Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kontrolle des Gesamtpreises
nomos:
--- Zitat ---Original von Black Ein gerichtliches Gutachten zur Billigkeit von Preisanpassungen im Rahmen einer umfassenden Offenlegung der Preisgestaltung schlägt übrigens mit ca. 5000,- Euro zu Buche, die im Falle der tatsächlichen Billigkeit vom Kunden zu tragen sind (andernfalls natürlich vom EVU).
--- Ende Zitat ---
@black, ja der Artikel 3 (1) GG hat es auch nicht leicht. ;)
und ...
\"Der Verbraucher zahlt immer alles über die Preise\", frei nach Götz Werner.
Stadt/Versorger:
Das Zitat von Black hinsichtlich der Kosten sollte doch etwas näher betrachtet werden,denn es ist nicht von der Hand zu weisen.
Wenn der Kunde die Billigkeit der Preise gerügt hat und der Versorger klagt ,so hat das Gericht die Billigkeit des Preises zu bestimmen. Fachlich kann es das vielleicht. Vielleicht auch nicht . Was wird das Gericht dann tun ? Den Versorger auffordern,die Preiskalkulation offen zu legen und danach die Billigkeit des Preises selbst bestimmen ?
Oder kann das Gericht sofort festlegen,daß der Versorger die Kalkulation offenlegen muß und aufgrund dessen ein Gutachten erstellt wird ?!
Der Kunde kann somit erst nach Erstellung des Gutachtens feststellen,daß der Preis ggf. der Billigkeit entspricht . Wer trägt dann die Kosten,wenn der Kunde danach die Billigkeit des Preises erkennt und anerkennt ?
Black:
Der Versorger behauptet sein Preis sei billig, da nur die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben wurden und es sonst keine Einsparungen gab.
Der Verbraucher bestreitet das und akzeptiert ein entsprechendes WP Testat nicht.
Wenn die Behauptung des Versorgers den Tatsachen entspricht, dann ist sein Preis billig i.S.d. § 315 BGB.
Das Gericht ordnet daher eine Beweisaufnahme an und sieht sich selbst außerstande eine umfangreiche Betriebsprüfung (mehrere Preisanpassungen in mehreren Jahren) vorzunehmen. Also ordnet es Sachverständigenbeweis an. Sachverständige arbeiten nicht umsonst.
nomos:
@Stadt/Versorger, ohne Gutachten geht es seriös nicht, da diese \"Wirtschaftsprüferbescheinigungen\" schon gar kein Nachweis für die Billigkeit der Gas- oder Strompreise sind und die Versorger ihre Zahlen nicht offen legen.
Da wird z.B. bestätigt, dass die \"Preispolitik\" billig und angemessen und auch noch \"maßvoll\" ist und dass die vorgelegten Unterlagen und getroffenen Aussagen ordnungsgemäß waren. Die \"kumulierten Steigerungen\" auf der Bezugsseite seien nicht in voller Höhe auf der Absatzseite weitergeben worden. (Beispiel siehe hier)
Ob die Rechnungslegung ordnungsgemäß ist, hat der Wirtschaftsprüfer schon bei seinem Testat zum Jahresabschluss festzustellen. Der Erkenntnisgewinn dieser Bescheinigung liegt bei Null. Eine Haftung des Prüfers gegenüber dem Verbraucher ist praktisch ausgeschlossen, sollte die Unbilligkeit der Preise trotzdem festgestellt werden. Vielleicht könnte man solche Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mal veröffentlichen, bei deren Bescheinigungen sich trotzdem herausgestellt hat, dass die Preise unbillig waren (Neue öffentliche Datenbank beim BdEV ;)).
Weder der Verbraucher noch das Gericht kann aus solchen Bescheinigungen die Billigkeit des Preises seriös feststellen oder etwas aus dieser Bescheinigung nachvollziehen. Außerhalb dieser Bescheinigung gibt es mehr Informationen oder Indizien (Gewinnabführungen, zweckfremde Verwendung, Quersubventionen). Wo Rauch ist, ist in aller Regel auch Feuer.
Voraussetzung für eine seriöse Feststellung ist die vollständige Offenlegung der Rechnungslegung und Kalkulation. Neutrale Gutachten kosten Geld und müssen bezahlt werden. Die Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 3 (1) GG, wird durch notwendige teuere Gutachten aus meiner Sicht schon etwas beeinträchtigt. Das ist nicht nur hier so. Das Risiko ist für den einzelnen Verbraucher weit höher zu bewerten, was ja manchen Kunden auch vom Widerspruch und von Kürzungen abhält. Der Stadtwerkechef trägt ja kein eigenes Risiko, er verbucht die Kosten einer verlorenen Klage als Aufwand und die Kunden bezahlen das letztendlich wieder über den Preis.
egn:
Die Frage ist doch ob auf diese Weise nicht der §315 völlig ausgehebelt wird. M.E. ist es dem Verbraucher überhaupt nicht zuzumuten dass er das Kostenrisiko für ein teueres Gutachten trägt.
Den Nachweis der Billigkeit hat deshalb derjenige zu erbringen, der das Recht hat die Preise einseitig zu bestimmen. Dies in einer Form die unmittelbar gerichtlich verwertbar ist.
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