Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde

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elmex:

--- Zitat ---Original von Netznutzer

 Das ist Quatsch. Diese Behauptung ist aus der Luft gegriffen. Nur Verträge, die durch Gesetz geregelt sind, gilt Ihrer Aussage, und das ist die Grundversorgung/Tariflieferung. Oder wollen Sie hier allen Ernstes behaupten, dass Normsonderverträge mit E-Wie-Einfach, und das sind Normsonderverträge, ohne Unterschrift zustande kommen können???


--- Ende Zitat ---

@ NN

Bevor Sie in den Bereich der Unsachlichkeit und Überheblichkeit abdriften, sollten Sie einen Blick in die jeweiligen Gesetze/Verordnungen riskieren. Siehe § 41 EnWG...



--- Zitat ---
§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden

(1) 1Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über    

1.     die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
 
2.     zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
 
3.     die Zahlungsweise,  

4.     Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich
vereinbarter Leistungen,  

5.     den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und
 
6.     die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.    

2Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 anzubieten.


--- Ende Zitat ---

Denn aus § 41 EnWG ergibt sich eindeutig, dass Sondervertragskunden keinem Schriftformerfordernis nach § 126 BGB unterliegen.

Im übrigen können die allermeisten Verträge ohne Unterschrift geschlossen werden und sind dennoch wirksam. Ausnahmen hat der Gesetzgeber bei besonders wichtigen Verträgen, welche erhebliche Rechtsfolgen beinhalten, gemacht.

Ein Sondervertrag gehört jedenfalls nicht dazu.


--- Zitat ---Original von Netznutzer

Oder wollen Sie hier allen Ernstes behaupten, dass Normsonderverträge mit E-Wie-Einfach, und das sind Normsonderverträge, ohne Unterschrift zustande kommen können???


--- Ende Zitat ---

Genau das will ich. Rechtlich bedürfte es für einen Vertragsschluß mit E-wie-einfach keiner Unterschrift. Dass der Versorger dennoch eine solche auf der Vertragsurkunde verlangt, dient der eigenen Nachweis- und Beweisbarkeit, ist aber nicht notwendig.

In zahlreichen Gerichtsverfahren wird genau über dieses Thema heftig gestritten, und die jeweiligen Versorger leiden des öfteren unter einer Sonderkunden-Amnesie... Denn obgleich die Kunden jahrelang zu Sonderkundentarifen abgerechnet wurden, sollen sie dann plötzlich doch einfache Tarifkunden sein.

RR-E-ft:
@nomos

Ich kann an dieser Stelle nicht ins Detail gehen.

Sog. Normsonderkunden sind keine Tarifkunden.

@Netznutzer



--- Zitat ---Original von Netznutzer
Ein Sondervertrag kann doch nur dann vorliegen, wenn ein Dokument unterzeichnet wurde. Jeder Kunde, der nichts dergleichen unterzeichnet hat, ist ein grundversorgter Kunde/Tarifkunde. Auch wenn es Versorger gibt, die ihre Produkte mit tollen Namen versehen, handelt es sich i.d.R. um tarifliche Versorgung, wie sie auch in der KAV genannt wird.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von Netznutzer
@ nomos:
Bestabrechnung

Unsere Kunden werden bei der Jahresabrechnung nach Bestpreis abgerechnet. Das heißt, in jedem Abrechnungsjahr wird der Strom- bzw. Gaspreis berechnet, der für den jeweiligen Verbrauch im Regelfall am günstigsten ist.

Genau diese Art der Abrechnung basiert auf Grundversorgung/Tariflieferung, zu veröffentlichten Preisen für alle Gasbezieher gleich, ob Abnahme durch Entnahme oder Anmeldung. Dies ist keine Art von Sondervertrag/Normsondervertrag.

elmes:

Ein Schriftformerfordernis für Sonderverträge existiert nicht.

Das ist Quatsch. Diese Behauptung ist aus der Luft gegriffen. Nur Verträge, die durch Gesetz geregelt sind, gilt Ihrer Aussage, und das ist die Grundversorgung/Tariflieferung. Oder wollen Sie hier allen Ernstes behaupten, dass Normsonderverträge mit E-Wie-Einfach, und das sind Normsonderverträge, ohne Unterschrift zustande kommen können???
--- Ende Zitat ---


Es gibt keine Norm- Sonderverträge mit Drittlieferanten. Sog. \"Norm- Sonderverträge\" wurden zwischen den Versorgern, die bei der Erdgasbelieferung von Endkunden in ihrem Netzgebiet eine Monopolstellung einnahmen und deren Kunden abgeschlossen, die keinen Tarifkundenvertrag begründet haben. Ein Norm- Sonderkundenvertrag muss - wie jeder andere Sondervertrag - nicht schriftlich abgeschlossen worden  sein. Nur für Tarifkunden/ grundversorgte Kunden ist in der Verordnung (§ 2 Abs. 1 AVBGasV/ GasGVV) geregelt, dass der Tarifkundenvertrag schriftlich, der Grundversorgungsvertrag in Textform  abgeschlossen werden soll. Wenn kein schriftlicher Vertrag bzw. Vertrag in Textform  vorliegt, könnte dies deshalb womöglich sogar ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um eine Tarifkundenbelieferung/ Grundversorgung handelt.  

