Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kontrolle des Gesamtpreises
jroettges:
@Black
--- Zitat ---Im Bereich der Grundversorgung besteht ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Versorgers nach § 5 Abs. 2 und 3 Strom/GasGVV. Es handelt sich dabei quasi um eine gesetzliche Form einer Preisanpassungsklausel.
--- Ende Zitat ---
§ 5 Abs. 2 und 3 begründen kein gesetztliches Recht zur Preisanpassung durch den Grundversorger, sie gehen lediglich davon aus, dass es ein solches Recht gibt. Sie treffen spezielle Festlegungen zu den Bekanntgabefristen und Modalitäten sowie zu den Auswirkungen auf das Kündigungsrecht des Verbrauchers.
Das Recht zur einseitigen Preisänderung in der Grundversorgung ergibt sich aus der Tatsache, dass jeder Grundversorger zur Lieferung im Rahmen der Grundversorgung verpflichtet ist. Geregelt ist das an anderere Stelle.
RR-E-ft:
@jroettges
Es ist unstreitig, dass im Anwendungsbereich der Verordnung ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht. Das ergibt sich schon aus der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06), Rn. 14.
Das Bestimmungsrecht und die Pflicht zur Leistungbestimmung ergibt sich nicht aus der Lieferpflicht. So besteht bei einer feststehenden Preisvereinbarung ohne Leistungsbestimmungsrecht (Sonderabkommen) ebenfalls eine vertragliche Lieferpflicht. Aus dieser vertraglichen Lieferpflicht kann sich das Unternehmen durch Vertragsbeendigung lösen. Im Rahmen der Grundversorgung besteht eine solche Möglichkeit gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV jedoch regelmäßig nicht. Deshalb war es notwendig, dem Versorger das Leistungsbestimmungsrecht einzuräumen, auch damit er seine gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36, 38 EnWG erfüllen kann.
Man sollte zunächst davon ausgehen dürfen, dass jeder Grundversorger seine gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36, 38 EnWG erfüllen möchte. Nur gelingt dies offensichtlich nicht in jedem Fall. Das kann insbesondere dann nicht gelingen, wenn der Grundversorger seine gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG bei seiner Preisgestaltung hinsichtlich der Bestimmung der Allgmeinen Preise unberücksichtigt lässt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Grundversorger - juristisch schlecht beraten - meint, er unterläge gar keinen entsprechenden Verpflichtungen. Es bleibt abzuwarten, ob Grundversorger ihre bisherigen juristischen Berater deshalb alsbald in Regress nehmen werden. Eine entsprechende Möglichkeit besteht zweifelsohne.
Dies kann der Fall sein, wenn der juristische Berater das bestehende Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB erkannt hatte, jedoch nicht darauf hinwies, dass sich daraus auch zugleich eine entsprechende Verpflichtung ergibt, etwa weil er im Standard- Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Palandt in der neuesten Auflage die Randnummer 2 zu § 315 BGB zwar gefunden und gelesen hatte, jedoch die Ausführungen in Randnummer 12 bei seiner Beratung des Unternehmens unberücksichtigt ließ..... Ein fataler Fehler, welcher es dem Grundversorger ermöglichen könnte, einen infolge der Falschberatung eintretenden wirtschaftlichen Schaden vollständig auf den juristischen Berater abzuwälzen, wovon die Berufshaftpflichtversicherung des juristischen Beraters dann möglicherweise gerade einen Teil trägt.
In Zeiten, in denen Unternehmen wie Siemens Vorstände und Aufsichtsräte in Regress nehmen, halte ich es nicht mehr für ausgeschlossen, dass auch Energieversorger ihre bisherigen rechtlichen Berater zunehmend flächendeckend in Regress nehmen werden.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Auch die Entscheidung, die Entgelte nicht zu ändern, nicht abzusenken, stabil zu halten, stellt eine Ermessensentscheidung dar.
