Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kontrolle des Gesamtpreises

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RR-E-ft:
@Black


--- Zitat ---Original von Black
Dass unter \"Leistung\" im Sinne des § 315 BGB nicht nur die vertraglichen Hauptleistungen \"Ware\" und \"Gesamtpreis\" fallen können, sondern eine Vielzahl von sonstigen Vertragsmodalitäten (Zeit, Leistungsort, Anpassungsrecht sonstiger Vertragsbedingungen) habe ich bereits vor einiger Zeit hier dargestellt. Sie können das auch in jedem Palandt nachlesen.

Der § 315 BGB trifft keine Festlegung WAS unter das Leistungsbestimmungsrecht fällt, sondern nur WIE es ausgeübt werden soll. WAS bestimmt wird sagt der Vertrag, WIE es bestimmt wird der § 315 BGB.
--- Ende Zitat ---

Was möchte uns der Künstler damit sagen?

Sie kommen mit Ihrem Hinweis vom Konkreten ins Ungefähre; es wird leider \"rumgeeiert\".

Es geht um die Frage, was vorliegend unter \"die Leistung\" i.S.v. § 315 BGB zu subsumieren ist.

Und das ist nun einmal konkret die vertragliche Haupt- Gegenleistung, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23, 26. Vertragliche Haupt- Gegenleistung ist dabei konkret der vom Kunden zu zahlende Preis.

Was die Voraussetzungen der direkten Anwendung des § 315 BGB sind und was die Folgen davon, hatte ich umfassend ausgeführt und ich sehe nicht, dass Sie diesen generellen Ausführungen wirklich etwas hinzusetzen hätten.



--- Zitat ---Wir wollten doch nicht wieder beim Urschleim anfangen, ob überhaupt ein Leistungsbestimmungsrecht besteht und wenn ja, ggf.  in Bezug worauf.

Aber bitte, noch einmal der Schnelldurchlauf, das Essentielle:

§ 315 BGB kommt dann und nur dann direkt zur Anwendung, wenn ein Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde oder sich  ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt. Die Anwendung der Norm setzt also anderweitig (im Vertrag oder aus einem Gesetz) ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht voraus.

Was bedeutet es aber nun, dass § 315 BGB direkt zur Anwendung kommt?

Es bedeutet, dass der zur Leistungsbestimmung berechtigte Vertragsteil bei oder nach Vertragsabschluss verpflichtet ist,  eine der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung zur Leistungbestimmung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks zu treffen, und dass die Einhaltung dieser Verpflichtung vermittels des Verfahrens nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist. Obschon es als Bestimmungsrecht bezeichnet ist, geht es in § 315 BGB doch allein um eine daraus folgende gesetzliche Verpflichtung und deren Kontrolle im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB. Betrifft das Leistungbsestimmungsrecht die vertragliche Haupt- Gegenleistung des anderen Vertragsteils, dann gilt das Vorgesagte in Bezug auf diese vertragliche Haupt- Gegenleistung.  

Das gilt generell. Wer es trefflicher zu formulieren weiß, dem steht dies frei.

Vom Allgemeinen kommend sind wir insoweit schon beim Besonderen angekommen. Schritt für Schritt.
--- Ende Zitat ---

Ich gehe mal nicht davon aus, dass Sie etwa meinen, vorliegend sei der Leistungsort oder die Leistungszeit oder seien sonstige vertragliche Nebenbestimmungen unter \"die Leistung\" im Sinne von § 315 BGB zu subsumieren, zumal es sowohl zum Leistungsort als auch zur Leistungszeit sogar gesetzliche Regelungen gibt.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es geht um die Frage, was vorliegend unter \"die Leistung\" i.S.v. § 315 BGB zu subsumieren ist. .
--- Ende Zitat ---

Der Umfang der Preisanpassung, die Erhöhungsspanne, Delta.... sie kennen die Antwort.

RR-E-ft:
@Black

Diese Antwort ist nun aber vom Ergebnis her gedacht (Zirkelschluss).

Gegenstand des Leistungsbestimmungsrechts iSv. § 315 Abs. 1 BGB ist vorliegend (§ 4 AVBGasV) die vertragliche Haupt- Gegenleistung, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23, 26, das vom Kunden zu zahlende Entgelt. Man könnte auch sagen der jeweilige Allgemeine Tarif.

Das ist mein Ergebnis der Subsumption.

Ich nehme mal statt dessen \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\". Dies wohl deshalb, weil es sich bei  der \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" um eine vertragliche Leistung des Kunden handelt???

(Nicht vergessen: Wir sind im direkten Anwendungsbereich des § 315 BGB, vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 [VIII ZR 36/06]).

Dann wäre der Versorger aufgrund des Leistungsbestimmungsrechts sofort nach Vertragsabschluss -  der mit einer Preisvereinbarung einhergegangen sein soll - gem. § 315 BGB gesetzlich verpflichtet, \"die Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" der Billigkeit entsprechend zu bestimmen, was man sich schon schwer vorstellen kann. Schließlich würde der Versorger - lebensnah wie er nun einmal ist - nichts anderes tun, als nach Vertragsabschluss den Preis neu festzusetzen. Ein neuer Preis ist ja schon denknotwendig auch für die Bestimmung der Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und dem neuen Preis erforderlich.

Angenommen, es wäre so (Konjunktiv):

Wie wird dann die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung aus § 315 BGB, nach Vertragsabschluss die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" der Billigkeit entsprechend zu bestimmen, gem. § 315 BGB kontrolliert?

Wie darf man sich das bitte praktisch vorstellen?

Die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" kann ja auch einen negativen Wert annehmen (Preissenkung), vgl. BGH, Utrt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Gegenstand des Leistungsbestimmungsrechts iSv. § 315 Abs. 1 BGB ist vorliegend (§ 4 AVBGasV) die vertragliche Haupt- Gegenleistung, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23, 26, das vom Kunden zu zahlende Entgelt. Man könnte auch sagen der jeweilige Allgemeine Tarif.
--- Ende Zitat ---

Gegenstand des Leistungsbestimmungsrechts ist die Preisanpassung, da es sich bei § 5 GasGVV um ein gesetzliches Preisanpassungsrecht handelt (BGH VIII ZR 36/06).



--- Zitat ---Original von RR-E-ftIch nehme mal statt dessen \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\". Dies wohl deshalb, weil es sich bei  der \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" um eine Leistung handelt, die auf vertraglicher Grundlage vom Kunden zu erbringen ist???.
--- Ende Zitat ---

Da der Begriff \"Leistung\" im § 315 BGB auf jeglichen einseitig bestimmbaren Umstand des Vertragsvollzuges angewendet werden kann, handelt es sich vorliegend bei dem zu zahlenden Preisaufschlag um die geschuldete und einseitig bestimmte Leistung.


--- Zitat ---Original von RR-E-ftDann wäre der Versorger aufgrund des Leistungsbestimmungsrechts sofort nach Vertragsabschluss, der mit einer Preisvereinbarung einhergegangen sein soll, gem. § 315 BGB gesetzlich verpflichtet, \"die Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" der Billigkeit entsprechend zu bestimmen, was man sich schon schwer vorstellen kann.
--- Ende Zitat ---
Nicht schwerer als Ihr Ansatz, dass der Versorger sofort nach Vertragsschluss den Gesamtpreis stets der Billigkeit nach bestimmen muss.




--- Zitat ---Original von RR-E-ftWie wird dann die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung aus § 315 BGB, nach Vertragsabschluss die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" der Billigkeit entsprechend zu bestimmen, gem. § 315 BGB kontrolliert?  

Die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" kann ja auch einen negativen Wert annehmen (Preissenkung), vgl. BGH, Utrt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26.
--- Ende Zitat ---
Indem der Kunde der Kunde bei einer Preisanpassung die Billigkeit des Anpassungsumfangs gerichtlich überprüfen läßt, wenn er dies für notwendig hält.

NACHTRAG: Es ist irritierend wenn Sie regelmäßig Ihre Posts inhaltlich umschreiben nachdem ich bereits geantwortet habe, so entstehen erst recht Divergenzen.

RR-E-ft:
@Black

Die Sache mit dem Rechtsschutzbedürfnis haben Sie wohl zwischenzeitlich aufgegeben oder verworfen?



--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von RR-E-ftWie wird dann die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung aus § 315 BGB, nach Vertragsabschluss die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" der Billigkeit entsprechend zu bestimmen, gem. § 315 BGB kontrolliert?  

