Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kontrolle des Gesamtpreises
Ronny:
@ nomos
Ich kann ja vollkommen verstehen, dass das Urteil des BGH vom 13.06.2007 aus Verbrauchersicht enttäuschend ist. Schließlich erteilt es allen Forderungen nach Offenlegung der Kalkulationsgrundlage eine klare Absage. Aber das Ausmaß der Negation der Tatsachen ist einfach verwunderlich.
Sie schreiben:
--- Zitat --- Allerdings vermuteten die Richter auch hier, dass die Preise als vereinbart gelten könnten, wenn ein Kunde sie ohne Widerspruch akzeptiert.
--- Ende Zitat ---
Da wird nichts vermutet, sondern höchstrichterlich festgestellt. Der BGH führt in Randnummer 36 aus:
--- Zitat --- Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden.
--- Ende Zitat ---
Da steht nichts von Vermuten.
Zum Thema Substitutionswettbewerb. Ein bestehender Substitutionswettbewerb ist Voraussetzung dafür, dass § 315 BGB nicht analog angewendet werden kann. Da haben Sie Recht. Aus dem Urteil des BGH lässt sich aber nicht imit der der von vielen behaupteten Eindeutigkeit ableiten, dass die Frage des Substitutionswettbewerbes eine Frage ist, die im Einzelfall zu entscheiden ist. In Randnummer 34 heißt es:
--- Zitat --- Sie steht aber - wie alle Gasversorgungsunternehmen - auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme. Das entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, BT-Drs. 13/7274 S. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1996 - I ZR 50/94, GRUR 1996, 502, unter II 1 a - \"Energiekosten-Preisvergleich\"; BGH, Urteil vom 19. September 1996 - I ZR 72/94, GRUR 1997, 304, unter II 3 b bb - \"Energiekosten-Preisvergleich II\"; Schiffer, ET 1986, 484, 487).
--- Ende Zitat ---
Der BGH stellt hier klar, dass alle Gasversorgungsunternehmen in einem Substitutionswettbewerb stehen. Also muss hierzu kein Beweis mehr erhoben werden. Dieser grundsätzlichen Aussage widerspricht der BGH in Randnummer 35 zwar etwas (ich möchte mich nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen, ich würde einseitig zitieren). Aber so sonnenklar, wie viele die Rachtslage darstellen, ist sie gewiss nicht.
Fazit:
Sie schreiben:
--- Zitat --- Andere Gerichte haben über die dortigen Gegebenheiten zu entscheiden und das vor allem nach dem Wortlaut der Gesetze und dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Das BGH-Urteil im \"Heilbronner Fall\" ist kein Muster für alle Fälle, wie das immer wieder versucht wird von interessierter Seite darzustellen.
--- Ende Zitat ---
Für die spannendste Frage, nämlich wie die Preiserhöhung gerichtlich zu überprüfen ist, ist das Urteil auf alle anderen Fälle übertragbar. Auch wenn viele das nicht wahrhaben wollen.
Ronny
nomos:
--- Zitat ---Original von Ronny
Ich kann ja vollkommen verstehen, dass das Urteil des BGH vom 13.06.2007 aus Verbrauchersicht enttäuschend ist. Schließlich erteilt es allen Forderungen nach Offenlegung der Kalkulationsgrundlage eine klare Absage. Aber das Ausmaß der Negation der Tatsachen ist einfach verwunderlich.
--- Ende Zitat ---
@Ronny, ist das Urteil nicht eine gesamte Enttäuschung, nicht nur aus Verbrauchersicht? Sind die Versorger damit wirklich glücklich? Das Urteil reiht sich nur in die Reihe der vielen Unzulänglichkeiten ein. Diese sind eher auf der politischen Ebene zu lösen. Solange die Verbraucher nicht als Kunden wahrgenommen werden und wegen Abwesenheit von Wettbewerb und klarer Regeln nicht müssen, bleibt die Angelegenheit offen. Daran hat auch das BGH-Urteil vom 13.06.07 nichts geändert. Es geht ja nicht um Luxusgüter, sondern um den Grundbedarf.
