Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln

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RR-E-ft:
@Black

So richtig verstehe ich nicht, dass es möglich sein sollte, nun noch weitere Risikozuschläge in die Preise einzukalkulieren. Stünde dem nicht etwa der seit Jahrzehnten so scharfe Wettbewerb mit Heizöl und anderen Energieträgern entgegen?!

Man weiß ja schon heute nicht, welche Risiko- oder aber risikolosen Zuschläge einkalkuliert sind. Darum wird ja oft gestritten, wenn es überhaupt darauf ankommt. Möglicherweise wusste man längst um die Unwirksamkeit der Klauseln und hat deshalb bereits seit Jahren mit Rücksicht darauf hohe Risikozuschläge einkalkuliert ebenso wie mit Rücksicht darauf, dass die wettbewerbslose Zeit irgendwann einmal zu Ende gehen könnte.

Möglicherweise ist allein deshalb das Preisniveau überhöht.

Es wird wohl weiter  entscheidend darauf ankommen, ob die noch weiter zuschlagsbehafteten Preise nicht etwa gem. § 29 GWB kartellrechtswidrig überhöht sind.

Black:

--- Zitat ---Original von RuRo
In meiner Antwort an Ronny ging es mir jedoch um die Kündigungsmöglichkeit eines Normsondervertrags, der sich erst nach Vertragsschluss als solcher entpuppt und damit überhaupt keine wirksamen AGB\'s vor Vertragsschluss einbezogen haben kann. Es ging mir gerade nicht um eine Preisänderungsklausel.
--- Ende Zitat ---

Was ist das denn für eine abstruse Konstruktion?

RR-E-ft:
@RuRo

Das verstehe ich auch nicht.

Es hat kein Kunde Anspruch darauf, auf alle Zeit aufgrund eines einmal geschlossenen Vertrages, der keine wirksame Preisänderungsklausel enthält, zu unveränderten Konditionen beliefert zu werden. Solche Verträge können gekündigt werden. Ein Sondervertrag als solcher kann außerhalb der gesezlichen Versorgungspflicht natürlich auch vom Lieferanten gekündigt werden. Die Kündigung darf jedoch nicht kartellrechtswidrig diskriminierend sein. Ein auf dem sachlich, räumlich und zeitlich abzugrenden Markt marktbeherrschendes Unternehmen muss seine Kunden gleich behandeln und kann also nicht einzelnen Kunden diese Verträge kündigen, anderen Kunden gegenüber hingegen nicht. Wenn muss man allen Kunden mit gleichen Verträgen kündigen, um keinen betroffenen Kunden  zu diskriminieren.

RuRo:
@Black

Das sind genau die Vertragsverhältnisse, die vom Versorger als Tarifkundenvertrag beklagt werden obwohl sie es nicht sind, sich in der gerichtlichen Auseinandersetzung auch als Sonderverträge herausstellen und denen bei Vertragsschluss gerade mal eben die AVBxxx beigegeben waren.

Das ist nicht abstrus - das ist Realität.  ;)

RR-E-ft:
@RuRo

Lassen wir das.

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