Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kontrolle des Gesamtpreises
tangocharly:
@egn
Woraus leiten Sie diese Aussage her:
--- Zitat ---Konkret bedeutet das für mich dass mit §315 nur die widersprochenen Änderungen überprüft werden können
--- Ende Zitat ---
Steht das vielleicht in § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ?
Von Widerspruch gegen die Preisanpassung hat doch vor dem 13.06.2007 niemand als Bedingung für die Prüfung der Anpassung geredet (davon lese ich auch im Tatbestand des Urteils vom 02.10.1991 nichts).
Ist der unbillige Preis unverbindlich, dann ist er und bleibt er dies. Sonst ist (deckungsgleiche Verträge vorausgesetzt) bei \"A\" billig, was bei \"B\" unbillig ist. Derartiges kann aus § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auch nicht heraus gelesen werden (arg.: \"ist nur verbindlich\"). Vgl. hierzu auch § 536 Abs.1 BGB \"so ist der Mieter..... von der Entrichtung des Mietzinses befreit\"). Das Gesetz schreibt selbst vor, was mit der Hauptgegenleistung geschieht und welches Schicksal diese hat. Der Terminus beinhaltet auch keine \"if /then\"-Formulierung (\"wird widersprochen, dann ist der unbillige Preis unverbindlich\").
@nomos hat Recht: Wenn schon keine Wahl besteht (außer zwischen Pest und Cholera), dann helfen auch keine Fiktionen weiter.
Ronny:
@ Tangocharly
--- Zitat --- Von Widerspruch gegen die Preisanpassung hat doch vor dem 13.06.2007 niemand als Bedingung für die Prüfung der Anpassung geredet (davon lese ich auch im Tatbestand des Urteils vom 02.10.1991 nichts).
--- Ende Zitat ---
Natürlich gilt das Urteil nicht nur für Preisänderungen, die nach dem Urteil kamen. Das Urteil gilt bezog sich doch auch auf Preiserhöhungen von 2005.
@ nomos
--- Zitat --- @egn, ich bin schlicht der Meinung, dass wenn es um die Billigkeit geht nur die Betrachtung des Gesamtpreises in Frage kommt. Nur so wird der Sinn und Zweck der betreffenden Gesetzestexte erreicht.
--- Ende Zitat ---
Der BGH ist außerhalb des Monopolbereiches nunmal anderer Meinung ...
Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen nur die Preisänderungen zur Überprüfung.
Ronny
nomos:
--- Zitat ---Original von Ronny
--- Zitat ---Original von nomos
@egn, ich bin schlicht der Meinung, dass wenn es um die Billigkeit geht nur die Betrachtung des Gesamtpreises in Frage kommt. Nur so wird der Sinn und Zweck der betreffenden Gesetzestexte erreicht.
--- Ende Zitat ---
Der BGH ist außerhalb des Monopolbereiches nunmal anderer Meinung ...
Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen nur die Preisänderungen zur Überprüfung.
--- Ende Zitat ---
@Ronny, Sie schränken ja immerhin ein \"außerhalb des Monopolbereichs\". Aber schon geht es um die spannende Frage, gibt es da ein Monopol oder ist so gut wie alles substitutionierbar.
Ich bleibe trotzdem bei meiner Meinung und sehe das Urteil etwas abseits von den gesetzlichen Vorgaben. Man kann ja nachlesen, dass der Gesetzgeber mit der Voraussetzung der Billigkeit bei einseitigen Festlegungen, den Schwächeren vor Übervorteilung schützen wollte. Darum geht es wohl letztendlich und ich bin weiter der Meinung, dass da eine Korrektur folgen wird.
Entweder durch den BGH, notfalls durch den Gesetzgeber.PS: So kann das ja kaum bleiben. Mit jeder Gasrechnung zum Anwalt. Jeder Änderung folgt der Widerspruch um nicht die Anerkennung zu automatisieren.
Die Situation ist höchst unbefriedigend. Die Regelungen sind unübersichtlich, ungenau und Richterrecht hilft auch nicht weiter. Es ist eigentlich höchste Zeit, dass die Politik endlich aktiv wird und ordentliche Bedingungen im Energiebereich schafft. Nicht Monopole, sondern Wettbewerb entsprechen unserer Wirtschaftsordnung. Davon ist beim Gas weit und breit nichts zu sehen. Da ist die Politik und nicht die Gerichte gefordert.
Black:
--- Zitat ---Original von tangocharly
@egn
Woraus leiten Sie diese Aussage her:
--- Zitat ---Konkret bedeutet das für mich dass mit §315 nur die widersprochenen Änderungen überprüft werden können
--- Ende Zitat ---
Steht das vielleicht in § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ?
.
--- Ende Zitat ---
Im § 315 BGB steht, dass bei einer unbilligen Bestimmung die Festlegung durch Urteil getroffen wird. Ein Urteil wiederum kommt nur auf ausdrückliches Betreiben einer Partei zustande, da nach deutschem Recht Gerichte nicht eigenständig tätig werden.
--- Zitat ---Original von nomosEs gibt \"Kunden\", die beim Grundstückskauf verpflichtet wurden aus Umweltschutzgründen keine festen oder flüssigen Brennstoffe für die Heizung zu verwenden. (...) Der \"Kunde\" hatte nicht die Wahl, etwas zu akzeptieren oder nicht zu akzeptieren, wenn man davon absieht, dass er auf eine Heizung verzichten konnte. Er mußte Gas von den Stadtwerken beziehen.
--- Ende Zitat ---
Der Kunde mußte aber an dieser Stelle und unter diesen Bedingungen kein Haus bauen. Er ist in der gleichen Situation wie ein Kunde, der ein gebrauchtes Haus mit bestehender Gasheizung erwirbt und kann sich vorher überlegen ob er an dieser Stelle wohnen möchte oder nicht. Im übrigen gilt bei anerkannter echter Monopolstellung bzw. Anschlusszwang eine analoge Anwendung des § 315 BGB, der eine Gesamtpreiskontrolle rechtfertigen könnte.
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
Der Kunde mußte aber an dieser Stelle und unter diesen Bedingungen kein Haus bauen. Er ist in der gleichen Situation wie ein Kunde, der ein gebrauchtes Haus mit bestehender Gasheizung erwirbt und kann sich vorher überlegen ob er an dieser Stelle wohnen möchte oder nicht. Im übrigen gilt bei anerkannter echter Monopolstellung bzw. Anschlusszwang eine analoge Anwendung des § 315 BGB, der eine Gesamtpreiskontrolle rechtfertigen könnte.
--- Ende Zitat ---
@black, das können Sie dann auch jedem Mieter entgegenhalten, er muß ja die Wohnung mit der Gasheizung nicht mieten. Zelten ist auch noch möglich oder man muß ja nicht heizen, man hat ja die Alternative zu frieren.
Wollen Sie damit sagen, dass das der Intention des Gesetzgebers entspricht. Wann gibt es dann bei diesen vielen realen Wahlmöglichkeiten nach Ihrer Meinung überhaupt noch ein Monopol.
--- Zitat ---Original von Black
Im § 315 BGB steht, dass bei einer unbilligen Bestimmung die Festlegung durch Urteil getroffen wird. Ein Urteil wiederum kommt nur auf ausdrückliches Betreiben einer Partei zustande, da nach deutschem Recht Gerichte nicht eigenständig tätig werden.
--- Ende Zitat ---
@black, und so folgt logisch Widerspruch auf Widerspruch. Verfahren auf Verfahren. Das kommt mir vor wie eine Beschäftigungsoffensive für Juristen, aber nicht als denkbare Lösung des Problems.
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