mit dem ich im Clinch liege, hat bei dieser Frage stets nur mit Unverständnis reagiert.

Natürlich würde eine Verordnung zu § 41 EnWG zur Klarheit beitragen können. Die Forderung danach war schließlich sogar Gegenstand einer Petition des BdE beim deutschen Bundestag. Was ist daraus eigentlich geworden?

Andererseits würde es der Branche ja gut gestanden haben, wenn sie zu ihrer Chimäre \"Normsondervertrag\" eine gesetzeskonforme \"Norm\" mitgeliefert hätte.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln