Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kontrolle des Gesamtpreises
RR-E-ft:
@tangocharly
Das mit der Fälligkeit ist so eine Sache.
Entscheidend ist, dass die Klage unter Zugrundelegung des vorprozessualen Unbilligkeitseinwandes schlüssig/ begründet sein muss und das kann sie mit Rücksicht auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann sein, wenn zur Kostenentwicklung so detaillert vorgetragen wurde, dass hinreichende prüffähige Anknüpfungstatsachen für ein im Bestreitensfall einzuholendes gerichtliches Sachverständigengutachten vorgetragen sind.
Die Kartellkammer des LG Dortmund lag dabei vollkommen richtig.
Für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis möglich ist, kommt es also wohl darauf an, ob alle oben genannten notwendigen Darlegungen, welche die Schlüssigkeit der Klage ergeben müssen, bereits vorgerichtlich dem Kunden eröffnet wurden und dieser daraufhin die Zahlungen weiter zurückbehalten hat.
Trägt der Kläger im Prozess für die Schlüssigkeit/ Begründetheit notwendig mehr vor, als dem Beklagten vor der Klageerhebung eröffnet wurde, so hat der Beklagte erst mit Klagezustellung oder aber - bei einer erst später im Prozess erfolgten Substantiierung - erst zu diesem späteren Zeitpunkt Veranlassung zu einem sofortigen Anerkenntnis, vgl. BGH, B v. 03.03.2004 (IV ZB 21/03).
Ohne Billigkeitsnachweis besteht kein im Klageweg durchsetzbarer Zahlungsanspruch. Das bedeutet nicht, dass überhaupt kein Zahlungsanspruch bestünde. Er ist nur eben mit Rücksicht auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB im Klageweg jedenfalls derzeit insgesamt nicht durchsetzbar, vgl. BGH, Urt, v. 02.10.1991 (VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183).
tangocharly:
@ RR-E-ft
Unverbindlichkeit i.S.v. § 315 Abs. 3 BGB bedeutet eine besondere Form der Unwirksamkeit. Unwirksamkeit ist nicht gleichbedeutend mit Nichtigkeit. Darauf soll hingewiesen sein, um der Vorstellung entgegen zu wirken, dass dann, wenn eine Forderung nicht verbindlich ist, deren Nichtigkeit vorliegt.
Unverbindlichkeit in diesem Sinne (d.h. Unwirksamkeit) hat nur die Bedeutung, dass die Forderung gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann. Wird gleichwohl auf eine solche Forderung gezahlt, dann stellt dies den Rechtsgrund dafür dar, dass der Vertragsgegner die Zahlung behalten darf (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, Einl. zu § 241, Anm. 5.c, Rn 12; ). Wer also keinen Widerspruch nach § 315 BGB erhoben und vorbehaltslose Zahlung geleistet hat, kann sich nicht auf Bereicherung berufen, § 812 BGB.
Ob man nun den Zeitraum bis zur Widerspruchserhebung als „vorläufig“ verbindlich bezeichnet, (wie z.B. OLG Frankfurt/M, ZMR 1999, 244) oder nicht (was nicht unbedingt dogmatisch richtig bezeichnet erscheint - §§ 158 ff. BGB ?), ist meines Erachtens nicht ausschlaggebend. Denn das Gesetz spricht von der Leistungsbestimmung (d.h. von der Erklärung der dazu berufenen Vertragspartei und nicht vom Widerspruch des Vertragsgegners), meint also offensichtlich den Zeitpunkt der Abgabe der Leistungsbestimmungserklärung. Nicht der Widerspruch entscheidet über die Billigkeit der Leistungsbestimmung, sondern deren Inhalt.
Jedenfalls in einem scheint Einigkeit zu bestehen, nämlich dass bei Unbilligkeit der Leistungsbestimmung erst mit Rechtskraft des Urteils Fälligkeit der Forderung eintritt (vgl. BGH, NJW 1996, 1054). Wohlgemerkt, bei Unbilligkeit der Leistungsbestimmung !
Steht dann ggf. im entsprechenden Fall fest, dass die Leistungsbestimmung der dazu berufenen Partei billig war und ist, dann befindet man sich durch Erhebung des Widerspruchs schon gar nicht bei § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Damit gelangt man zu der Frage, die nun der BGH definitiv klären darf, nämlich ob es für die Prüfung der Billigkeit der Leistungsbestimmung u.a. einer Offenlegung bedarf oder ob nicht und ob die Darlegung einer Bezugskostensteigerung bei unveränderten Kosten grundsätzlich ausreicht oder ob nicht.
Black:
Im normalen Zivilverfahren gilt zwar der Grundsatz, dass alle anspruchsbegründenenden Tatsachen vorzutragen sind und danach noch ein kostenfreies Anerkenntnis möglich ist, es ist aber nicht so, dass der Beklagte erst einmal in Ruhe die Beweisaufnahme abwarten kann um erst dann zu entscheiden, ob er er nun \"sofort\" anerkennt.
