Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kontrolle des Gesamtpreises
RR-E-ft:
@RuRo
Bitte bloß keine Lobhudelei. ;)
@Elmex/ Black
Oftmals ist es so, dass die Versorger vorgeben, selbst nicht zu wissen, ob sie ihre Kunden nun aufgrund von Sonderabkommen oder aber als Tarifkunden in der Grundversorgung beliefern. Und auch deren Anwälte, hochspezialisierte allzumal, geben sich damit vollkommen überfordert.
So brachten Kollegen von Freshfields Bruckhaus Deringer in einer Klageerwiderung auf eine Sammelklage, an welcher über 180 Verbraucher beteiligt sind, 2006 zum Vortrag, dass es sich bei 162 Klägern um Gas- Sondervertragskunden der Beklagten handele und nur der Rest Tarifkunden seien, bei denen sich ein Preisänderungsrecht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 4 AVBGasV ergibt. Bei der überwiegenden Mehrheit der Kläger seien hingegen Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden, die zur Gaspreisänderung berechtigen. Dass es sich bei diesen Klägern um Sondervertragskunden handelt, wurde durch übereinstimmende Schriftsätze unstreitig gestellt. Die wirksame Einbeziehung entsprechender AGB wurde von den Klägern bestritten. Einige Schriftsätze und Kilo Papier weiter wird dann plötzlich Ende 2007 von den gleichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im selben Gerichtsverfahren wie selbstverständlich zum Vortrag gebracht, alle Kläger seien von Anfang an Gas- Tarifkunden. Das hätten wohl das Landgericht Rostock und das Landgericht Oldenburg so festgestellt und auch das Landgericht Chemnitz. [Dass die an dem Sammelklage- Prozess beteiligten Parteien weder am Landgericht Rostock, noch am Landgericht Oldenburg, noch am Landgericht Chemnitz mit einer entsprechenden Frage vorstellig wurden und diese Gerichte deshalb auch keine Veranlassung hatten, dazu im Verhältnis der Parteien zueinander etwas festzustellen, versteht sich von selbst].
So etwas ist nicht ungewöhnlich. Die Versorger und deren Prozessbevollmächtigte geben vor, selbst nicht zu wissen, auf welcher vertraglichen Grundlage die Belieferung der Kunden erfolgt. Gerade in einem solchen Fall partieller Amnesie ist es wichtig, alles zu erörtern.
Und wenn das schon den in der deutschen Gaswirtschaft wohl hoch angesehenen Spezialisten von Freshfields Bruckhaus Deringer oder etwa einem Kollegen, der seine Rechtsanwaltskanzlei in den Räumnen der Stadtwerke Wuppertal betreibt, vorgeblich so schwer fällt, die alleweil Vorträge zu diesen Themen bestreiten und auch eine Reihe von Aufsätzen zum Thema veröffentlicht haben, wieviel schwerer muss es dann erst kleinen Stadtwerken und deren Anwälten vor Ort fallen, zu unterscheiden, ob die Belieferung der Kunden nun aufgrund von Sonderabkommen oder aber innerhalb der Grundversorgung erfolgt. Die Verbraucher sollen es wohl besser wissen als die Versorger und wenn sie sich deshalb mit ihrem Widerspruch vertun, später schlicht Pech gehabt haben...
Deshalb die sicheren Musterbriefe der Verbraucherverbände, die auf jede Eventualität zugeschnitten sind. Bei denen kann man sich darauf verlassen, dass genügend erfahrene Rechtsanwälte und Verbandsjuristen ihr Schärflein dazu beigetragen haben.
In der Printausgabe der TAM Nr. 17 - Nachrichten für die Versorgungswirtschaft - vom 28.08.2008, dort auf Seite 2 ist zu lesen, dass anlässlich der laufenden Preiserhöhungen möglicherweise wieder vermehrt mit dem Widerstand der Gaskunden unter Verwendung der Musterbriefe der Verbraucherverbände zu rechnen sei.
wulfus:
Ich stimme RuRo uneingeschränkt zu!
Nach Lesen dieses Austausches von Argumenten, Kritiken und Klarstellungen in diesem Thread kam mir der Gedanke, wie geschähe mir wohl,
wenn Black ein Richter wäre und er würde meinen Gaspreisprotest verhandeln, oder er wäre nur ein Anwalt der Versorgerseite.
Mich wundert es nicht mehr, daß es immer wieder mal Amtsgerichturteile zu Ungunsten des Verbrauchers gibt.
Ronny:
Also ich stimme black zu.
Die herablassende und oberlehrerhafte Art, in der Foren Gott Fricke Nachfragen behandelt und damit jede offene Diskussion zunichte macht, finde ich in einem Forum, dass immerhin der Information der Verbruacher dient, wirklich nicht angemessen.
Wenn das hier im Forum so weitergeht, wird kaum noch einer einschätzen können, wie der wirkliche Stand bei der Überprüfung der Gaspreise ist.
