Energiepreis-Protest > RheinEnergie
Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
RR-E-ft:
@PrakashP
Eine vom Versoerger als AGB vorgegeben Preisgleitklausel unterfällt der sog. Inhaltskontrolle nach §§ 307, 315 BGB:
Preisgleitklausel
Die Situation ist keine andere. Fraglich ist, ob die Klausel nach Vertragsschluss eine Gewinnsteigerung zulässt oder nicht.
Das können Sie überhaupt nicht wissen.
Deshalb müssen Sie sich mit dem Unbilligkeitseinwand zur Wehr setzen, um keine Nachteile zu erleiden.
Und immerhin ist das doch schon ein beachtliches Ergebnis, die Hoheit des Versorgers über die Geldbörsen der Kunden ist gebrochen.
Preisforderungen können nicht durch Versorgungseinstellungen durchgesetzt werden.
Das ist natürlich ein ganz beachtlicher Gewinn für die Verbraucher.
Das hätten Sie bestimmt bis vor kurzem kaum für möglich gehalten.
Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut.
Man sollte auch selbst gemeinsam mit anderen etwas unternehmen und nicht allein darauf warten, dass andere den Weg frei machen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
PrakashP:
Klar will man sich zur Wehr setzen, doch wenn im Falle der Niederlage die Gerichts- und Anwaltskosten bei weitem den streitbaren Betrag überwiegen, denkt man lieber drei Mal nach. Insbesondere wenn es um den verbundenen Streß geht. Letztenendlich sind die einzigen Gewinner immer nur die Anwälte, denn die haben nichts zu verlieren...nichts für ungut. ;)
Cremer:
Hallo PrakashP,
nun, deswegen soll man ja sich mit anderen zusammentun, wie Herr Fricke schreibt.
Suchen Sie in Ihrem Umfeld (Stadt) Mitstreiter, die bei dem gleichen Versorger sind.
Gründen Sie eine Bürgerinitiative.
Halten Sie Informationstände in der Stadt ab.
Werden Sie aktiv. Nur dann sind wir eine große Gemeinschaft und erreichen das gewünschte Ziel.[/u]
PrakashP:
Also, ich habe mal versucht in der Nachbarschaft rumzuhören, wie vorgegangen wird, doch so wie es scheint, haben die meisten (alle) keine Ahnung, daß man gegen die Erhöhung vorgehen kann.
Ich möchte ja schon Widerspruch leisten, doch weiß ich nicht, wie es wegen der Preisgleitklausel aussieht. Muß ich dagegen klagen, also ausgehen davon, daß diese nicht rechtens ist oder muß Rheinenergie nachweisen, daß diese Gültigkeit hat? Erst nach Feststellugn der etwaigen Unrechtmäßigkeite kann ich mich doch auf Unbilligkeit berufen? Dh. mein Risiko gegen Rheinenergie zu unterliegen sind weitaus größer, als in anderen Fällen wo keine Preisgleitklausel gilt?
Erschwerdend kommt hinzu, daß ich keinen schriftlichen Vertrag habe und insofern den genauen Wortlaut der Klausel nicht kenne, um selbst abschätzen zu können, wie rechtmäßig diese erscheint.
Zuerst dachte ich ja, daß eine Zahlung per Vorbehalt der sicherere Weg wäre, aber da ich an anderer Stelle gelesen hatte, daß eine Verrechnung bei Streitigkeiten dann nicht möglich wäre, ist das auch kein guter Weg.
* Ich weiß vor allem nicht, ob es nicht schon zu spät für einen Widerspruch ist. *
Darum auch die Frage an den Thread-Starter, ob es was brignen würde, wenn ich mich an denselben Anwalt wie er wenden würde, auch ob das die Kosten (wenn man unterliegt) drückt.
RR-E-ft:
@PrakashP
Ihr Versorger muss doch nachweisen, dass er nach dem Vertrag überhaupt berechtigt ist, die Preise einseitig anzupassen.
Wenn es schon keinen schriftlichen Vertrag gibt, kann Ihr Versorger doch unmöglich nachweisen, dass er mit Ihnen eine entsprechende Presgleitklausel vereinbart hat.
Da müssen Zeugen sein, die sich an ein enstprechendes Gespräch und an eine bestimmte Klausel, die Inhalt eines solchen war, erinnern....
Das ist doch auch gar nicht der Fall.
Oder waren Sie dort, haben lange über eine Preisgleitklausel gesprochen und diese per Handschlag vereinbart?
Wie haben Sie sich denn selbst eine solche Preisgleitklausel über die lange Zeit seit Vertragsabschluss gemerkt, wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt?
Lesen Sie nochmals den Thread Preisgleitklausel.
Sie haben sehr sehr gute Karten!!!!
Lesen Sie auch unter www.vzth.de und unter \"Fragen und Antworten\" auf der Seite.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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