Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kontrolle des Gesamtpreises
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Jetzt liegen Sie wohl falsch.
Zunächst müssen die Tatsachen (auch Anknüpfungstatsachen genannt) dargelegt werden. Das sind die Kalkulationsgrundlagen.
--- Ende Zitat ---
Das kommt darauf an, welche Anforderungen an den Umfang das Gericht stellt. Die gesamte Kalkulationsgrundlage im Rahmen der Klageschrift darzustellen dürfte wohl zu 100seitigen Klagen führen. Andernfalls wären derartige Gutachten auch nicht so teuer bzw. es könnte einfach der Urkundsbeweis angetreten werden. Bislang genügte dem Gericht ein Tatsachenvortrag, die Bezugskosten hätten sich um X % erhöht, was der Weitergabe im Rahmen der Anpassungen entspricht und es zu keinen sonstigen Einsparungen kam.
Um beim schönen Beispiel Verkehrsunfall zu bleiben, da trägt der Kläger bei einem komplexen Schaden im Rahmen der Klageschrift üblicherweise auch nicht jedes beschädigte Einzelteil am Auto in der Klageschrift vor, sondern gibt seinen Gesamtschaden an und bietet eben Sachverständigenbeweis zur Überprüfung an.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft@all
Mich wundert schon, dass sich die Diskussion (schon) auf die prozessrechtliche Schiene konzentriert, als käme es nicht zunächst auf die materiell- rechtliche Situation bei Bestehen eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne de § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung (zu zahlendes Entgelt) an.
--- Ende Zitat ---
Was heißt denn schon? Ich würde sagen endlich! Sich ewig an der immer gleichen Vorfrage hochzuziehen bringt einen doch auch nicht weiter, zumal hierüber bereits ausreichend an anderer stelle geschrieben wurde. In diesem speziellen Thema zum\"Umfang der Preiskontrolle\" ist die Existenz des Preisanpassungsrechts als Vorfrage ja gerade unterstellt.
RR-E-ft:
@Black
Ich meine ja auch, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zuallererst eine Verpflichtunmg enthält, die Entgelte bei oder nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend (neu) festzusetzen und dass es bei § 315 BGB nur um die Kontrolle eben dieser Verpflichtung geht.
Wenn dies aber der materiell- rechtliche Kern ist, dann muss sich prozessual der Umfang der Darlegungs- und Beweislast genau daraus ergeben, vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 (VIII ZR 240/90) = NJW-RR 1992, 183.
Der Hinweis auf gerichtliche Sachverständigengutachten im Schadensrecht trägt m. E. nicht. Dort gibt es Gutachten zur Schadensverursachung (Klärung der Schuldfrage) und Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe. Dabei kommt es wohl nie auf die nur einer Partei bekannten Tatsachen (Kalkulationsgrundlagen) an. Wieso Sie meinen, es käme ggf. auch ein Urkundenbeweis in Betracht, ist nicht ersichtlich. Wenn dies so wäre, müssten solche Urkunden im Verfahren vorgelegt und aufgeboten werden.
superhaase:
--- Zitat ---Original von Black
Bislang genügte dem Gericht ein Tatsachenvortrag, die Bezugskosten hätten sich um X % erhöht, was der Weitergabe im Rahmen der Anpassungen entspricht und es zu keinen sonstigen Einsparungen kam.
--- Ende Zitat ---
Sehn\'se, und ich dachte über dieses falsche Sichtweise waren wir schon hinweg gekommen.
Nun müssen wir uns doch wieder an der immergleichen Vorfrage (der Gretchenfrage?) hochziehen.
Oder war die gar noch nicht abschließend ausdiskutiert?
So täuscht man sich.... ;)
ciao,
sh
Black:
--- Zitat ---Original von superhaase
--- Zitat ---Original von Black
Bislang genügte dem Gericht ein Tatsachenvortrag, die Bezugskosten hätten sich um X % erhöht, was der Weitergabe im Rahmen der Anpassungen entspricht und es zu keinen sonstigen Einsparungen kam.
--- Ende Zitat ---
Sehn\'se, und ich dachte über dieses falsche Sichtweise waren wir schon hinweg gekommen.
--- Ende Zitat ---
Im Elfenbeinturm dieses Forums vielleicht, Gerichte sehen das (so wie die Frage der Kontrolle des Ausgangspreises) bislang anders.
RR-E-ft:
@Black
Unter anderem das Kammergericht Berlin [B. v. 12.02.08] und das LG Erfurt [B. v. 23.09.2008] sehen das Erfordernis, die Entwicklung der Preiskalkulation darzulegen bzw. offenzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen. Die 2.Kammer für Handelssachen des LG Gera wies in einer Verhandlung am 17.09.2008 darauf hin, dass in einem Sondervertrag ohne gültige Preisänderungsklausel der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis weiter gilt, es insoweit auf keine Billigkeitskontrolle ankommt. Das sind sicherlich keine Fragen eines Elfenbeinturms.
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