Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kontrolle des Gesamtpreises

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RR-E-ft:
@Black

Es geht nicht um den Begriff \"Wärmemarkt\". Es geht um die Tatsachenfrage, ob ein entsprechender Markt, den man nennen könnte wie man wollte, überhaupt existent ist, oder ob es sich dabei um ein Trugbild, eine Fata Morgana handelt. Er existiert nicht. Wer eine elektrische Fußbodenheizung im Haus hat, kann bei einer Strompreiserhöhung nicht zu Heizöl wechseln. Wer eine Gasheizung hat, kann im Falle einer Gaspreiserhöhung mit seiner Heizungsanlage nicht zu Kohle oder Heizöl wechseln.  Es gibt einen Strommarkt, der sich sachlich und räumlich weiter unterteilen lässt, und einen Heizölmarkt. Ein Erdgasmarkt existiert auch, bisher wohl mit ziemlich eigenwilligen Marktregeln (Preisbildung losgelöst von Angebot und Nachfrage), die auf Macht beruhen. Räumlich und sachlich lassen sich verschiedene Erdgasmärkte gegeneinander abgrenzen.

Also auf die Beantwortung der Gretchenfrage bleibe ich gespannt.

superhaase:
@Black:

Selbst wenn man Ihrer Argumentation folgt und davon ausgeht, dass ein vereinbarter Ausgangspreis nicht der Billigkeitskontrolle unterliegt, sondern nur eine Praisanpassung, das berühmte Delta, dann hat das doch in der Praxis genau dieselbe Auswirkung wie eine Kontrolle des Gesamtpreises, wenn man davon ausgeht, dass dieses Delta auch negativ sein kann.

Geht man also davon aus (wie Sie), dass dieses Delta negativ sein kann und einer Billigkeitskontrolle unterliegt, so ist der vereinbarte Anfangspreis kein fester (und somit \"unabtragbarer\") Preissockel mehr, wie es der VIII. Senat des BGH in seinem berühmten Urteil vom 13.6.07 annimmt.

Ich verstehe insofern nicht, was Ihre Argumentation noch für einen Unterschied zu einer Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises bringt.
Das ist selbst rein formal nicht nachvollziehbar.
Soll die Billigkeit eines möglicherweise negativen Delta beurteilt werden, dann kann man keine Preisbestandteile (Kalkulationsbestandteile) aus der Betrachtung ausschließen. Wo sollten auch im Gesetz möglicherweise von der Betrachtung auszuschließende Bestandteile einer Leistung (Haupt-Gegenleistung oder sonstige Leistung) festgelegt sein?

ciao,
sh

RR-E-ft:
@sh

Nanana!!!

Lassen Sie mir mal bitte den Kollegen Black in Ruhe, damit dieser sich gewissenhaft auf die Beantwortung der Gretchenfrage vorbereiten kann!

@Black

Bitte weiter höchste Konzentration. Nur Mut.

RR-E-ft:
@Black

Vor der 2.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gera fand heute eine mündliche Verhandlung statt, bei der es um einen Erdgas- Sondervertrag ging, zu dem der Versorger behauptete, dass ihm ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt sei und dass man sich durch vorhergehende unwidersprochene Zahlungen nach Vertragsabschluss auf einen neuen Preis geeinigt habe. Der VRiLG Grüneberg wies zutreffend darauf hin, dass für den Fall eines bestehenden Leistungsbestimmungsrechts die Parteien schon gar kein Erklärungsbewusstsein hinsichtlich einer Neuvereinbarung gehabt hätten, weil eine solche in diesem Fall ja schon nicht notwendig gewesen wäre. Es gelte deshalb nach vorläufiger Rechtsauffassung der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis weiter, wenn die betroffene Klausel unwirksam ist, wofür vieles spräche. Zur direkten Anwendung von § 315 BGB auf § 4 AVBEltV.

Eine Neuvereinbarung gem. §§ 145 ff. BGB  setzt natürlich unter Abwesenden entsprechende Erklärungen und notwendig ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein der Vertragspartner voraus.

Aber wie gesagt:

Eine unwiderrufliche Erklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB ist schon denknotwendig kein auf Annahme gerichtetes Angebot im Sinne von § 145 BGB.  

An anderer Stelle warfen Sie die Frage auf, ob man etwa Ulmer in der AGB- Kommentierung hohle Phrasendrescherei unterstellen könne und dürfe. Möglicherweise sollten Sie diesen Gedanken noch einmal aufgreifen, jedoch diesmal im Zusammenhang mit dem Verordnungsgeber und § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV/ StromGVV. Ich meine, der Verordnungsgeber gibt damit klar zu erkennen, dass die Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegen. Immerhin findet die Norm Erwähnung.

Nun aber wieder volle Konzentration.

Die Beantwortung der Gretchenfrage steht aus.
Ich bin sehr gespannt und mit mir womöglich sehr viele andere auch.
Sie haben unsere Aufmerksamkeit.

tangocharly:
Ach ja, ich stelle mir den \"Wärmemarkt\" auch so vor:

(1) Nachdem ich meinen Brenner an das öffentliche Gasnetz angeschlossen habe, grabe ich schnell ..
(2) im Garten ein Loch, verbuddle den schnell neu gekauften Öltank , schließe schnell
(3) noch einen Wechselbrenner an die Therme an, den ich auch noch schnell kaufe, schließlich
(4) decke ich mich schnell noch mit einem Fuder Bucheholz ein, wenn denn dann gerade der Preis so richtig nach meinem Geschmack ist und installiere
(5) auf dem Dach einen Pelletsbehälter, den ich dann schnell mal  fülle, wenn der Preis so richtig nach meinem Geschmack ist und dann werde ich
(6) jeden Morgen die Brennstoffpreise studieren und wenn dann die Gaspreise steigen, dann sprinte ich schnell mal in den Keller, stelle flugs den Schieber am Brenner um auf Öl, oder Pellets oder Holz. Und wenn dann die Preise für Öl steigen, dann sprinte ich wieder schnell in den Keller und stelle den Schieber auf weis was auch immer.

Ja der Markt hat eben seinen Preis. Wer glaubt, mit Gas frei Haus sich alle diese Kosten ersparen zu dürfen, der ist halt einfach falsch gewickelt (oder Schotte). Schließlich muß sich ja Gas auch gegen Öl und/oder Kohle behaupten - und das soll für Umme gehen ?

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