Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kontrolle des Gesamtpreises
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Meine Frage zielte darauf ab, wie die Einhaltung einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung des Versorgers durch den Kunden bzw. durch ein Gericht kontrolliert werden kann. Darauf muss man eine Antwort geben können.
--- Ende Zitat ---
Da das zivilrechtliche Verfahren nicht primär der Überwachung der Einhaltung von Gesetzen dient, sondern hier nur immer finanzielle Ansprüche zwischen den streitbeteiligten Parteien geklärt werden, kann m.E. auf diesem Wege eine quasi gesellschaftlich relevante allgemeine \"Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen\" nicht stattfinden.
RR-E-ft:
@Black
--- Zitat ---Da das zivilrechtliche Verfahren nicht primär der Überwachung der Einhaltung von Gesetzen dient, sondern hier nur immer finanzielle Ansprüche zwischen den streitbeteiligten Parteien geklärt werden, kann m.E. auf diesem Wege eine quasi gesellschaftlich relevante allgemeine \"Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen\" nicht stattfinden.
--- Ende Zitat ---
Da haben Sie wohl etwas deutlich missverstanden.
Bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ist der Versorger dem konkreten Kunden gegenüber im konkreten Vertragsverhältnis gem. § 315 BGB gesetzlich/vertraglich berechtigt und verpflichtet, die Entgelte nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend neu festzusetzen. Dass es die Aufgabe der ordentlichen Gerichte ist, die Einhaltung einer solchen Verpflichtung (auf Antrag) zu kontrollieren, hat der Gesetzgeber in § 315 Abs. 3 BGB ausdrücklich angeordnet. Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetz selbst.
Möglicherweise gehören Sie zu der Minderheit, welche die Auffassung vertritt, man könnte sich die anzuwendenden Gesetze aussuchen. Entsprechendes sieht das Grundgesetz in Art. 20 GG jedoch nicht vor.
Black:
Niemand bestreitet, dass eine Preiskontrolle derzeit individuell vor den zivilgerichten ausgefochten werden muss.
Aber gesellschaftlich bringt sie das im Sinne der Überwachung von Gesetzen oder der Preisentwicklung in Zukunft auch nicht weiter.
RR-E-ft:
@Black
Ihren letzten Beitrag habe ich leider nicht verstanden.
Ich fühle mich irgendwie an die Legende von der Pythia erinnert.
Klartext:
Es geht doch überhaupt nur darum, wie bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB die daraus folgende Verpflichtung, die Entgelte nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend neu festzusetzen, gerichtlich kontrolliert werden kann. Es geht um nicht mehr, aber auch um nicht nicht weniger.
--- Zitat ---Original von Black
Niemand bestreitet, dass eine Preiskontrolle derzeit individuell vor den zivilgerichten ausgefochten werden muss.
--- Ende Zitat ---
Wirklich? Was meint diese Aussage denn überhaupt?
Ich bin dagegen- abgesehen von einer fraglichen analogen Anwendung des § 315 BGB bei festgestellter Monopolstellung des Anbieters auf dem sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt - die zilvilrechtliche Billigkeitskontrolle auch etwa auf Normsonderverträge anzuwenden. Dies stünde bereits im Widerspruch zu BGH, Urt. v. 13.07.2004 (KZR 10/03) unter II.6.
--- Zitat ---Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).
--- Ende Zitat ---
Ohne einseitiges Leistungbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB gibt es - abgesehen von der Kontrolle mit marktbeherrschenden Unternehmen vereinbarter Preise vor den Kartellgerichten nach den Vorschriften des GWB - keine gerichtliche Preiskontrolle vor den Zivilgerichten. (Punkt.)
Die Frage, ob überhaupt im Vertrag ein Preisänderungsrecht wirksam vereinbart wurde, hat mit der Frage, ob die neu festgesetzten Preise etwaig überhöht sind, schlicht und ergreifend rein überhaupt nichts zu tun, vgl. zutreffend OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 (12 U 49/07). Das hat mit gerichtlicher Preiskontrolle nichts zu tun.
--- Zitat ---Original von Black
Aber gesellschaftlich bringt sie das im Sinne der Überwachung von Gesetzen oder der Preisentwicklung in Zukunft auch nicht weiter.
--- Ende Zitat ---
Diese Bemerkung will sich mir nicht erschließen. Was ist denn damit gemeint?
Betrifft das etwa auch eine ihrer Sorgen?
Black:
Ein gerichtliches Gutachten zur Billigkeit von Preisanpassungen im Rahmen einer umfassenden Offenlegung der Preisgestaltung schlägt übrigens mit ca. 5000,- Euro zu Buche, die im Falle der tatsächlichen Billigkeit vom Kunden zu tragen sind (andernfalls natürlich vom EVU).
Dies mal als praktische Anmerkung - jenseits der juristischen Fragen.
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