Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kontrolle des Gesamtpreises

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Black:
Was verstehen Sie unter \"Wärmeenergie\"?

RR-E-ft:
@Black

Möglicherweise sind Sie mit Ihrer Frage, bei Wikipedia besser aufgehoben. Energie ist wohl die Fähigkeit, Arbeit zu verrichten. Wärme könnte etwas mit Strahlung innerhalb eines bestimmten Frequenzbereiches zu tun haben. Wie das jetzt aber im einzelnen physikalisch zusammengeht, weiß ich gerade auch nicht mehr.  Wenn überhaupt kaufe ich Energieträger und die dann möglichst passend zum bestehenden Beheizungssystem. Sonst gibt es zu Hause Ärger.

Wir diskutieren besser weiter auf der juristischen Ebene.
Und da stehen von mir gestellte Fragen weiter offen.

Black:
Die Lieferung von Wärmeenergie erfolgt durch Fernwärmelieferung (warmes Wasser oder Dampf mit entsprechender thermischer Energie) aber nicht durch Lieferung von Gas. Daher ist der Begriff Wärmemarkt für den Bereich Gaslieferung  verfehlt. Bei Gaslieferung wird nur ein chemischer Stoff geliefert der in Wärme umwandelbar ist. Auch Strom ist - mit der entsprechenden Heizung - in Wärme umwandelbar. Ist Stromlieferung daher Wärmelieferung? Wohl nein.

Auch der von Ihnen angeregte Nachschlag bei Wikipedia bestätigt diese Auffassung.
http://de.wikipedia.org/wiki/W%C3%A4rmeenergie



Zur Diskussion:

 Ich fasse mal den Zwischenstand zusammen:

Die Entscheidung des BGH VIII ZR 36/06 geht davon aus, das im Rahmen des dort betrachteten Vertrages eine Überprüfung des Ausgangspreises unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht stattfindet. Lediglich die beanstandete Preisanpassung ist zu prüfen. Diese Anpassung ist – im Gegensatz zum Ausgangspreis – einseitig vom Versorger bestimmt worden.

Hiergegen wurde argumentiert der Versorger nehme keine bloße Anpassung vor sondern lege die Leistung völlig neu fest, daher sei die gesamte Festlegung – also der Gesamtpreis – gerichtlich zu prüfen.

Kann man so sehen, muss man aber nicht. Der VIII. Senat hat es augenscheinlich nicht so gesehen und ich teile diese Auffassung.

Der § 315 BGB erfasst beide Konstellationen. Eine einseitige Bestimmung des Gesamtpreises, wie auch eine vertragliche Festlegung des Gesamtpreises mit einseitigem Anpassungsrecht. Würde der § 315 BGB die Möglichkeit der vertraglichen Festlegung des Gesamtpreises mit einseitigem Anpassungsrecht nicht vorsehen so würde das nicht dafür sprechen, dass es diese Konstellation nicht geben kann, sondern nur dafür dass der § 315 BGB auf diese Konstellation nicht anwendbar wäre.

§ 315 BGB und das Schuldrecht AT können also nicht dafür herhalten zu belegen, dass nur die Vorstellung einer Gesamtpreiskotrolle die einzig Richtige sein kann. Wäre das so eindeutig der Fall wie hier behauptet wird, wäre der Streit hier auch müßig, denn dann gäbe es diese Gesamtpreiskontrolle bereits gerichtlich bestätigt. Es gibt sie aber nicht. Es wird nur aus der letzten Entscheidung des BGH zu einer Sondervertragsklausel von einigen herausgedeutet, dass es sie im Bereich der Grundversorgung geben müsste.

Wir kommen in dieser Diskussion auch irgendwie nicht voran weil entweder zwischendurch wieder längst bekannte Tatsachen neu verkündet werden (z.B. das Überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorliegen muss. Guten Morgen.) oder andere Probleme eingemengt werden die getrennt zu diskutieren sind (Monopolstellung der Versorger).

RR-E-ft:
@Black

(Guten Morgen. Für Heizöl- und Kohlelieferung oder gar die Lieferung von Heizdecken und Wärmflaschen ist der Begriff Wärmemarkt auch verfehlt. Einen solchen Markt hat noch keiner gesehen.  Aber das sollte man ggf. versuchen, den Richtern des achten Zivilsenats des BGH deutlich zu machen.)

Wie steht es nun aber bei Ihnen mit der Gretchenfrage?!!
Was konnten Sie der Entscheidung des BGH vom 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23, 26 ggf. konkret entnehmen?

Das wäre für uns juristisch interessant.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
(Guten Morgen. Für Heizöl- und Kohlelieferung oder gar die Lieferung von Heizdecken und Wärmflaschen ist der Begriff Wärmemarkt auch verfehlt. Einen solchen Markt hat noch keiner gesehen.
--- Ende Zitat ---

Vielleicht sollte man dann den Begriff \"Wärmemarkt\" einfach nicht verwenden? Zumindest nicht wenn man von Gas spricht.

Sie sehen meine Rückfrage, was Sie unter Wärmeenergie verstehen hatte durchaus seinen Sinn.

Zur Gretchenfrage komme ich noch.

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