Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln

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Black:
Ich vermag durchaus zwischen Inhaltskontrolle und Billigkeitskontrolle zu trennen. Stelle aber fest, dass damit für § 315 BGB in Sonderkunden AGB zwei Kontrollhürden aufgestellt sind, die bei gleicher inhaltlich Ausrichtung den gleichen Effekt haben.

RR-E-ft:
@Black

Dann trennen Sie mal. Eine solche Trennung ist wirklich erforderlich.

Es erfolgt nur eine Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB, jedoch gerade keine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, vgl. nur BGH, Urt. v. 13.07.2004 (KZR 10/03 unter II.6). § 315 BGB hat dabei nämlich schon keinen Anwendungsbereich.


--- Zitat ---§ 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213).
--- Ende Zitat ---


Die Rechtsprechung ist vollkommen eindeutig.

Black:
Ich verstehe die Rechtsprechung so, dass eine Anwendung des § 315 BGB möglich ist, sofern die betreffende Klausel zugleich den Anforderungen des § 307 BGB entspricht. Da dies in den jeweiligen Entscheidungen nicht der Fall war kippte die klausel nach § 307 BGB und dieser Mangel konnte auch durch eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht \"geheilt\" werden.

RR-E-ft:
@Black

Das hätten Sie dann falsch verstanden.

§ 307 BGB erfordert eine derartige Konkretisierung, dass der weite Spielraum der Billigkeit einer solchen von Anfang an überhaupt nicht genügen kann, vgl. nur BGH, Urt. v. 13.07.2004 (KZR 10/03) unter II.6.

Der weite Spielraum der Billigkeit passt nicht in das enge Korstett des § 307 BGB. Eher geht ein Kamel durchs Nadelöhr.

Wenn der AGB- Verwender schon mit der Verwendung der Klausel selbst ein eigenes berechtigtes Interesse wahrnimmt, dann kann er nicht später durch eine nach billigem Ermessen zu treffenden Ermessensentscheidung nochmals ein eigenes Interesse wahrnehmen wollen. Das wäre ganz offensichtlich  zuviel Verfolgung eigener Interessen.

sweet sue:
Ich sehe neben dem § 307 BGB auch keinen Anwendungsspielraum für § 315 BGB, da die Unangemessenheit iS des § 307 bei der Entscheidung über die Wirksamkeit eine starre -wenn auch abstrakte- Grenze vorgibt. Während die Billigkeit eher einen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen durchaus verschiedene Möglichkeiten einer billigen Leistungsbestimmung bestehen.

Außerdem kann auch ganz nah am Gestzestext argumentiert werden, dass nach § 315 BGB die Leistung nur im Zweifel nach billigem Ermessen bestimmt werden soll. Also kann es keine Zweifel mehr geben, wenn tatsächlich eine Preisanpassungsklausel vorliegt, die so transparent ist, dass sie auch wirksam ist.

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