Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln

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RR-E-ft:
@Black

Wem sagen Sie das.

Es ist schlichtweg unmöglich, ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB als AGB- Preisänderungsklausel zu vereinbaren. Davon führe ich nicht erst seit 2004 die Rede.

Es entspricht schon lange der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss sich nämlich die Berechtigung einer Preisänderung anhand der Klausel selbst kontrollieren lassen, vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2007 (III ZR 274/06) Rdn. 33:


--- Zitat ---Die fragliche Klausel erlaubt eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte, ohne dass der Abonnent aus der Formulierung der Klausel ersehen kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können und nach welchen Maßstäben die Preise erhöht werden. Dies benachteiligt die Abonnenten der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unngemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Bestimmung weicht vom Grundsatz der Vertragsbindung ab, ohne eine Preisänderung auf Fälle zu beschränken, bei denen Anlass und Ausmaß der Preiserhöhung vom Gebot des angemessenen Interessenausgleichs beherrscht werden. Die Klausel ermöglicht somit eine unzulässige Verschiebung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses [vgl. dazu BGHZ 158, 149, 158].
--- Ende Zitat ---

BGH, Urt. v. 18.11.2007 (III ZR 274/06) Rdn. 10:


--- Zitat ---Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
--- Ende Zitat ---

Für \"Strom- und Gas- Abonnenten\" gilt nichts anderes.

@Ronny

Also zumindest für Black ist es jetzt wohl sonnenklar geworden.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft


--- Zitat ---Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Leider mischt diese Rechtsansicht die Voraussetzungen von starren Kostenelementklauseln (sämtliche Bezugsgrößen offengelegt) bei denen auch der Versorger kein Ermessen mehr ausüben kann mit der Idee des § 315 eine einseitige Preisbestimmung nach billigem Ermessen ausüben zu können. Ich halte das für verfehlt, da hier verschiedene Prinzipien durcheinander geworfen werden.

Wenn der Versorger vorab Zeitabstände, Bezugsgrößen und Kostengewichtung einer Anpassung nennen kann, dann braucht er das Ermessen nach § 315 BGB ohnehin nicht mehr.

RR-E-ft:
@Black

Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen, die § 307 BGB an die Konkretisierung stellt, nicht.

Der Vorbehalt von Preiserhöhungen für den Fall, dass sich die Kosten nicht erhöhen, wäre sowieso unangemssen benachteiligend. Also können Preiserhöhungen nur für den Fall von Kostenerhöhungen vorbehalten werden, um eine Gewinnschmälerung zu vermeiden.

Eine solche Preisänderung infolge nachträglich eintretender Kostenerhöhungen muss sich jedoch anhand der Klausel selbst kontrollieren lassen, woraus sich die vom BGH  weiter aufgestellten  Voraussetzungen zwingend ergeben.

Ich gestehe jedoch zu, dass auch nach meiner Auffassung der BGH nicht davor gefeit ist, Regelungssysteme durcheinanderzubringen, so zB. in BGH, Urt. v. 13.06.2007 (VIII ZR36/06) den Regelungsgehalt des § 315 BGB einerseits und das Regelungsregime der §§ 145 ff. BGB andererseits. Das kommt schon mal vor. Hinsichtlich der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln gem. § 307 BGB  liegt ein solcher Verstoß jedoch nicht vor.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Der Vorbehalt von Preiserhöhungen für den Fall, dass sich die Kosten nicht erhöhen, wäre sowieso unangemssen benachteiligend. Also können Preiserhöhungen nur für den Fall von Kostenerhöhungen vorbehalten werden, um eine Gewinnschmälerung zu vermeiden.
--- Ende Zitat ---

Eine Preiserhöhung ohne gestiegene Bezugskosten hätte aber im Rahmen einer Billigkeitskontrolle auch keinen Bestand.

RR-E-ft:
@Black

Mag sein.

Darauf kommt es jedoch für die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nun wirklich nicht an, vgl. nur BGH, Urt. v. 13.07.2004 (KZR 10/03) unter II.6.

Bei der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB geht es nicht um eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.

Da bringen Sie etwas durcheinander.

Im Übrigen fiele eine Preiserhöhung bei der Billigkeitskontrolle auch bei gestiegenen Beschaffungkosten dann durch, wenn diese gestiegenen Beschaffungskosten durch rückläufige andere Kosten kompensiert werden.

Damit eine Preiserhöhung anhand einer Preisänderungsklausel selbst kontrolliert werden kann, erfordert § 307 BGB deshalb, dass die preisbildenden Faktoren und deren Gewichtigung an der Kalkulation des Preises bereits in der Klausel selbst offen gelegt werden.

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