Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kontrolle des Gesamtpreises

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Black:

--- Zitat ---Original von egn
Die Frage ist doch ob auf diese Weise nicht der §315 völlig ausgehebelt wird. M.E. ist es dem Verbraucher überhaupt nicht zuzumuten dass er das Kostenrisiko für ein teueres Gutachten trägt.

Den Nachweis der Billigkeit hat deshalb derjenige zu erbringen, der das Recht hat die Preise einseitig zu bestimmen. Dies in einer Form die unmittelbar gerichtlich verwertbar ist.
--- Ende Zitat ---

Der § 315 BGB wird nicht ausgehebelt, sondern gerade nach seinem Zweck erfüllt. Gerichtliche Überprüfung in einem zivilrechtlichen Verfahren. Natürlich wird der Nachweis vom Versorger erbracht, von der Nachweispflicht ist aber die Frage zu trennen, wer diesen Nachweis am Ende bezahlt. Nach den Regelungen im deutschen Zivilprozess ist das der Prozessverlierer. Das kann eben auch der Verbraucher sein, wenn der Versorger tatsächlich nur Bezugskosten weitergegeben hat.

Den außergerichtlichen Nachweis eines WP Testats akzeptieren viele Verbraucher nicht mit der Begründung, dass dieses Testat  ja vom Versorger bezahlt wurde . Nun, im gerichtlichen Verfahren ist das dann manchmal  anders.

Stadt/Versorger:
@egn
Ich sehe das eigentlich ebenso. Nach RA Fricke S 18(Sonderheft 1) hat diejenige Partei den Kostenvorschuß aufzubringen,welche die Darlegungs und Beweislast hat.
Das ist m.E. die klagende Partei,wenn der Kunde vorher die Preiserhöhung oder den Gesamtpreis nach § 315 gerügt hat und die klagende Partei erst im Prozess die (vollständige ?) Kalkulation offenlegt. Die Kosten für das Gutachten gehören m.E.zu den Gerichts/Prozesskosten. Erst nach Erhalt des Gutachtens kann der Kunde wohl die Billigkeit des Preises beurteilen. Sollte der Preis billig sein, kann der Kunde die Klageforderung \"sofort\" anerkennen . Damit müsste m.E. das Kostenrisiko -bis zu diesem Punkt -beim EVU liegen.
Ich hoffe zumindest,das ich bis hierhin im rechtlichen Sinne logisch gedacht habe.(bin allerdings juristischer Laie)
Fragt sich nur noch, wie bzw. in welchem Zeitraum gilt das sofortige Anerkenntnis im Sinne von §93 ZPO?

Black:
Für ein sofortiges Anerkenntnis dürfte es dann zu spät sein.

nach Thomas/Putzow, ZPO, ist ein sofortiges Anerkenntnis spätestens im ersten Verhandlungstermin noch möglich, und das auch nur, wenn prozessual nichts bestritten wurde (hier aber die Billigkeit)

Baumbach, ZPO verneint ein sofortiges Anerkenntnis nach Durchführung einer Beweisaufnahme

taxman:
Insoweit sollte man froh sein das nicht sehr viele Gutachten benötigt werden! Schließlich gibt es nur 700 Versorger und gegen jeden Versorger wehren sich dutzende von Kunden. Bei einigen geht die Zahl der Protestler sogar in die tausende!

Nicht jeder Kunde wird einzeln ein Verfahren mit dem kompletten Nachweisverfahren durchfechten müssen. Die Mutigen werden wieder vorangehen!

Mich persönlich schreckt solch ein \"Kostenrisiko\" nicht sonderlich ab, da ich von meinem Recht eigentlich sehr überzeugt bin! Die kommenden BGH-Verfahren werden diesbezüglich weiter hilfreich sein!

Black:
Sie meinen, dass das Gutachten immer nur der erste Kunde verklagte zahlen müßte und daher gute Chancen bestehen nicht der \"Erste\" zu sein.

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