--- Zitat ---Original von Ronny
Sie schreiben:
--- Zitat --- Allerdings vermuteten die Richter auch hier, dass die Preise als vereinbart gelten könnten, wenn ein Kunde sie ohne Widerspruch akzeptiert.
--- Ende Zitat ---
Da wird nichts vermutet, sondern höchstrichterlich festgestellt. Der BGH führt in Randnummer 36 aus:
--- Zitat --- Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden.
--- Ende Zitat ---
Da steht nichts von Vermuten.
--- Ende Zitat ---
@Ronny, richtig, das steht nichts von Vermuten, aber ist diese Randnummer nicht im Zusammenhang zu diesem Fall zu sehen. Wenn das Gericht als Grundlage keinen Wettbewerb beim Vertragsabschluss festgestellt hätte, wäre dann diese Randnotiz für Sie auch uneingeschränkt gültig?[/list]
--- Zitat ---Original von Ronny
Zum Thema Substitutionswettbewerb.
......
Aber so sonnenklar, wie viele die Rachtslage darstellen, ist sie gewiss nicht.
Fazit:
Sie schreiben:
--- Zitat --- Andere Gerichte haben über die dortigen Gegebenheiten zu entscheiden und das vor allem nach dem Wortlaut der Gesetze und dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Das BGH-Urteil im \"Heilbronner Fall\" ist kein Muster für alle Fälle, wie das immer wieder versucht wird von interessierter Seite darzustellen.
--- Ende Zitat ---
Für die spannendste Frage, nämlich wie die Preiserhöhung gerichtlich zu überprüfen ist, ist das Urteil auf alle anderen Fälle übertragbar. Auch wenn viele das nicht wahrhaben wollen.
--- Ende Zitat ---
@Ronny, \"sonnenklar\" ist da nicht viel, da haben Sie recht. Auch die \"spannendste Frage\" ist da mit dem BGH-Urteil vom 13.06.07 noch nicht für alle Fälle beantwortet. Davon gehe ich aus.
RR-E-ft:
@Ronny
Ich bin ernstlich bemüht, auf Ihre sachlichen Beiträge umfänglich einzugehen. Das von mir oben aufgeworfene Problem der juristischen Kontrolle der Gaspreisneufestsetzung der Stadtwerke Delmenhorst GmbH zum 01.10.2008 konnte wohl noch keiner Lösung zugeführt werden....
Unsere Diskussion führte zunächst zu dem Zwischenergebnis, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht. Black hatte dazu die Frage aufgeworfen, weshalb dann nicht gerichtlich auf Festsetzung des angemessenen Entgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom betroffenen Kunden geklagt werde. Unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Hannover vom 19.02.2007 wurde darauf verwiesen, dass eine solche Klage regelmäßig dann ins Leere gehen muss, wenn der Versorger seiner Darlegungs- und Beweislast in einem solchen Prozess nicht genügt, es also der Versorger mit seinem Prozessverhalten in der Hand hat, ob eine solche Klage scheitert. In diesem Zusammenhang ist es belanglos, wie sich die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers inhaltlich konkret gestaltet.
********
Ich stelle das Urteil des BGH vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06), dessen Inhalt hinlänglich oft referiert wurde, in Frage aus den dargelegten Gründen:
Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB des Gläubigers hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung, so besteht eine vertragliche Verpflichtung des Gläubigers, die Haupt- Gegenleistung nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend (neu) zu bestimmen.
Die entsprechende Willenserklärung des Versorgers ist die getroffene, unwiderrufliche Bestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB, deren Wirksamkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB allein davon abhängt, ob sie der Billigkeit entspricht oder nicht. Es handelt sich demnach gerade nicht um ein annahmefähiges Angebot gem. § 145 BGB, das - jedoch nur im Falle einer Annahme - zu einer Neuvereinbarung führen könnte. Die Erklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB und eine Einigung nach §§ 145 ff. BGB folgen juristisch vollkommen verschiedenen Regeln. Eine unwiderrufliche Bestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB kann denknotwendig nicht zugleich ein Angebot gem. § 145 BGB sein, dem der andere Vertragsteil nur durch fristgerechte Annahmeerklärung überhaupt Geltung verschaffen könnte. Ohne Angebot jedoch auch keine Annahme und somit auch keine vertragliche Neuvereinbarung gem. § 145 ff. BGB.
