Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kontrolle des Gesamtpreises
superhaase:
--- Zitat ---Original von Black
Nein, denn wie der Name \"Beweisaufnahme\" vermuten läßt ist dies genau der Zeitpunkt den Beweis inhaltlich anzutreten. Vorher muss niemand mit Beweisen \"daherkommen\". Das Beweis.angebot \"Sachverständigenbeweis\" muss freilich schon vorab angekündigt worden sein. Wir reden hier ja nicht von dem Fall, dass überraschend neue Tatsachen und Überraschungszeugen aus dem Hut gezogen werden, dies wäre wohl als sog. verspätetes Vorbringen unzulässig.
--- Ende Zitat ---
Das ist doch genau der springende Punkt:
Niemand verbietet dem Kläger, schon vor der Klageerhebung dem Beklagten die Richtigkeit seiner Forderung mit Beweismitteln darzulegen.
Tut er dies nachweisbar, und läßt es der Beklagte trotzdem auf ein Verfahren ankommen, dann kann dieser sich wohl nicht auf eine sofortige Anerkenntnis zurückziehen. Soweit stimmen wir überein.
Das angesprochene \"Gefälligkeitsgutachten\" ist allerdings eben gerade kein stichhaltiges (und zulässiges?) Beweismittel vor Gericht, das im Vorfeld eine spätere sofortige Anerkenntnis verhindert.
Eine Offenlegung der Kalkulation bezüglich des Themas \"Kontrolle des Gesamtpreises\" hingegen schon.
Da liegt der Haase im Pfeffer. ;)
Das mit dem Unfallgutachten ist etwas anderes, denn wenn das Unfallgutachten nicht treffend, umfassend und lückenlos ist, vergleichbar mit den \"Nur Steigerung der Bezugspreise weitergegeben\"-Gutachten für die Energieversorger, dann ist das auch wertlos und würde eine sofortige Anerkenntnis wohl nicht verhindern.
Im Energiebereich wäre also ein treffendes, umfassendes und lückenloses Gutachten über die Preiskalkulation sicher hilfreich.
Nur hat ein solches bisher wohl kein Energieversorger in Auftrag gegeben.
ciao,
sh
Black:
--- Zitat ---Original von superhaase
Das ist doch genau der springende Punkt:
Niemand verbietet dem Kläger, schon vor der Klageerhebung dem Beklagten die Richtigkeit seiner Forderung mit Beweismitteln darzulegen.
Tut er dies nachweisbar, und läßt es der Beklagte trotzdem auf ein Verfahren ankommen, dann kann dieser sich wohl nicht auf eine sofortige Anerkenntnis zurückziehen. Soweit stimmen wir überein.
--- Ende Zitat ---
Nein wir stimmen nicht überein. Aus der Tatsache, dass eine Partei schon vor Klageerhebung inhaltlich Beweis antreten kann wollen Sie eine Pflicht ableiten dies auch tun zu müssen um das sofortige Anerkentnis abzuwenden. Das ist verfehlt. Eine solche Pflicht sieht weder das allgemeine Zivilrecht noch der § 315 BGB vor.
--- Zitat ---Original von superhaaseIm Energiebereich wäre also ein treffendes, umfassendes und lückenloses Gutachten über die Preiskalkulation sicher hilfreich.
Nur hat ein solches bisher wohl kein Energieversorger in Auftrag gegeben.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie die vorherigen Beiträge noch einmal lesen geht es ja gerade darum, dass ein solches Gutachten nun gerichtlich in Auftrag gegeben wurde und die daraus resultierende Frage, wer dafür im Zweifel die enormen Kosten zu tragen hat.
superhaase:
--- Zitat ---Original von Black
Wenn Sie die vorherigen Beiträge noch einmal lesen geht es ja gerade darum, dass ein solches Gutachten nun gerichtlich in Auftrag gegeben wurde und die daraus resultierende Frage, wer dafür im Zweifel die enormen Kosten zu tragen hat.
--- Ende Zitat ---
Ja, das ist schon klar.
Es ist liegt sicher wohl auch im Ermessen des Richters, ob im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände ein sofortiges Anerkenntnis noch möglich ist.