Die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" kann ja auch einen negativen Wert annehmen (Preissenkung), vgl. BGH, Utrt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26.
--- Ende Zitat ---
Indem der Kunde der Kunde bei einer Preisanpassung die Billigkeit des Anpassungsumfangs gerichtlich überprüfen läßt, wenn er dies für notwendig hält.
--- Ende Zitat ---

Das habe ich nicht verstanden. Was heißt denn \"bei einer Preisanpassung\"?

Das funktioniert doch gar nicht:

Wenn die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" einen negativen Wert annimmt, dann doch gerade deshalb, weil der Versorger selbst keine Anpassung vornimmt, bzw. diese negative Anpassung (Preissenkung) nicht weit genug reicht. Wie kommt man als Kunde einem Versorger darauf, dass er nach Vertragsabschluss seine gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung bzw. \"Bestimmung der Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" verletzt, wenn dieser die Preise nicht ändert?! Dies gerade dann, wenn die Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung gerade darin liegt, dass das Entgelt nicht angepasst wird ?!!

Beispiel:

Beschaffungskosten stabil oder rückläufig, Personalkosten und Netzkosten stark  rückläufig, Entgelte werden nicht gesenkt. Woher kennt der Kunde dabei den neuen (abgesenkten) Preis, der für die Kontrolle der Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis gerade erforderlich ist?!!

Und woher kennt das gem. § 315 Abs. 3 BGB zur Überprüfung berufene Gericht in diesem Fall diesen neuen Preis, der zur Kontrolle der \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" erforderlich ist?!!

Ich gehe mal davon aus, dass in Ihrer Leerformel der für die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" genannte neue Preis  gleichbedeutend ist mit dem neu festgesetzten bzw. neu festzusetzenden, aber nicht festgesetzten   Gesamtpreis.

Repetitorium:


--- Zitat ---§ 315 BGB kommt dann und nur dann direkt zur Anwendung, wenn ein Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde oder sich  ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt. Die Anwendung der Norm setzt also anderweitig (im Vertrag oder aus einem Gesetz) ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht voraus.

Was bedeutet es aber nun, dass § 315 BGB direkt zur Anwendung kommt?

Es bedeutet, dass der zur Leistungsbestimmung berechtigte Vertragsteil bei oder nach Vertragsabschluss verpflichtet ist,  eine der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung zur Leistungbestimmung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks zu treffen, und dass die Einhaltung dieser Verpflichtung vermittels des Verfahrens nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist.

Obschon es als Bestimmungsrecht bezeichnet ist, geht es in § 315 BGB doch allein um eine daraus folgende gesetzliche Verpflichtung und deren Kontrolle im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB. Betrifft das Leistungbsestimmungsrecht die vertragliche Haupt- Gegenleistung des anderen Vertragsteils, dann gilt das Vorgesagte in Bezug auf diese vertragliche Haupt- Gegenleistung.
--- Ende Zitat ---

Fazit:

\"Die Anpassung bzw.  Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" lässt sich weder unter die \"zu bestimmende Leistung\" im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB subsumieren, noch ließe eine solche Subsumption überhaupt eine praktikable  gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB zu, nämlich die Kontrolle darüber, ob einer dann bestehenden gesetzlichen Verpflichtung  Rechnung getragen wurde, nach Vertragsabschluss \"die Anpassung bzw. Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" der Billigkeit entsprechend zu bestimmen. Dies gilt insbesondere bei unterlassenen Preisanpassungen bei zwischenzeitlich rückläufigen Kosten.


Der jeweilige Allgemeine Tarif lässt sich hingegen als die zu bestimmende Leistung im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB, 4  AVBGasV subsumieren:

§ 4 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV lautete:


--- Zitat ---Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung.
--- Ende Zitat ---

Das Gasversorgungsunternehmen hatte nach Vertragsabschluss das Gas zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die es selbst bestimmte und festsetzte.

Dass jedenfalls dann, wenn bei Vertragsabschluss vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart wurde, der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle unterliegt, folgt unmittelbar aus der direkten Anwendung des § 315 BGB. Einen solchen Fall hatte der BGH jedoch noch nie zu entscheiden.

Warum es dann, wenn sich das Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nicht aus dem Vertrag selbst, sondern aus einem Gesetz ergibt, anders sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.

In Bezug auf § 4 AVBGasV tritt hinzu, dass die Regelung gem. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBGasV bei einer Belieferung im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG vertragsgegenständlich war,  also so, als wenn das Leistungsbestimmungsrecht  bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart worden wäre.


--- Zitat ---§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Gegenstand der Verordnung: Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.
--- Ende Zitat ---

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