Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde

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RR-E-ft:
@nomos


--- Zitat ---Original von nomos Energie gehört zum Grundbedarf. Die elementare Daseinsvorsorge ist innere Rechtfertigung genug um diese sicher und klar zu regeln. Das AGB-Recht bzw. die Regeln im aktuellen BGB reichen offensichtlich nicht.
--- Ende Zitat ---

Einfach mal wieder runtersteigen.  ;)

Die Grundversorgung ist doch in §§ 2, 36 EnWG iVm. StromGVV/ GasGVV umfassend gesetzlich geregelt. Jeder Haushaltskunde hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Grundversorgung, deren Bedingungen in der Grundversorgungsverordnung umfassend geregelt sind. Die entsprechende Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen ist u. a.  in §§ 2, 36 EnWG geregelt.

Was wurde denn dabei vergessen? Was ist insoweit offen geblieben oder unklar, unbedingt noch weiter regelungsbedürftig?

Mit ihrem Staatsverständnis hätten Sie ggf. in die DDR übersiedeln müssen. Geht jetzt aber auch nicht mehr, weil sich die Menschen dort anders entschieden hatten.  ;)

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Einfach mal wieder runtersteigen.  ;)
Was wurde denn dabei vergessen? Was ist insoweit offen geblieben oder unklar, unbedingt regelungsbedürftig?

Mit ihrem Staatsverständnis hätten Sie ggf. in die DDR übersiedeln müssen. Geht jetzt aber auch nicht mehr, weil sich die Menschen dort anders entschieden hatten.  ;)
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, was bis jetzt fehlt, ist schlicht die Realisierung was in diesem § 1 und § 2 des EnWG steht. Die Frage wie das zu erreichen ist und welche Möglichkeiten dem Verbraucher zur Durchsetzung gegeben sind, ist offen. Das Staatsverständnis der DDR habe ich so nicht in Erinnerung. Erst wenn man den Gipfel erreicht hat, steigt man wieder runter, im Normalfall wenigstens ;).

RR-E-ft:
@nomos

Was nun? Es gibt zwar schon eine ausreichend klare gesetzliche Regelung, die jedoch (von den gesetzlich Verpflichteten) nicht befolgt wird? Muss man dann noch eine weitere gesetzliche Regelung schaffen, die dann auch wieder nicht befolgt wird?....

nomos:
RR-E-ft, was ausreichend klar ist, muss man dann auch entsprechend umsetzen. Es fehlt an der  Umsetzung und Durchsetzung. Sie gilt es zu regeln, lex imperfecta.

Was nicht umgesetzt wird, mangels Möglichkeiten oder mangels Sanktionen ist unvollständig.

RR-E-ft:
@nomos

Wenn der Gesetzgeber den Grundversorgern hinsichtlich der Allgemeinen Preise der Grundversorgung gesetzlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt hat, dann besteht zugleich aus § 315 BGB deren Verpflichtung, diese Allgemeinen Preise nach Vertragsabschluss jeweils der Billigkeit entsprechend neu festzusetzen. In § 315 BGB ist zugleich geregelt, wie eine solche bestehende Verpflichtung (gerichtlich) zu kontrollieren ist. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist eine der schärfsten Sanktionen, die unser geltendes Privatrecht überhaupt kennt. Die Unverbindlichkeit ist eine besondere Form der Unwirksamkeit. § 17 Abs. 1 Satz 3 Grundversorgungsverordnung bestimmt schließlich, dass sich der betroffene Kunde gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgers auf § 315 BGB berufen kann.

Ebenso scharf ist die AGB- rechtliche gesetzliche Regelung zur Inhalts- und Transparenzkontrolle von Preisänderungsklauseln gem. § 307 BGB.

Schließlich unterliegen die mit einem marktbeherrschenden Unternehmen vereinbarten Preise daneben der kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle gem. § 19, 20, 29 GWB.

Mehr gesetzlicher Regelungen bedarf es nicht.
Es mag immer einige geben, die meinen, Gesetze müssten noch schärfer sein.

Die längst bestehenden (klaren) Gesetze müssen nur zutreffend angewendet werden.

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