Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---Original von Black
Ich verstehe die Rechtsprechung so, dass eine Anwendung des § 315 BGB möglich ist, sofern die betreffende Klausel zugleich den Anforderungen des § 307 BGB entspricht. Da dies in den jeweiligen Entscheidungen nicht der Fall war kippte die klausel nach § 307 BGB und dieser Mangel konnte auch durch eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht \"geheilt\" werden.
--- Ende Zitat ---

@Black
Das hätten Sie dann falsch verstanden.

§ 307 BGB erfordert eine derartige Konkretisierung, dass der weite Spielraum der Billigkeit einer solchen von Anfang an überhaupt nicht genügen kann, vgl. nur BGH, Urt. v. 13.07.2004 (KZR 10/03) unter II.6.
Der weite Spielraum der Billigkeit passt nicht in das enge Korstett des § 307 BGB. Eher geht ein Kamel durchs Nadelöhr.

Wenn der AGB- Verwender schon mit der Verwendung der Klausel selbst ein eigenes berechtigtes Interesse wahrnimmt, dann kann er nicht später durch eine nach billigem Ermessen zu treffenden Ermessensentscheidung nochmals ein eigenes Interesse wahrnehmen wollen. Das wäre ganz offensichtlich  zuviel Verfolgung eigener Interessen.
--- Ende Zitat ---

Die Zulässigkeit der Einbeziehung des § 315 BGB bei einer zweistufigen Prüfung (§§ 307, 315 BGB) wird übrigens auch von Ulmer vertreten:

Ulmer/Brandner/Hensen, AGB Recht, zu Vorb. § 307, Rdn. 67


--- Zitat ---Ulmer Vorb. § 307, Rdn. 67§ 315 BGB ist dagegen anwendbar, sofern tatsächlich in AGB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wirksam vereinbart wurde. Die vorformulierte Einräumung eines solchen einseitigen Gestaltungsrechts in AGB unterliegt der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307-309, wobei insbesondere (...) die Anforderungen des Transparenzgebotes zu beachten sind. Nur wenn diese erste Stufe erfolgreich absolviert und die klausel wirksam ist kommt es auf einer zweiten Stufe zu der Untersuchung, ob die Ausübung der eingeräumten Gestaltungsmacht im Einzelfall dem billigen Ermesen entspricht.
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
@Black

Ulmer sagt ja auch, dass zuerst die Hürde des § 307 BGB zu nehmen sei. Diese ist mit einem im Übrigen uneingeschränkten Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB nicht zu nehmen. Eher käme ein Kamel durchs Nadelöhr.

Wenn etwa § 4 AVBGasV als AGB einbezogen worden wäre, so ergäbe sich aus einer solchen Klausel  weder auf Tatbestands- noch auf Rechtsfolgenseite etwas zur Änderung eines vereinbarten Gas- Sonderpreises, geschweige denn zu Anlass und Richtlinien einer solchen Anpassung.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Ulmer sagt ja auch, dass zuerst die Hürde des § 307 BGB zu nehmen sei. Diese ist mit einem im Übrigen uneingeschränkten Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB nicht zu nehmen. Eher käme ein Kamel durchs Nadelöhr.
--- Ende Zitat ---


Was denn nun? Es ist ein Unterschied ob etwas rechtlich unzulässig ist, oder die Hürde in der Praxis nur schwer zu überwinden ist.

Sie meinen Ulmer beschreibt extra eine zweistufige Prüfungsfolge, obwohl bereits Stufe 1. rechtlich niemals erfüllt werden kann?

RR-E-ft:
@Black

Die Motive von Ulmer sind mir nicht bekannt.

Die Hürde des § 307 BGB ist m.E. nicht zu nehmen.
Nicht meint gar nicht und nicht etwa schwer.

Wird eine Preisänderung allein von einer der Billigkeit entsprechenden Ermessensentscheidung abhängig gemacht, ist dies nicht geeignet,  eine notwenig hinreichende Konkretisierung hinsichtlich Anlass und Richtlinien zu gewährleisten.

Hätte man eine notwendig hinreichende Konkretisierung, so muss sich die Anpassung nach dieser richten, nicht aber nach dem weiten Spielraum der Billigkeit.

Nochmals:

Der BGH verlangt, dass man die Preisänderung anhand der Klausel selbst auf ihre Berechtigung hin kontrollieren kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn dafür erst noch eine gerichtliche Billigkeitskontrolle erforderlich ist. Das eine schließt das andere aus.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Nochmals:

Der BGH verlangt, dass man die Preisänderung anhand der Klausel selbst auf ihre Berechtigung hin kontrollieren kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn dafür erst noch eine gerichtliche Billigkeitskontrolle erforderlich ist. Das eine schließt das andere aus.
--- Ende Zitat ---

Also vertritt Ulmer eine vom BGH abweichende Ansicht?


--- Zitat ---Original von RR-E-ftDie Hürde des § 307 BGB ist m.E. nicht zu nehmen.
Nicht meint gar nicht und nicht etwa schwer .
--- Ende Zitat ---

Dann würde Ulmer sinnlose Phrasen schreiben. Wenn er ein Ergebnis in Aussicht stellt - Klausel X ist wirksam unter Bedingung Y und Bedingung Y niemals erfüllt werden könnte, dann wäre diese Aussage wertlos und in einem Kommentar überflüssig.

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