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Kontrolle des Gesamtpreises

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Black:
Ob solche Verfahren existieren und wie diese ausgegangen sind, teile ich zu gegebener spruchreifer Zeit mit.

Sollte sich diese Verfahrensart etablieren bleibt die einschlägige Rechtsprechung zur Frage des Anerkenntnisses abzuwarten.

RR-E-ft:
@Black

Sie bluffen (schlecht).

Benennen Sie die Verfahren, bei denen angeblich gerichtliche Sachverständigengutachten die Billigkeit bestätigten und dies zu einer Verurteilung des verklagten Kunden führte. Wenn solche Entscheidungen vorliegen sollten, dann müssen sie spruchreif gewesen sein. Andernfalls wären diese Entscheidungen mangels Spruchreife offensichtlich rechtsfehlerhaft ergangen.

Siehe nochmals hier.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Sie bluffen (schlecht).
--- Ende Zitat ---

Warum sollte ich?


--- Zitat ---Original von RR-E-ftBenennen Sie die Verfahren, bei denen angeblich gerichtliche Sachverständigengutachten die Billigkeit bestätigten und dies zu einer Verurteilung des verklagten Kunden führte.
--- Ende Zitat ---

Ich sprach vom Beweisbeschluss und den Kosten eines entsprechenden Gutachtens, (noch) nicht von Verurteilung.

RR-E-ft:
@Black

Dann hatte ich Sie vielleicht falsch verstanden. ;)

Es gibt demnach auch nach Ihrer Kenntnis keine einzige (geschweige denn  rechtskräftige) Entscheidung, wonach ein Kunde aufgrund eines solchen gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Zahlung verurteilt wurde und infolge des Unterliegens die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu zahlen hatte. Das will dann schon etwas heißen.  

Wenn so ein Beweisbeschluss erlassen wurde, können beide Prozessparteien immer noch entscheiden, wie sie sich darauf einstellen:

Möglicherweise nimmt der Versorger hiernach seine Klage zurück, weil ihm der Gedanke an die Mehrfachverwertung eines für ihn negativen Gutachtenergebnisses gem. § 411a ZPO nicht behagt. Möglicherwiese stimmt der Kunde einer solchen Klagerücknahme nicht mehr zu. Möglicherweise zahlt der Versorger den Vorschuss für den Gutachter nicht ein, so dass der Beweis unerhoben bleibt.

Möglicherweise gibt der Kunde angesichts des Kostenrisikos sein Bestreiten (teilweise) auf. Dafür kann es auch darauf ankommen, ob er über die Deckungszusage einer RSV o. ä. verfügt.

Ein Beweisbeschluss ist noch kein erbrachter Beweis. Er besagt ja nur, dass der Beweis erhoben werden soll, wenn die beweisbelastete Partei den Vorschuss dafür einbezahlt.

tangocharly:
@ Black

Schließe mich  @ RR-E-ft  insoweit an, weil es darauf, ob ein Zurückbehaltungsrecht besteht, nicht ankommt. Es kommt darauf an, ob der Klg. alles geliefert hat, auf was es für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ankommt. Und im angesprochenen Fall, war es halt so, dass aus dem dort genannten Grund ein solches Zurückbehaltungsrecht bestand und der Kläger außerprozessual schon auf diesen Fakt hingewiesen worden war.

Deshalb stimmt auch der nachfolgende Passus eben gerade nicht:


--- Zitat ---Der Kunde hat oft bereits im Vorfeld durch die ausdrückliche Behauptung der Unbilligkeit, oft noch verbunden mit dem ausdrücklichen Bestreiten eines Preisanpassungsrechts in der Grundversorgung (Musterbrief) genug Anlass zur Klage geboten um sich nicht mehr auf das sofortige Anerkenntnis retten zu können.
--- Ende Zitat ---

Nicht der Widerspruch für sich bietet Klageveranlassung, sondern ggf. eine ergebnislose Zahlungsaufforderung und die verzugsfällige Nichtzahlung einer fälligen Forderung.

Wenn aber § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB vorschreibt, dass beim Eintritt des dort genannten Merkmals die Verbindlichkeit der Forderung fehlt, dann ist  der Widerspruch selbst nicht conditio sine qua non. Zudem kennt der Versorger den Widerspruch außerprozessual, zieht aber selbst  prozessual hieraus keine Konsequenzen. Folglich ist es gerade nicht das Verhalten des Bekl., welches dem Klg. im Vorstadium des Prozesses die sichere Vorstellung vermittelt, dass er ohne die Hilfe des Gerichts nicht zu seinem Recht kommen werde. Diese Vorstellung könnte der Klg.allenfalls  dann gehabt haben, wenn der Bekl. sich im Vorfeld vollständig bedeckt gehalten hätte.

Also, um es kurz zu machen: Rettung ist und bleibt grundsätzlich in Sicht (Zwar führen viele Wege nach Rom, manche halt eben nicht).

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