Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kontrolle des Gesamtpreises

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Der jeweilige Allgemeine Tarif lässt sich hingegen als die zu bestimmende Leistung im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB, 4  AVBGasV subsumieren:

§ 4 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV lautete:

--- Ende Zitat ---

Bevor ich jetzt vertieft antworte, Ihnen ist schon bekannt, dass die AVBGasV seit 2006 (!) durch die GasGVV ersetzt wurde? Auch unter Beachtung aller Übergangsfristen dürfte nunmehr auch der letzte Vertrag umgestellt sein. Natürlich ähneln sich AVBGasV und GasGVV sehr, aber auch im Interesse der Mitleser sollten wir mit den derzeit gültigen Rechtsnormen argumentieren.

egn:

--- Zitat ---Original von Black
 Natürlich ähneln sich AVBGasV und GasGVV sehr, aber auch im Interesse der Mitleser sollten wir mit den derzeit gültigen Rechtsnormen argumentieren.
--- Ende Zitat ---

Also ich denke dass sehr viele Leute hier die Preiserhöhungen seit 2003 beanstandet haben und es deshalb interessanter ist welches Recht damals gegolten hat. So geht es mir jedenfalls.

Dass die Gaswirtschaft mittlerweile viele Löcher in ihren Verträgen gestopft hat ist auch klar. Aber zuerst müssen die alten Widersprüche aufgearbeitet werden und das geht nur wenn auch auf Grund der alten Bedingungen diskutiert wird.

Black:

--- Zitat ---Original von egn
Also ich denke dass sehr viele Leute hier die Preiserhöhungen seit 2003 beanstandet haben und es deshalb interessanter ist welches Recht damals gegolten hat. So geht es mir jedenfalls.

Dass die Gaswirtschaft mittlerweile viele Löcher in ihren Verträgen gestopft hat ist auch klar. Aber zuerst müssen die alten Widersprüche aufgearbeitet werden und das geht nur wenn auch auf Grund der alten Bedingungen diskutiert wird.
--- Ende Zitat ---

Forderungen aus Preisanpassungen von 2003 dürften mittlerweile gerichtlich entschieden oder verjährt sein.

Ich für meinen Teil möchte hier eine Grundsatzdiskussion zur Preiskontrolle, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung aus 2008 führen und werde mich nicht daran beteiligen \"alte Widersprüche aufzuarbeiten\".

Eine gesetzlich vorgeschriebene Anpassung der Vertragsbedingungen an vom Gesetzgeber veränderte Rechtsnormen würde ich nicht als \"Löcher in vielen Verträgen stopfen\" bezeichnen.

sweet sue:
@Black

--- Zitat --- Da der Begriff \"Leistung\" im § 315 BGB auf jeglichen einseitig bestimmbaren Umstand des Vertragsvollzuges angewendet werden kann, handelt es sich vorliegend bei dem zu zahlenden Preisaufschlag um die geschuldete und einseitig bestimmte Leistung.

--- Ende Zitat ---
Das kann man meiner Ansicht nach nicht so verallgemeinern. 315 gehört zum allgemeinen Schuldrecht, genauso wie § 241 BGB: \"Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.\" Damit wird im konkreten Schuldverhältnis die primäre Leistungspflicht umschrieben. Diese Pflichten müssen bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Wenn wie bei § 315 die
Leistungsbestimmung einem Vertragsteil überlassen bleibt, können nur die primären Hauptleistungspflichten gemeint sein, also Leistung und Gegenleistung im engeren Sinn. Jede andere Schlussfolgerung macht absolut keinen Sinn, da Nebenpflichten oder sekundäre Leistungspflichten erst aus den konkreten Hauptleistungspflichten und dem erst damit konkreten Schuldverhältnis resultieren. Im hier diskutierten gegenseitigen Vertragsverhältnis also die Gaslieferung einerseits und die Zahlung des Preises andererseits. Daran ändert auch die Kommentierung im Palandt nichts, hier geht es nun einmal nicht um Heim- oder Arbeitsverträge. Und die Leistungsbestimmung des Preises ist eine Bestimmung einer primären Leistungspflicht im ganzen, wer sagt denn, dass es nur um \"Preisaufschläge\" geht?

Black:
Sie zäumen aber das Pferd von hinten auf, wenn Sie sich zuerst den § 315 BGB ansehen, aus dessen Wortlaut folgern nach § 315 BGB sei nur die volle Hauptleistungspflicht einseitig bestimmbar und daraus ableiten wollen welches Bestimmungsrecht der Versorger im konkreten Energieliefervertrag ausüben kann oder nicht.

Richtigerweise ist zuerst ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht vorhanden gewesen. Dann hat die Rechtsprechung entschieden, dass auch hierauf der § 315 BGB Anwendung findet (was lange streitig war) weil auch hier ein einseitiges Bestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB vorliegt. Das führt nun aber nicht dazu das der Umfang des vertraglichen Leistungsbestimmungsrecht vom § 315 BGB vorgegeben wird, sondern nur wie dieses Bestimmungsrecht auszuüben ist (nämlich billig).

Der § 315 BGB setzt für seine Anwendbarkeit das Leistungsbestimmungsrecht bereits voraus. Wenn man nun die Ansicht vertritt eine reines Anpassungsrecht sei mit dem Begriff der \"Leistung\" in  315 BGB nicht zu vereinbaren, würde das zur Nichtanwendbarkeit des § 315 BGB führen, aber nicht zu einer Aussage was vertraglich zu bestimmen ist und was nicht.

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