Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von sweet sue
Außerdem kann auch ganz nah am Gestzestext argumentiert werden, dass nach § 315 BGB die Leistung nur im Zweifel nach billigem Ermessen bestimmt werden soll. Also kann es keine Zweifel mehr geben, wenn tatsächlich eine Preisanpassungsklausel vorliegt, die so transparent ist, dass sie auch wirksam ist.
--- Ende Zitat ---

Das stimmt so nicht ganz.

Die Leistung (hier der zu zahlende Preis) ist bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart worden und eben kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht diesbezüglich. Nur dann, wenn ein Leistungsbestimmungsrecht überhaupt vereinbart wurde, ist ein solches im Zweifel - also wenn in Bezug auf dieses nichts anderes vereinbart wurde- der Billigkeit entsprechend (arbitium boni viri) auszuüben. Hatte man jedoch konkrete Regelungen zur Ausübung eines vereinbarten Bestimmungsrechts getroffen, so kann der weite Maßstab der Billigkeit nicht gelten.

RuRo:
Tut mir leid, dass ich die begonnene rechtliche Diskussion noch mit meiner Antwort an Ronny stören muss.

@Ronny

Ich hatte es schon an anderer Stelle geäußert – für mich persönlich ist die Argumentation von RA Fricke nachvollziehbar und stichhaltig.


--- Zitat ---Original von Ronny
Jede einzelne AGB-Preisanpassungsklausel ist gesondert zu bewerten. Pauschalisierungen sind hier völlig fehl am Platze!
--- Ende Zitat ---

Da bin ich völlig Ihrer Meinung.


--- Zitat ---Original von Ronny
Warum sollte außerdem ein Kunde außerhalb der Grundversorgung, der schon günstigere Vertragskonditionen in Anspruch nicht, eigentlich rechtlich besser gestellt sein als ein Grundversorgungskunde, und keinerlei Preiserhöhungen bezahlen müssen?

Ich kann ja nachvollziehen, dass viele Cleverle eine Chance sehen, eine Menge Geld zu sparen, aber mit Gerechtigkeit hat das nichts zu tun.
--- Ende Zitat ---

Fragen Sie die Versorger, das ist nicht mein Part. Ggf. spielt der Verbrauch eine Rolle.

Ich sage Ihnen aber, dass es eine Verhaltensweise der Versorger gibt, da bleibt nur Kopfschütteln. Klar, dass der Versorgerseite die Rechtsprechung des BGH vom 13.06.07 grundsätzlich besser gefallen hat; das Urteil vom 29.04.08 des Kartellsenats dafür weniger Beachtung findet. Ihre Beiträge vermitteln mir dieselben Vorlieben, aber das nur am Rande.

Es geht nicht um Cleverle sein oder nicht. Es geht darum einer Zielvorgabe oder einem Leitbild gerecht zu werden – effiziente und preisgünstige Versorgung mit Energie. Sie können nicht wirklich glauben, dass kWh-Preise von 7,xx Ct beim Heizen mit Erdgas angemessen sind. Schauen Sie die BAFA-Statistik an, vergleichen Sie Geschäftsberichte der Vorlieferanten und die darauf aufbauende Preisentwicklung eines beliebigen Versorgers. Da wird einem schon mal schummrig.


--- Zitat ---Original von Ronny
Zu guter Letzt: Was wäre denn die Folge, wenn Preisanpassungen im laufenden Vertragsverhältnis unwirksam wären? Die Versorgungsunternehmen müssten alle Normsonderkundenverträge kündigen und würden nur noch Festpreisprodukte oder Grundversorgungstarife anbieten. Dass dies nicht zu sinkenden Preisen führen würde, dürfte allgemeine Meinung sein.
--- Ende Zitat ---

Man soll ja eine Frage nicht mit einer Gegenfrage beantworten. Doch ich bin mal nicht so: Aus dem gegebenen Szenario erkennen die Versorger viel zu spät, dass sich die vermeintlichen Grundversorgungsverträge als Normsonderkundenverträge entpuppen. Damit gibt es keine wirksam einbezogenen AGB\'s ins Vertragsverhältnis; wie soll der Vertrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landeskartellamts NRW wirksam gekündigt werden können?

Es ist schon klar, dass diese Situation den Versorgern Kopf- und Bauchweh bereitet. Doch das kann wirklich nicht das Problem des Verbrauchers als schwächerer Vertragspartei sein.

Sinkende Preise benötigen Wettbewerb.

RR-E-ft:
@RuRo

Ein vertraglich vereinbarter Preis gilt.  Das ist vollkommen unabhängig von der Frage, ob das Preisniveau nun überhöht ist oder nicht. Ein vertraglich vereinbarter Preis kann kartellrechtswidrig überhöht und deshalb insoweit unwirksam sein. Das steht aber wieder auf einem vollkommen anderen Blatt.

Der Preis kann nur dann einseitig neu festgesetzt werden, wenn ein einseitiges Leistungbsetimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Dann besteht auch eine Verpflichtung zur Preisneufestsetzung in direkter Anwendung des § 315 BGB, sonst nicht. Ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB kann sich auch aus dem Gesetz ergeben, was bei Sondervertragskunden jedoch nicht der Fall ist.

Ein vertraglich vereinbarter  Preis kann zudem erhöht werden, wenn eine wirksame Preiserhöhungsklausel im Vertrag enthalten ist, sonst nicht. Die Erhöhung richtet sich bei wirksamer Klausel nach den konkret genannten Anlässen und Maßstäben, die in der Klausel genannt sein müssen.

Das alles gilt generell, nicht nur im Energiebereich.

Black:
Im Sonderkundenbereich wird die Zukunft den befristeten Festpreisen gehören. In diese werden entsprechende Risikozuschläge für die Gefahr von gestiegenen Bezugskosten bereits mit eingerechnet sein.

RuRo:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Ein vertraglich vereinbarter Preis gilt.  Das ist vollkommen unabhängig von der Frage, ob das Preisniveau nun überhöht ist oder nicht. Ein vertraglich vereinbarter Preis kann kartellrechtswidrig überhöht und deshalb insoweit unwirksam sein. Das steht aber wieder auf einem vollkommen anderen Blatt.

Der Preis kann nur dann einseitig neu festgesetzt werden, wenn ein einseitiges Leistungbsetimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Dann besteht auch eine Verpflichtung zur Preisneufestsetzung in direkter Anwendung des § 315 BGB, sonst nicht.

Der Preis kann zudem erhöht werden, wenn eine wirksame Preiserhöhungsklausel im Vertrag enthalten ist, sonst nicht. Die Erhöhung richtet sich bei wirksamer Klausel nach den konkret genannten Anlässen und Maßstäben, die in der Klausel genannt sein müssen.

Das alles gilt generell, nicht nur im Energiebereich.
--- Ende Zitat ---

Ich sage mal, dass hab\' ich alles kapiert. Offenbar bin ich bei der schriftlichen Umsetzung noch zu oberflächlich  :rolleyes:

In meiner Antwort an Ronny ging es mir jedoch um die Kündigungsmöglichkeit eines Normsondervertrags, der sich erst nach Vertragsschluss als solcher entpuppt und damit überhaupt keine wirksamen AGB\'s vor Vertragsschluss einbezogen haben kann. Es ging mir gerade nicht um eine Preisänderungsklausel.

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