Siehe hier.

Netznutzer:
Selbstverständlich sind Verträge mit E-W-Einfach Normsonderverträge, denn sie sind für alle gleich und kommen nur zustande, wenn der Kunde seine Unterschrift druntersetzt und evtl. Ergänzugen vornimmt, die die Identifikation der Abnahmestelle usw. erleichtern. Bei Änderungen am Vertragsvordruck kommt der Vertrag erst gar nicht zustande.

An der aus dem Gesetz zitierten Passgae mit dem Wort \"SOLL\" zeigt sich, dass gerade die Grundversorgungsverträge auch anders zu stande kommen kann, nämlich z.B. durch Abnahme, mit anderen Vertagsformen geht das nicht, weil sie durch das Gesetz nicht abgedeckt sind. Und Herr Fricke, wenn Sie mir zeigen, dass im § 2 an irgendeiner Stelle das Wort \"schriftlich\" steht, mache ich mir evtl. über Ihre Argumentation Gedanken, wenn Sie schon auf § 2 verweisen. Ansonsten bleiben Ihre Kommentare in dem bei mir dafür eigerichteten üblichen Platz.

Und wenn schon auf § 2 hingewiesen wird, so steht in jedem Satz das Wort Grundversorgung/Grundversorger und darunter fallen eben nicht die (Norm) und -Sonderverträge.

Schriftlich und Textform beinhaltet ebenfalls Unterschiede.

Aber biegt euch mal hier alle zusammen so lange den Gesetzestext herum, bis ihr meint, dass er passt.

Viel Spass dabei wünscht

NN

tangocharly:
Warum denn immer gleich beleidigt ?

Wenn Sie sich den § 2 GasGVV ansehen, dann finden Sie dort die Textform.
Und wenn Sie sich den § 2 AVBGasV ansehen, dann finden Sie dort die Schriftform.

Natürlich kann der Vertrag auch \"anderweitig\" zustande kommen. Das Wörtchen \"Soll\" heißt nicht, dass damit der Charakter des Vertrages beeinflußt wird. Die Rechtspraxis kennt drei Stufen:
(1) Kann
(2) Soll
(3) Muß

Das Soll ist ein \"weiches Muß\", insbesondere dann wenn eine Vertragsbestätigung verlangt wird.

RR-E-ft:
@Netznutzer

Möglicherweise geraten Ihre juristischen Einschätzungen leicht zu forsch.

Also ich bin der Meinung, dass sich in § 2 Abs. 1 AVBGasV die Schriftform und in § 2 Abs. 1 GasGVV die Textform findet. Das kann ein jeder für sich selbst überprüfen.

Für andere Verträge gibt es keinerlei Formvorschriften, so dass diese auch ohne Beachtung einer Form, insbesondere auch mündlich begründet werden können. Das sagt freilich nichts darüber, wie praktikabel ein solcher Vertragsabschluss wäre. Es sagt nur etwas über die rechtliche Zulässigkeit.

Die Verträge mit Drittlieferanten sind unzweifelhaft Sonderverträge. Weil dabei regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, unterliegen diese auch dem AGB- Recht. Nur handelt es sich eben nicht um sog. \"Normsonderverträge\", wie sie in der einschlägigen energierechtlichen Kommentierung aufgeführt sind, vgl. auch Hartmann in Theobald/ Danner, Energierecht, Stand Juli 2007, § 5 B 1 Anschl/VersorgBdg IV Rn. 22 ff.. Unter sog. \"Normsonderverträgen\" versteht die Branche von jeher eine ganz besondere Vertragsgestaltung eines Sondervertrages, vgl. auch Kunth/ Tüngler, RdE 2006, 257 ff.

Kurzum:

Nicht jeder Sondervertrag, bei dem Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung gelangen, ist ein sog. \"Normsondervertrag\".

Es ist rechtlich zulässig und möglich, einen Strom- oder Gasliefervertrag mit einem Drittlieferanten (auch unter Verwendung von AGB) unter Abwesenden durch Angebot und Annahme fernmündlich (im Rahmen eines Telefonats oder eines [Mobil-] Funkgespräches) abzuschließen. Wer dazu in der Lage ist, kann einen solchen Vertrag über weite Strecken wohl auch über Telegrafen-, Morse- oder Flaggensignale, Licht- und Rauchzeichen abschließen. Entscheidend sind nur übereinstimmende Willenserklärungen, die jeweils beim anderen Teil zugehen müssen, also Angebot und Annahme gem. § 145 ff. BGB.

Ich bin der Letzte, der sich nicht mit sachlichen Argumenten eines besseren belehren ließe. Ich habe nur noch nichts Überzeugendes zu lesen bekommen. ;) Es bringt wirklich wenig, mir dadurch schmeicheln zu wollen, dass meine Kommentare bei Ihnen einen dafür besonders eingerichteten  Platz haben.  :D

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