Vor der Erstellung des teueren gerichtlich veranlassten Gutachtens ist es dem Beklagten ja noch möglich, nach erstmaliger Vorlage der für das Gutachten erforderlichen Daten (Kalkulationsgrundlagen) ein sofortiges Anerkenntnis auszusprechen. Auch wenn er dafür vielleicht einige Tage \"Bedenkzeit\" eingeräumt haben will, um selbst die Zahlen zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Wenn er es dann auf das Gerichtsgutachten ankommen lässt, ist der Zug natürlich abgefahren.
ciao,
sh
Black:
--- Zitat ---Original von superhaase
Vor der Erstellung des teueren gerichtlich veranlassten Gutachtens ist es dem Beklagten ja noch möglich, nach erstmaliger Vorlage der für das Gutachten erforderlichen Daten (Kalkulationsgrundlagen) ein sofortiges Anerkenntnis auszusprechen. Auch wenn er dafür vielleicht einige Tage \"Bedenkzeit\" eingeräumt haben will, um selbst die Zahlen zu prüfen oder prüfen zu lassen.
--- Ende Zitat ---
Wie kommen Sie auf die Idee, der Beklagte könne vor dem Gutachter \"vorab\" irgendwelche Geschäftsunterlagen zur Einsicht erhalten? Die Unterlagen erhält nur der Gutachter.
RR-E-ft:
@Black
Jetzt liegen Sie wohl falsch.
Zunächst müssen die Tatsachen (auch Anknüpfungstatsachen genannt) dargelegt werden. Das sind die Kalkulationsgrundlagen.
Erst im Falle deren Bestreitens, was deren vorherige Darlegung (also schriftsätzlichen Vortrag) voraussetzt, kommt es - soweit ein entsprechendes Beweisangebot besteht - zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
Letzteres darf kein Ausforschungsbeweis sein, der Gutachter also nicht etwa erst von selbst einen Sachverhalt ermitteln.
Wenn die Anknüpfungstatsachen (Kalkulationsgrundlagen) vorgetragen sind, entscheidet die andere Prozesspartei über Anerkenntnis, teilweise Aufgabe des Bestreitens oder vollständiges Aufrechterhalten des Bestreitens. Nur im letzteren Fall ist der Beweis zu erheben, wenn auch alle weiteren Voraussetzungen der Beweiserhebung vorliegen. Für schriftsätzlichen Vortrag der Klagepartei steht der beklagten Partei eine angemessene Stellungnahmefrist zu.
Dies ermöglicht es auch, erst nach erstmaligem Vortrag der Anknüpfungstatsachen (Kalkulationsgrundlagen) noch \"sofort\" anzuerkennen.
@all
Mich wundert schon, dass sich die Diskussion (schon) auf die prozessrechtliche Schiene konzentriert, als käme es nicht zunächst auf die materiell- rechtliche Situation bei Bestehen eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne de § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung (zu zahlendes Entgelt) an.
@tangocharly
--- Zitat ---Unverbindlichkeit in diesem Sinne (d.h. Unwirksamkeit) hat nur die Bedeutung, dass die Forderung gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann. Wird gleichwohl auf eine solche Forderung gezahlt, dann stellt dies den Rechtsgrund dafür dar, dass der Vertragsgegner die Zahlung behalten darf (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, Einl. zu § 241, Anm. 5.c, Rn 12; ). Wer also keinen Widerspruch nach § 315 BGB erhoben und vorbehaltslose Zahlung geleistet hat, kann sich nicht auf Bereicherung berufen, § 812 BGB.
--- Ende Zitat ---
Das stimmt auch nicht so ganz. Die Wirkung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB hängt materiell- rechtlich eingentlich nicht von der Erhebung der Unbilligkeitseinrede ab. Auch im Falle einer vorbehaltlosen Zahlung kann deshalb (wegen des geltenden Abstraktionsprinzips) ein Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB bestehen, welchen indes der Gläubiger dieses Anspruchs darzulegen und zu beweisen hat, vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2003 (VIII ZR 111/02) = NJW 2003, 1449.
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