Energiepreis-Protest > RheinEnergie

Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie

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Harald Derkum:
An Herrn RA Fricke: Die Preisgleitklausel von Rheinenergie lautet:

(Punkt 1 bezieht sich auf die Umrechnung von Kubikmeter in kWh)

\"1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist in den Ausgangspreisen bereits enthalten.

für die ersten 4.972 kWh/Jahr:AP = 3,21 + 0,092 x (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh[/list:u]
von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr:AP = 2,88 + 0,092 x (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh[/list:u]
alle weiteren kWh/Jahr:AP = 2,83 + 0,092 x (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh[/list:u]

1.2 Der monatliche Grundpreis wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel:
GP = 9,46 + 0,88 x (L - 12,83) in Euro/Monat.

1.3 In den vorstehenden Formeln bedeuten:
AP = jeweiliger Arbeitspreis
GP = jeweiliger Grundpreis
HEL = Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in Euro/hl. Der Preis ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40-50 hl pro Auftrag, einschließlich Verbrauchssteuer. Als Mindestwert für HEL gilt jedoch 14,32 Euro/hl. Dem Ausgangspreis für den AP zum 1.4.2000 liegt ein HEL-Wert von 25,39 zugrunde.
L = Stundenlohn, das ist der auf die Stunde bezogene Mindesttabellenlohn für einen Arbeitnehmer mit einem Kind in Lohngruppe V, Mittelwert aller Dienstaltersstufen, Ortsklasse 1 (S) nach dem im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW jeweils gültigen Lohntarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe zuzüglich der gleichmäßig an Arbeitnehmer dieser Gruppen aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorschriften zu zahlenden Zuwendungen. Dem Ausgangspreis für den GP zum 1.4.2000 liegt der Lohn nach dem Stande vom Dez. 1999 in Höhe von 12,83 Euro/h zugrunde.

1.4 Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird mit dem jeweils gültigen Steuersatz zusätzlich berechnet. Er beträgt zzt. 16%.

2. Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt:\"

(Stundenlohn, Heizölpreis)

\"Sollten der Stundenlohn oder der Heizölpreis künftig nicht oder nicht mehr in gleicher Weise ermittelt oder veröffentlicht werden, so ist RheinEnergie berechtigt, an ihrer Stelle im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bezugsgrößen zu verwenden.\"

(Punkt 3 bezieht sich auf Preisgestaltung per Gesetz o. ä.)

\"4. Wenn und soweit RheinEnergie nach den vorstehenden Bestimmungen mögliche Preiserhöhungen nicht durchgeführt hat, bleiben diese für die Zukunft vorbehalten, soweit sie nicht durch später aus den vorstehenden Bestimmungen sich ergebende Preisermäßigungen ausgeglichen werden.\"

Hebeln diese \"Preisanpassungsbestimmungen\" den § 315 BGB aus, wie Rheinenergie behauptet? Und wenn ja, welche Handhabe hat man dann?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort, verbunden mit vorzüglicher Hochachtung vor Ihrem Arbeitspensum hier im Forum, um uns juristischen Laien mit Rat zur Seite zu stehen, und das auch noch kostenlos.

Alle Achtung !

Harald Derkum:

--- Zitat von: \"PrakashP\" ---Danke fürs update. Ich habe mittlerweile auch Widerspruch eingereicht. Mal sehen was kommt...
--- Ende Zitat ---


Widerspruch wogegen? Das nützt nichts; Sie müssen kürzen !

PrakashP:
Natürlich habe ich gekürzt bzw den alten Abschlag beibehalten.

Ach ja, steht bei der Klausel auch was von Sonderkündigungsrecht? Sonst wäre es doch sowieso hinfällig, wenn ich das richtig verstanden habe.

RR-E-ft:
@Harald Derkum

Aus der Regelung unter 4. wird ersichtlich, dass die Preise keinesfalls immer zu den Terminen nach der Formel angepasst werden.

Sie müssten jedoch gerade wegen zwischenzeitlicher Preissenkungen immer zu den Terminen neu berechnet werden.

Wegen des Ermessens des Versorgers also § 315 BGB anwendbar.


Der HEL- Preis fließt einschließlich Verbrauchssteuer in die Berechnungsformel ein.

Also können sich die Preise allein aufgrund der Erhöhung der Verbrauchssteuern für Heizöl erhöhen, ohne dass dem Versorger deshalb höhere Kosten entstehen, weil er ja selbst diese Verbrauchssteuern gar nicht zahlt.

Da ist also wohl eine unzulässige Hebelwirkung im Falle der Erhöhung der Verbrauchssteuern auf Heizöl vorprogrammiert.


