Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kontrolle des Gesamtpreises
egn:
Für eine einwandfreie Überprüfung braucht die Kalkulation nur einem gerichtlich bestellten Sachverständigen offen gelegt werden, genauso wie es angeblich dem WP gegenüber gemacht wurde. Dann wären die meisten Verbraucher zufrieden.
Aber wie Ronny richtig schreibt besteht das Problem vor Gericht darin überhaupt so weit zu kommen dass ein unabhängiges Sachverständigengutachten das alle Faktoren erfasst erstellt wird. Dass eine Billigkeitsprüfung erfolgen kann ist ja von BGH bestätigt worden. Offen ist aber in welcher Form diese Prüfung erfolgt. So wie jetzt durch Zeugenaussagen und durch den Versorger beauftragte Gutachten ist jedenfalls keine befriedigende Lösung.
Was die Überprüfung des Gesamtpreises angeht so bin ich der Meinung das dies über §315 nicht möglich ist.
Für den aktuellen Preis Pn gilt:
Pn = P1 + A1 + ... + A(n-1)
P1 = Anfangspreis
Ax = laufende Änderungen
Der Anfangspreis P1 wurde durch den Kunden angenommen indem er die Leistung genutzt hat. Alle weiteren Änderungen hat er auch akzeptiert indem er die Zahlung geleistet und weiter Leistung bezogen hat. Erst ab den Zeitpunkt als er den Änderungen widersprochen hat unterlagen sie für ihn der Billigkeitsprüfung. Bei einem anderen Kunden der schon früher Widerspruch eingelegt hat kann das durchaus anders sein wenn ein Teil der Änderungen schon verjährt sind.
Konkret bedeutet das für mich dass mit §315 nur die widersprochenen Änderungen überprüft werden können und der heute vorhandene Sockel muss über andere Wege (Energierecht, Kartellrecht, Kommunalrecht, usw.) angegriffen werden. Das Energie- und Kartellrecht hätte z.B. auch den Vorteil dass die Vorlieferanten in die Pflicht genommen werden können. Dies ist durch den Endkunden über §315 nie möglich da diese kein Vertragspartner sind.
nomos:
--- Zitat ---Der Anfangspreis P1 wurde durch den Kunden angenommen indem er die Leistung genutzt hat. Alle weiteren Änderungen hat er auch akzeptiert indem er die Zahlung geleistet und weiter Leistung bezogen hat. Erst ab den Zeitpunkt als er den Änderungen widersprochen hat unterlagen sie für ihn der Billigkeitsprüfung. Bei einem anderen Kunden der schon früher Widerspruch eingelegt hat kann das durchaus anders sein wenn ein Teil der Änderungen schon verjährt sind.
--- Ende Zitat ---
Sorry, wenn ich mich hier nochmal einmische, aber die Argumentation geht mir gegen den Strich.
Es gibt \"Kunden\", die beim Grundstückskauf verpflichtet wurden aus Umweltschutzgründen keine festen oder flüssigen Brennstoffe für die Heizung zu verwenden. Strom schied wegen fehlender Leitungskapazitäten aus. Die einzige Energiequelle war Erdgas, das vom einzig möglichen Lieferanten, den Stadtwerken vor Ort, bezogen werden konnte.
Die entsprechenden Ortssatzung stammt von der Kommune der die Stadtwerke gehört. Die Gremien die über die Satzungen und letztendlich über die Preise entscheiden sind entsprechend mit Gemeindevertretern bzw. den Bürgermeistern besetzt. Ein vollkommenes Monopol. Der \"Kunde\" hatte nicht die Wahl, etwas zu akzeptieren oder nicht zu akzeptieren, wenn man davon absieht, dass er auf eine Heizung verzichten konnte. Er mußte Gas von den Stadtwerken beziehen.
Es trifft einfach nicht zu, dass jeder Kunde, der Energie braucht und abnimmt, die Bedingungen \"akzeptiert\" hat. Da ist kein Markt und auch keine Wahl, ich nenne das Zwang... und jetzt weiter mit der Billigkeit.[/list]
egn:
Selbst wenn der Kunde selbst keine Wahl hatte so kann es sein dass doch insgesamt ein Wettbewerb um den Gaspreis herrschte weil der gleiche Tarif auch für Kunden gegolten hat die nicht der Verpflichtung unterlagen. Und der Kunde war ja auch nicht gezwungen genau in diesem Ort ein Grundstück zu kaufen.
Ich kann also ihrem Einwand nur bedingt zustimmen. Zu Beginn hat man meiner Meinung immer die Wahl da alles von vorneherein feststeht. Nur wenn später Änderungen vorgenommen werden dann ist es oft nicht zumutbar zu wechseln.
Ronny:
@ u.h.
Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt:
Als Gesamtpreis verstehe ich die Addition von Anfangspreis und Änderungsbetrag. Nur der Änderungsbetrag steht zur gerichtlichen Überprüfung, nicht aber der Anfangspreis und damit auch nicht der Gesamtpreis.
Natürlich bildet sich der vom Kunden zu zahlenden Betrag aus Arbeits- und Grundpreis. Auch nennt man Gesamtpreis, aber darum ging es mir nicht.
Senkungen der sonstigen Kosten werden sich auch eher auf den Arbeitspreis auswirken als auf den Grundpreis.
Auch gibt es keine konkreten Regeln, welche Kostenbestandteile im Arbeits- und welche im Grundpreis berücksichtigt sind.
Letztendlich ist das auch völlig egal. Beide Komponenten stehen im Zweifelsfall zur Überprüfung, wenn der Kunde nicht nur die Erhöhung des Arbeitspreises gerügt hat.
Insofern haben Sie natürlich recht, dass der Gesamtpreis, also Arbeits- und Grundpreis als unbillig gerügt werden kann und sollte.
Ronny
nomos:
--- Zitat ---Original von egn
Selbst wenn der Kunde selbst keine Wahl hatte so kann es sein dass doch insgesamt ein Wettbewerb um den Gaspreis herrschte weil der gleiche Tarif auch für Kunden gegolten hat die nicht der Verpflichtung unterlagen. Und der Kunde war ja auch nicht gezwungen genau in diesem Ort ein Grundstück zu kaufen.
Ich kann also ihrem Einwand nur bedingt zustimmen. Zu Beginn hat man meiner Meinung immer die Wahl da alles von vorneherein feststeht. Nur wenn später Änderungen vorgenommen werden dann ist es oft nicht zumutbar zu wechseln.
--- Ende Zitat ---
@egn, ich bin schlicht der Meinung, dass wenn es um die Billigkeit geht nur die Betrachtung des Gesamtpreises in Frage kommt. Nur so wird der Sinn und Zweck der betreffenden Gesetzestexte erreicht. Wenn eine Monopolsituation dazu kommt, sehe ich das noch deutlicher.
\"Man kann ja Auswandern\", nehme ich jetzt nicht wirklich ernst. Die Bedingungen sind für jeden Eigentümer und Bauherrn in dieser Situation gleich. Dieser künstlich konstruierte Markt ist einfach weltfremd. Bei einer solchen Argumentation gibt es wohl keine Monopole mehr. Auch die Wollstrickjacke wird dann noch zur Alternative oder man kann im Winter ja in den Süden ausweichen. Also es gibt dann noch viele Möglichkeiten der Substitution. Entspricht das wirklich noch dem Sinn der Gesetze und dem Willen des Gesetzgebers?
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