Wäre das anders, könnte es zu solchen Fällen kommen:
Unternehmer U wird von Kläger K verklagt einen Liefervertrag zu erfüllen. Den Vertrag soll der M - ein Mitarbeiter des U - als Vertreter des U mit dem Kläger geschlossen haben soll. Vorgetragen von K wird der Vertragsschluss. U bestreitet den Vertragsschluss mit Nichtwissen, da er ja nicht wissen könne ob und was sein Vertreter M so alles vereinbart habe. U will erst einmal die Beweisaufnahme abwarten. Läuft es dort für ihn schlecht möchte er \"sofort\" anerkennen, damit der Kläger die Kosten tragen muss. Geht die Beweisaufnahme dagegen für ihn gut aus bleibt er beim Antrag auf Klageabweisung. Eine sehr bequeme Position für U.
superhaase:
@Black:
Das Beispiel ist aber weit hergeholt.
Trptzdem:
Wenn der Kläger erst in der Beweisaufnahme mit Beweisen (Zeugenaussagen, Schriftstücke) daherkommt, ist es sein eigenes Verschulden, wenn dann erst das sofortige Anerkenntnis des Beklagten erfolgt.
Anders liegt der Fall wohl, wenn der vom Beklagten vorher unter Druck gesetzte Vertreter M während der Beweisaufnahme \"umkippt\" und sonst keine Beweise (Zeugenaussagen oder Schriftstücke) vorlagen.
Dann wird wohl auch kein Richter ein sofortiges Anerkenntnis feststellen.
Ich sehe also insofern kein Problem in der grundsätzlich bequemen Position des Beklagten, sofern der Kläger erst im Prozess mit zurückgehaltenen Beweisen rausrückt.
Und darum geht es doch hier.
ciao,
sh
Black:
--- Zitat ---Original von superhaase@Black:
Das Beispiel ist aber weit hergeholt.
--- Ende Zitat ---
Überhaupt nicht. Wenn die Rechtslage zum Anerkenntnis tatsächlich so günstig wäre, würde jeder Anwalt immer dazu raten erst in aller Ruhe die gesamte Beweisaufnahme abzuwarten und erst dann eventuell \"sofort\" anzuerkennen. Zumal die Kosten der Beweisaufnahme auch den berechtigten Kläger oft abschrecken würden Klage zu erheben, wenn er befürchten müßte nach der Beweisaufnahme noch ein sofortiges Anerkenntnis zu erhalten.
--- Zitat ---Original von superhaase
Wenn der Kläger erst in der Beweisaufnahme mit Beweisen (Zeugenaussagen, Schriftstücke) daherkommt, ist es sein eigenes Verschulden, wenn dann erst das sofortige Anerkenntnis des Beklagten erfolgt.
--- Ende Zitat ---
Nein, denn wie der Name \"Beweisaufnahme\" vermuten läßt ist dies genau der Zeitpunkt den Beweis inhaltlich anzutreten. Vorher muss niemand mit Beweisen \"daherkommen\". Das Beweis.angebot \"Sachverständigenbeweis\" muss freilich schon vorab angekündigt worden sein. Wir reden hier ja nicht von dem Fall, dass überraschend neue Tatsachen und Überraschungszeugen aus dem Hut gezogen werden, dies wäre wohl als sog. verspätetes Vorbringen unzulässig.
--- Zitat ---Original von superhaaseIch sehe also insofern kein Problem in der grundsätzlich bequemen Position des Beklagten, sofern der Kläger erst im Prozess mit zurückgehaltenen Beweisen rausrückt.
Und darum geht es doch hier.
--- Ende Zitat ---
Das ist schön. Entspricht aber nicht dem geltenden Recht. Vor einer Beweisaufnahme muss der Beweis zur behaupteten Tatsche nur angekündigt werden indem das Beweismittel benannt wird (Sachverständigenbeweis). Außerhalb der Beweisaufnahme oder sogar vor dem Prozess besteht keine Pflicht und kein Anlass der anderen Partei irgendwelche Beweise zu offenbaren. Daher ist es verfehlt von \"zurückgehaltenen\" Beweisen zu sprechen, die die Partei nicht \"rausrückt\".
Stellen Sie sich vor Sie haben einen Unfallschaden am Auto und die gegnerische Versicherung bestreitet die Höhe des von Ihnen angegebenen Schadens. Ihr Verweis auf ein außergerichtliches Sachverständigengutachten zu den Reparaturkosten wird ungeprüft als \"Privatgutachten\" oder \"Gefälligkeitsgutachten\" abgetan. Die gegnerische Versicherung verlangt die Herausgabe des Wagens selbst um den Schaden selber prüfen zu können.
Sie lehnen ab und im Rahmen eines Prozesses kommt ein gerichtlicher Gutachter zum Ergebnis, dass die von Ihnen eingeklagte Schadenshöhe korrekt angegeben wurde. Nun möchte die Versicherung \"sofort\" anerkennen damit SIE die Prozesskosten und Gutachterkosten tragen müssen, weil Sie es ja verweigert haben den Wagen selber \"herauszurücken\" und damit das Beweismittel \"zurückegehalten\" haben.
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