Dies gilt für die unmittelbare (direkte) Anwendung des § 315 BGB generell, nicht nur im Energiebereich und nicht nur im Gasbereich.
Es stellt sich deshalb juristisch allein die entscheidende Frage:
Besteht ein Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung, vermöge dessen der Gläubiger berechtigt und verpflichtet ist, die vertragliche Haupt- Gegenleistung nach Vertragsabschluss (neu) zu bestimmen?
Ein solches Bestimmungsrecht ist conditio sine qua non für die Berechtigung zur einseitigen Änderung der Entgelte nach Vertragsabschluss, deren einseitige Neufestsetzung.
Es ist zugleich conditio sine qua non und allein hinreichende Tatbestandsvoraussetzung dafür, dass der andere Vertragsteil Anspruch auf gerichtliche Überprüfung und ggf. gerichtliche Leistungbsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB hat.
In der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) hat der BGH meines Erachtens, nachdem er das Bestehen eines Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zutreffend festgestellt hatte, die Rechtsnorm des § 315 BGB juristisch unzutreffend angewendet. Möglicherweise geschah dies mit Rücksicht auf ein bestimmtes, beabsichtigtes Ergebnis, wie einige hier meinen. Eine ergebnisorientierte Rechtsanwandung ist jedoch unzulässig.
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Die weitergehenden Überlegungen des BGH in der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) betreffen hingegen die entsprechende Anwendung des § 315 BGB (für sog. Monopolfälle), auf die es m.E. aus oben genannten Gründen schon gar nicht erst ankommen kann und darf.
Auch diese weiteren Überlegungen überzeugen mich nicht.
Die Frage ob ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht, wurde vom Kartellsenat des BGH mehrfach anders entschieden, zuletzt BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07):
--- Zitat ---Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt; ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht (Bestätigung von BGHZ 151, 274, 282 – Fernwärme für Börnsen).
--- Ende Zitat ---
Auch das eine klare Aussage, vgl. vorhergehend auch BGH, B. v. 25.09.2007 (KZR 33/06).
(Wenn es schon gar keinen einheitlichen Markt für Wärmeenergie gibt, wann und wo sollte dann der behauptete Substitutionswettbewerb überhaupt stattfinden?)
Die Fragen,
a) ob überhaupt ein einheitlicher Wärmemamrkt besteht und
b) ob ggf. auf einem solchen (sachlich, räumlich und zeitlich konkret abzugrenzenden Markt) ein wirksamer Wettbewerb bestand, der die HuK- Gaspreise des konkreten Versorgers wirksam begrenzen konnte, sind Tatsachenfragen, für deren Klärung der BGH als Revisionsinstanz nicht zuständig ist, vgl. nur BGH, Urt. v. 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) Rdn. 35.
Für diese Tatsachen trägt im Falle des Bestreitens das Gasversorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast, vgl. BGH, B. v. 14.03.2007 (VIII ZR 36/06).
Für die Tatsache, dass es keinen einheitlichen Markt für Wärmeenergie gibt und zudem bisher kein wirksamer Wettbewerb existiert, der die HuK- Gaspreise wirksam beeinflussen könnte, wird auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Preismissbrauchs im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 27.06.2007 (BT- Drs. 16/5847) verwiesen, in der es zutreffend heißt:
--- Zitat ---a) Verschärfung der Missbrauchsaufsicht im Energiesektor
Die den Energienetzen vor- und nachgelagerten Märkte haben sich seit der mehr als acht Jahre zurückliegenden rechtlichen Marktöffnung noch nicht zu funktionierenden Wettbewerbsmärkten entwickelt.
Defizite sind insbesondere im Erzeugungsbereich von Elektrizität und – u.a. bedingt durch bislang nur unzureichend funktionierende Durchleitungsmodelle – im Haushaltskundengeschäft mit Gas festzustellen. Die Energiemärkte sind von einer starken vertikalen Integration und zunehmender Konzentration geprägt.