Wenn bei einer Preiserhöhung des Vorlieferanten keine Erhöhung des Gewinnanteils erfolgen soll, so müsste im Vorlieferantenvertrag exakt die gleiche Preisformel enthalten sein, die sich nur in einem Summanden unterscheidet.

Die Differenz der Summanden wäre dann der Kostenanteil des Versorgers zur Abdeckung seiner eigenen Kosten für Personal, Netz, Vertrieb und natürlich des eigenen Gewinnanteils.

Dann entstünde die o. g. Hebelwirkung durch die doppelte Berücksichtigung der Verbrauchssteuern beim Vorlieferanten....


Förderer und Importeure wie Gasprom werden sich ja nicht auch noch an den Preisen für extra leichtes Heizöl einschließlich Verbrauchssteuern auf der \"Rheinschiene\" in ihren Verträgen orientieren, warum auch.

In Moskau wird niemand die gedruckte Ausgabe des Statistischen Bundesamtes abboniert haben.

Also muss allein aus diesem Grund an einer Stelle in der Lieferkette etwas hängen bleiben.

Und exakt diesen offensichtlichen Mitnahme- Effekt müsste das belieferte Unternehmen ausschließen, um nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (folgt als Reflex aus der Verpflichtung zur preiswürdigen Versorgung) zu verstoßen.

Das entsprechende Urteil des OLG Rostock betrifft diese Frage, jedoch nur hinsichtlich eines Liefervertrages zwischen einem GVU und einem Contractor.

Dem Contractor gegenüber ist man jedoch wohl nicht zur preiswürdigen Versorgung verpflichtet, jedoch gegenüber den Verbrauchern.

Mit dieser Frage hatte sich das OLG Rostock nicht zu befassen. Denn dort hatten zwei Wirtschaftsunternehmen einen Vertrag explizit ausgehandelt, für eine AGB- Inhaltskontrolle war deshalb kein Platz.

Anders sieht das in Verträgenh gegenüber Verbrauchern aus.


Da kommt es gerade darauf an !



Gretchenfrag nun, wie hoch der Gewinnanteil ist, der in dieser Formel drinsteckt.

Fraglich ist, ob dieser von Anfang an unangemessen hoch ist.

Die Formel wurde in Form einer AGB durch den Versorger vorgegeben, unterliegt somit der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 315 BGB.

Nur dabei kann sich ergeben, ob der Gewinn tatsächlich angemessen ist und somit dem Kriterium einer preiswürdigen Versorgung im Sinne von § 1 EnWG entspricht.

Wie so oft ist auch dafür die Offenlegung der Kalkulation erforderlich.

Wie sollte man es anders prüfen?

Und schon wird wieder das Gaspreisurteil des Landgerichts Mannheim maßgeblich.


Um es noch einmal deutlich herauszustellen:


Ich halte diese Klausel für unzulässig, da in den Preis die Verbrauchssteuern zweimal einfließen, obschon der Versorger diese nur einmal bezahlt!!!!



Die bisherige Erdgassteuer kann allenfalls im ersten Summanden der Formel enthalten sein. Das sollten Sie sich mal erklären lassen.

Vergleichen Sie doch mal mit der Preisformel der Jenaer Stadtwerke, die vierteljährlich anpassen ohne wenn und aber:

http://www.stadtwerke-jena.de/002b/pdf/Pheft.pdf

Fragen Sie Ihren Versorger, welche Formel nun besser ist für den Verbraucher und warum und teilen Sie das Ergebnis mal hier mit.

Das wird spannend.



@PrakashP

Nur beim Strom kann ein Stromhändler, der nicht am Ort der Abnehmestelle auch Netzbetreiber ist, einen Sondervertrag kündigen und sich so von seinem Kunden verabschieden.

Das ist auch bitter für den Versorger, der Geld dafür aufgewandt hatte, diesen Kunden zu gewinnen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

PrakashP:
@Harald Derkum

Ich bin mittlerweile auch auf der Suche nach einem Anwalt. Ich frage mich, wie Sie auf die Kanzlei von Brigette Faßbender und Nicole Kettner gestoßen sind, denn hier im Forum, konnte ich diese nicht auffinden (oder beziehen Sie sich auf http://www.energienetz.de/pre_cat_41-id_89-subid_1163-subsubid_1164__.html?), obwohl Sie sich darauf beziehen. Bei deren Homepage (http://www.advokat-bonn.de/index-Dateien/Page447.htm) sehe ich auch nicht, daß diese spzeialisiert auf Energierecht sind, darum weiß ich nicht, ob die Kanzlei eine gute Wahl ist.

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