Ich weiß nicht, in welchen Abständen ein konkreter Versorger die entsprechenden Ermessensentscheidungen (neu) trifft. Unzweifelhaft werden solche Entscheidungen [Preisrevisionen] in der Praxis getroffen. In irgendwie geartet regelmäßigen Abständen wird der Versorger solche Entscheidungen zu treffen haben undzwar allein anhand seiner konkreten Kostenentwicklung, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07)
--- Ende Zitat ---
Nach ihrer Ansicht würde der Versorger also permanent eine Preisbestimmung vornehmen, auch wenn er den tatsächlichen Preis über Monate stabil hält. Er würde dann in jeder logischen Sekunde (oder zumindest täglich) die Ermessenstentscheidung treffen \"heute ändere ich den Preis nicht\".
RR-E-ft:
@Black
Nun kommen wir der Sache nahe.
§ 4 AVBGasV stellte lediglich auf eine öffentliche Bekanntgabe ab.
In einer Stadt wie Berlin mit Morgen- und Abendzeitung bestand deshalb z. B. (theoretisch) die Möglichkeit, die Gaspreise an jedem Tag mit der öffentlichen Bekanntgabe in der Morgenzeitung anders neu festzusetzen als mit der öffentlichen Bekanntmachung in der Abendzeitung. Die Gastarife konnten von Tag zu Tag einseitig neu festgesetzt werden, was ja auch in der Praxis so geschah. So ersetzte z.B. die Oldenburger EWE zum 01.09.2004 die bis dahin bestehenden Allgemeinen Tarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G durch einen vollkommen neu gestalteten Basistarif BT. Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G waren ausdrücklich in der BTOGas vorgesehen, die 1998 außer Kraft trat. Bei der Stadtwerke Delmenhorst GmbH geschieht mit den Allgemeinen Preisen der Gasversorgung zum 01.10.2008 ähnliches.
Der Versorger muss sich die Frage, ob die Entgelte wegen zwischenzeitlicher Kostenänderungen (nach oben oder unten) neu festgesetzt werden müssen, permanent neu stellen und permanent neu darüber entscheiden. Aus dem Bestimmungsrecht folgt die vertragliche Bestimmungspflicht, also die Pflicht, den jeweils (unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile) angemessenen Preis nach Vertagsabschluss neu festzusetzen.
Gewiss nicht minütlich, stündlich oder täglich, jedoch mindestens in den Abständen, in denen sich die maßgeblichen Kosten regelmäßig ändern.
Ändern sich etwa die Beschaffungskosten quartalsweise, so sollte man eine quartalsweise Preisrevision erwarten. Ändern sich die Beschaffungskosten monatlich, dann monatlich. Nicht auszuschließen, dass solche betriebswirtschaftlichen Entscheidungen auf eine EDV übertragen wurden. Die könnte nach fest programmierten Algorythmen entsprechende Entscheidungsvorschläge auswerfen. Hinzu treten können besondere Ereignisse wie die Absenkung der Netzentgelte in Folge der Regulierung, die dabei ebenfalls Berücksichtigung finden müssen.
Der von den Bestimmungen betroffene Kunde weiß nicht, wann und in welchem Umfange sich die maßgeblichen Kosten wie ändern. Der betroffene Kunde weiß auch nicht, welche Kosten in die Grundpreise und welche Kosten in die Arbeitspreise einfließen....
Es sind bereits Gasversorger dazu übergegangen, die Gaspreise monatlich neu festzusetzen. Die Entscheidung darüber muss irgendwann dazwischen fallen, möglicherweise 14tägig. Siehe hier.
u.h.:
--- Zitat ---Original von Black
Nach ihrer Ansicht würde der Versorger also permanent eine Preisbestimmung vornehmen, auch wenn er den tatsächlichen Preis über Monate stabil hält. Er würde dann in jeder logischen Sekunde (oder zumindest täglich) die Ermessenstentscheidung treffen \"heute ändere ich den Preis nicht\".
--- Ende Zitat ---
So ist es !
Zumindest jedesmal dann, wenn sich irgendein Preisbestandteil ändert.
Und derer gibt es - außer dem eigentlichen Gaseinkaufspreis - noch sehr viele: Netz- & Personal- & außerplanmäßige Reparaturkosten, Abschreibungen etc.
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