Die Energiepreise sind auf ein volkswirtschaftlich bedenkliches Niveau gestiegen, das mit der Entwicklung der Primärenergiekosten nicht mehr begründbar erscheint und industrielle Abnehmer sowie Endverbraucher über Gebühr belastet. Insbesondere mit Blick auf die nicht regulierten Märkte sollen deshalb die Eingriffsmöglichkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegenüber marktbeherrschenden Energieversorgungsunternehmen verbessert werden.
Ziel des § 29 ist eine Schärfung des kartellrechtlichen Instrumentariums zur Bekämpfung missbräuchlich überhöhter Energiepreise mittels einer auf den Energiesektor zugeschnittenen Ausprägung der Generalsklausel des § 19 Abs. 1 GWB.
--- Ende Zitat ---
Das Gesetz ist mit dieser Begründung in Kraft getreten. Das entspricht also auch der Auffassung und Entscheidung des Gesetzgebers undzwar in 2007, die der achte Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 offensichtlich noch nicht berücksichtigt hatte.
Es gibt keinen Substitutionswettbewerb. Die von den Gasversorgern einseitig festgesetzten Erdgaspreise beeinflussen zB. die Entwicklung der Preise auf dem Heizölmarkt überhaupt nicht.
*****
Nach alldem erscheint es juristisch untunlich, die Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) wie eine Monstranz vor sich herzutragen. Der achte Zivilsenat hat zum Ausdruck gebracht, dass er selbst Veranlassung sieht, die Fragen noch einmal neu zu überdenken.
@nomos
Das geltende Recht ist nicht dazu da, den einen oder den anderen glücklich zu machen. Wenn es professionell zugeht, darf es auf Emotionen nicht ankommen. Justizia trägt nicht ohne Grund eine Augenbinde. Es kommt auch nicht darauf an, ob an einem konkreten Rechtsstreit ein pensionierter Richter aus Helbronn beteiligt war. Für das abstrakte Rechtsproblem ist auch nicht entscheidend, ob es sich bei dem Leistungsbestimmungsrecht um ein solches handelt, das einem Energieversorger eingeräumt ist.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es stellt sich deshalb juristisch allein die entscheidende Frage:
Besteht ein Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung, vermöge der Gläubiger berechtigt und verpflichtet ist, diese vertragliche Haupt- Gegenleistung nach Vertragsabschluss (neu) zu bestimmen?
--- Ende Zitat ---
Im Bereich der Grundversorgung besteht ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Versorgers nach § 5 Abs. 2 und 3 Strom/GasGVV. Es handelt sich dabei quasi um eine gesetzliche Form einer Preisanpassungsklausel. Eine Preisänderung die unter Berufung auf § 5 GVV erfolgt muss der Billigkeit entsprechen und ist nach § 315 BGB überprüfbar. Solange der Versorger von diesem Recht keinen Gebrauch macht (keinen Gebrauch machen darf/kann/muss) gilt der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis.
RR-E-ft:
@Black
Leider sind Sie meinem Beitrag weiter oben wohl gedanklich nicht nachgegangen.
Auch die Entscheidung, die Entgelte nicht zu ändern, nicht abzusenken, stabil zu halten, stellt eine Ermessensentscheidung dar.
Ich weiß nicht, in welchen Abständen ein konkreter Versorger die entsprechenden Ermessensentscheidungen (neu) trifft. Unzweifelhaft werden solche Entscheidungen [Preisrevisionen] in der Praxis getroffen. In irgendwie geartet regelmäßigen Abständen wird der Versorger solche Entscheidungen zu treffen haben undzwar allein anhand seiner konkreten Kostenentwicklung, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07).
Es handelt sich eben nicht um eine Preisanpassungsklausel, für welche der weite Spielraum der Billigkeit bereits zu weit wäre, sondern um ein Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung. Es besteht deshalb eine Verpflichtung, die vertragliche Haupt- Gegenleistung nach Vertragsabschluss neu zu bestimmen [vgl. Palandt, BGB, 67. A., § 315 Rn. 12; BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26].
--- Zitat ---Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist,
--- Ende Zitat ---
Möglicherweise behagt Ihnen nun die eigene Aussage nicht mehr, dass gegenüber grundversorgten Kunden unzweifelhaft ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht?
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