Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kontrolle des Gesamtpreises

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Unterschiedliches Bedürfnis hinsichtlich der Rechtssicherheit zwischen einem Monopolisten, dessen Gesamtpreis zur Kontrolle steht [vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2008 (KZR 29/06)], und einem Anbieter, dem ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung (zu zahlender Preis) eingeräumt ist, bleibt weiter erklärungsbedürftig, ein von Ihnen gebrachtes Argument daher weiter  fraglich.
--- Ende Zitat ---

Das Argument gegen die Gesamtpreiskontrolle ist der vertraglich vereinbarte Ausgangspreis. Der Kunde war bezüglich dieses Preises nicht dem einseitigen Bestimmungsrecht des Versorgers ausgeliefert.Der Kunde hat sich bewußt entschieden diesen Preis im Rahmen der sich ihm bietenden Alternativangebote anzunehmen.

In einer Monopolsituation kann man aber argumentieren ist die vertragliche Vereinbarung eines Ausgangspreises nicht wirklich gegeben, da der Kunde hier keine Wahl hat, da er auf die Leistung angewiesen ist.

RR-E-ft:
@Black

Sie weichen aus.

Das betrifft allenfalls die Frage der (analogen) Anwendbarkeit des § 315 BGB, jedoch nicht die Frage nach dem angeblich unterschiedlichen Bedürfnis des Anbieters hinsichtlich der  Rechtssicherheit.

Dazu, wie es sich bei der direkten Anwendung des § 315 BGB verhält, besteht wohl Konsens.

M. E. schließen sich ein vereinbarter Preis (eine bindende Preisvereinbarung)  einerseits und eine Verpflichtung des Anbieters aus § 315 BGB, die vertragliche Hauptgegenleistung (das vom Kunden zu zahlende Entgelt) nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend einseitig (neu) festzusetzen, denknotwendig aus, wenn diese Verpflichtung in jedem Zeitpunkt ab Vertragsabschluss besteht.

Letztere  Verpflichtung folgt aber zwingend aus einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB in Bezug auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung. § 315 BGB räumt kein Recht ein, sondern regelt ausschließlich die gerichtliche Kontrolle der aus einem solchen (bestehenden) Recht folgenden Verpflichtung, vgl. Palandt, § 315 Rn. 12 und BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23, 26.

Man kann denknotwendig nicht zugleich einen Preis vereinbaren und dem einen Vertragsteil diesbezüglich für jeden Zeitpunkt ab Vertragsabschluss ein Leistungsbestimmungsrecht einräumen. Das eine schließt das andere denknotwendig aus.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
M. E. schließen sich ein vereinbarter Preis (eine bindende Preisvereinbarung)  einerseits und eine Verpflichtung des Anbieters aus § 315 BGB, die vertragliche Hauptgegenleistung (das vom Kunden zu zahlende Entgelt) nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend einseitig (neu) festzusetzen, denknotwendig aus, wenn diese Verpflichtung in jedem Zeitpunkt ab Vertragsabschluss besteht.

Letztere  Verpflichtung folgt aber zwingend aus einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB in Bezug auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung.
--- Ende Zitat ---

Wir drehen uns im Kreis.

Wie bereits dargestellt übt der Versorger kein Bestimmungsrecht über den Gesamtpreis aus sondern nur über die Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis. Zwar bewirkt die einseitige Bestimmung eines Preisaufschlages oder einer Preisermäßigung einen neuen Gesamtpreis, dies darf dennoch nicht mit einer Gesamtpreisbestimmung verwechselt werden.

Dem steht auch § 315 BGB nicht entgegen, denn dieser legt nur die Rechtsfolge eines solchen Bestimmungsrechts fest, aber nicht welcher Umstand des Vertrages überhaupt zu bestimmen ist.

RR-E-ft:
@Black

Was vorliegend Gegenstand des Leistungbestimmungsrechts (etwas gestelzt: \"zu bestimmender Umstand des Vertrages\") ist, ist doch klar:

Es ist die vertragliche Haupt- Gegenleistung, nämlich der vom Kunden zu zahlenden Preis, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07), Rdn. 23, 26.

Es ist schon nicht ersichtlich, was man sonst vorliegend als \"die Leistung\" unter § 315 BGB subsumieren sollte/ wollte/ könnte/dürfte. Insbesondere \"Anpassung\" oder gar \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" lässt sich nicht darunter subsumieren.

Demnach kann sich die aus § 315 BGB ergebende gesetzliche Verpflichtung ebenfalls nur auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung, nämlich den vom Kunden zu zahlenden Preis, beziehen. Jedenfalls bezieht sich die gesetzliche Verpflichtung aus § 315 BGB also auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung, den vom Kunden zu zahlenden Preis.

Dieser gesetzlichen Verpflichtung wird ein Versorger nicht gerecht, der diese Verpflichtung nicht erfüllt, also nach Vertragsabschluss das vom Kunden zu zahlende Entgelt nicht der Billigkeit entsprechend (neu) festsetzt.

Nun wissen wir immer noch nicht, was ein unterschiedliches Rechtsschutzbedürfnis der Anbieter, abhängig von einer Monopolstellung, ggf. bedingen könnte. Wir wissen zudem immer noch nicht, ob sich die Rechte- und Pflichtenlage tatsächlich ändert, wenn in einem laufenden Vertragsverhältnis eine Monopolstellung des Anbieters nachträglich entfällt (§ 4 AVBEltV).

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Was vorliegend Gegenstand des Leistungbestimmungsrechts (etwas gestelzt: \"zu bestimmender Umstand des Vertrages\") ist, ist doch klar:

Es ist die vertragliche Haupt- Gegenleistung, nämlich der vom Kunden zu zahlenden Preis, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07), Rdn. 23, 26.

Es ist schon nicht ersichtlich, was man sonst vorliegend als \"die Leistung\" unter § 315 BGB subsumieren sollte/ wollte/ könnte/dürfte. Insbesondere \"Anpassung\" lässt sich nicht darunter subsumieren.

Demnach kann sich die aus § 315 BGB ergebende gesetzliche Verpflichtung ebenfalls nur auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung, nämlich den vom Kunden zu zahlenden Preis, beziehen. Jedenfalls bezieht sich die gesetzliche Verpflichtung aus § 315 BGB also auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung, den vom Kunden zu zahlenden Preis.
--- Ende Zitat ---

Dass unter \"Leistung\" im Sinne des § 315 BGB nicht nur die vertraglichen Hauptleistungen \"Ware\" und \"Gesamtpreis\" fallen können, sondern eine Vielzahl von sonstigen Vertragsmodalitäten (Zeit, Leistungsort, Anpassungsrecht sonstiger Vertragsbedingungen) habe ich bereits vor einiger Zeit hier dargestellt. Sie können das auch in jedem Palandt nachlesen.

Der § 315 BGB trifft keine Festlegung WAS unter das Leistungsbestimmungsrecht fällt, sondern nur WIE es ausgeübt werden soll. WAS bestimmt wird sagt der Vertrag, WIE es bestimmt wird der § 315 BGB.

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