Energiepreis-Protest > RheinEnergie
Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
Cremer:
@ PrakasP
schauen Sie sich auf der Seite Energienetz oder www.gaspreise-runter.de um.
Durchstöbern Sie bitte alle postings. Machen Sie sich kundig!
Nehmen Sie den Musterbrief und legen Sie Widerspruch gemäß § 315 BGB ein. (Einschreiben) Teilen Sie mit, dass sie nur die Preise auf der Basis Dezember 2004 akzeptieren werden, sofern Sie nicht eine Jahresrechnung erhalten haben, der den Zeitraum 12(04 bis 05/05 einschließt.
Danach berechnen Sie Ihre jährlichen Kosten aufgrund der Preise 12/04 und des Verbrauchs von 2004 neu, dividiert durch 12 ergibt den monatlichen Abschlag. Kürzen Sie die Überweisung, Begrenzen Sie die Einzugsermächtigung und zahlen Sie nur diese neuberechnete Höhe.
PrakashP:
Danke für die schnellen Antworten.
Ist es denn ein Problem, daß IIRC die Schreiben über die Erhöhung des Abschlags am April verschickt worden sind und cih jetzt widerspreche? Ich hatte in anderen Beiträgen ferner gelesen, daß man auch unbillig erhöhte zurückliegende Beträge zurückholen kann (bis zur dreijährigen VErjährung). Stimmt das? Ich meine mich zu erinnern, daß vor ein zwei Jahren auch der Strompreis nicht wenig erhöht worden ist.
So, I habe nochmal nachgeguckt: Zu Wasser und Gas habe ich definitiv keine vertragliche Unterlagen. Die Belieferung kam quasi \"automatisch\" mit dem Einzug ins Haus. Einzig einen Vertrag mit der ehem. GEW zum Strom haben wir.
Da ich ja, wenn möglich, auch bis 2002 die erhöhten Strompreise als unbillig widersprechen will, frage ich mich, wie die Cahncen dazu sind, wenn im Vertrag so ein Passus steht wie:
\".. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieser Information durch den Kunden kein schriftlicher Widerspruch eingelegt wird...\"
Ist dies eine zulässige Klausel? Wenn ja, habe ich in Bezug auf den Strom Pech gehabt auf zurückliegende Erhöhungen?
In diesem Vertrag ist mir eine rcihtige Preisglautklausel (mit Formel, Sonderkündigungsrecht, etc) *nicht* aufgefallen. Insofern frage ich mich, ob sowas tatsächlich im Gasvertrag steht...
RR-E-ft:
@PrakashP
Wenn ich so viele Fragen hätte, würde ich mich an einen Anwalt wenden, der Erfahrung damit hat.
Von dem würde ich mal alle Unterlagen genau prüfen lassen.
Ich würde wohl auch bei der Verbraucherzentrale nachfragen, ob und ggf. wo Rückforderungen gegenüber Energieversorgern unterstützt werden, ggf. durch Initiierung von Sammelklagen.
Wie kann denn etwas im Gasvertrag stehen, wenn Sie schon gar keinen schriftlichen Vertrag haben?
Da bin auch ich etwas überfordert.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Harald Derkum:
Zum Stand der Dinge: Das AG Köln hat zweimal auf unseren Antrag hin - wg. Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - eine einstweilige Verfügung erlassen (Rheinenergie hat nämlich auch im Juni wieder eine Mahnung mit Mahngebühr und Sperrandrohung verschickt); Streitwert jeweils 2.000,- Euro, Verfahrenskosten jeweils von Rheinenergie zu tragen.
Rheinenergie hat meiner Anwältin einen Widerspruch zugefaxt, der ihr allerdings noch immer nicht offiziell vom AG zugestellt wurde. In diesem Widerspruch steht u. a., sie hätten niemals vorgehabt, zu sperren.
Warum drohen sie dann damit?
Zur Frage eines Forumsmitglieds nach der Rechtmäßigkeit der Preisgleitklausel:
Darum kann es hier nicht gehen. Das AG hat lediglich entschieden, daß die Androhung einer Sperrung angesichts eines eingehaltenen Teilbetrages i. H. v. 15,- Euro (n. b. Abschlag) unverhältnismäßig ist.
PrakashP:
Danke fürs update. Ich habe mittlerweile auch Widerspruch eingereicht. Mal sehen was kommt...
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