Ronni
RR-E-ft:
@Black
Ich muss mich (etwas) korrigieren:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Selbstverständlich besteht in der Grundversorgung kein Anspruch auf eine Belieferung zu einem bestimmten Preis. Es besteht jedoch ein Anspruch darauf, dass der gesetzlich zur einseitigen Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB berechtigte Vertragsteil die Entgelthöhe nach billigem Ermessen festsetzt und diese Ermessensausübung wiederum unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB
--- Ende Zitat ---
Der Kunde, der aufgrund von §§ 36, 38 EnWG beliefert wird, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Belieferung zu einem bestimmten Preis.
Es handelt sich dabei um den Allgemeinen Preis, zu dem der BGH tatsächlich in der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) festgestellt hat, dass dem Versorger ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zusteht. Es handelt sich dabei um das gleiche gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht, zu dem sich bereits aus der gesetzlichen Regelung eine Verpflichtung zur Absenkung der Entgelte ergeben soll, wenn es die Kostenentwicklung zulässt und dies für die Kunden günstig ist (KZR 2/07 Rdn. 26). Dieser Allgemeine Preis/ Allgemeine Tarif wird aufgrund des bestehenden gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB durch den Grundversorger bestimmt. Dieses gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht eröffnet die gerichtliche Billigkeitskontrolle des Entgelts. (Besteht ein einseiteitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, so ist die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. §315 Abs. 3 BGB die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge).
BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26:
--- Zitat ---Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17) Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt.
--- Ende Zitat ---
In der Entscheidung vom 04.03.2008 [KZR 29/06 Rdn. 18] heißt es dazu:
--- Zitat ---Darauf kommt es jedoch nicht an, da ein Leistungsbestimmungsrecht sich auch aus dem Gesetz ergeben kann (BGHZ 126, 109, 120; BGH, Urt. v. 13.6.2007 – VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 Tz. 14 [für BGHZ vorgesehen]) und der Beklagten für den streitigen Preis schon von Gesetzes wegen ein solches Bestimmungsrecht zustand.
--- Ende Zitat ---
aaO. in Rdnr. 20 f. weiter:
--- Zitat ---Ebenso wie der Gesetzgeber den Energieversorgern, die nach § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist damit den Netzbetreibern, die allein über die für die Bestimmung des zulässigen Preises erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse verfügen, das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden.
Die energiewirtschaftsrechtlichen Kriterien für das zulässige Netznutzungsentgelt stehen damit, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 164, 336, 341 – Stromnetznutzungsentgelt I; BGH WuW/E DE-R 1730, 1731 f. – Stromnetznutzungsentgelt II), einem Verständnis der Preisbestimmung als Bestimmung des billigen Entgelts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Der Maßstab der Billigkeit und Angemessenheit ist lediglich kein individueller, sondern muss aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für dessen Ausgestaltung maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben gewonnen werden (vgl. BGHZ 115, 311, 317 ff.; BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17).
Der damit eröffneten Nachprüfung der Billigkeit des Netznutzungsentgelts steht auch nicht entgegen, dass in dem Netznutzungsvertrag durch die Bezugnahme auf das Preisblatt die Höhe des Erstentgelts betragsmäßig bestimmt worden ist und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass das streitige, seit dem 1. November 2001 zu zahlende Entgelt aufgrund der vertraglich vorgesehenen jährlichen Überprüfung erhöht worden ist.
--- Ende Zitat ---
@Ronny
Gerade weil es auch für Verbraucher nachvollziehbar sein soll, geraten meine Beiträge mitunter (manche meinen langatmig) etwas umfangreicher, wofür ich höflichst um Nachsicht bitte.
Ich habe es so verstanden, dass der vom Versorger gebildete/ zu bildende Allgemeine Tarif gem. § 10 EnWG bzw. Allgemeine Preis gem. §§ 36, 38 EnWG an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist. Weiter meine ich, dass für Energieversorger in § 2 Abs. 1 EnWG eine gesetzliche Verpflichtung festgeschrieben ist, die dabei zu beachten ist. Dafür, dass § 1 EnWG bei der Billigkeitskontrolle eines von einem Energieversorgungsunternehmen einseitig festgesetzten Preises zu beachten ist, vgl. schon BGH, Urt. v. 02.10.1991 (VIII ZR 240/90) = NJW-RR 1992, 183.
Das sollte jeder für sich noch einmal nachlesen. Die Entscheidung darüber fällt - Gott sei Dank - sicher nicht per TED.
Bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht (wenn, dann) hängt die Höhe des vom Kunden nach Vertragsabschluss zu zahlenden vertraglichen Entgelts von den Ermessensentscheidungen des Versorgers ab, die Entgelte hinsichtlich Grund- und/oder Arbeitspreis zu erhöhen, abzusenken oder aber stabil zu halten. Logisch.
Siehe zum Beispiel hier
--- Zitat ---Wie berichtet, steigt der Brutto-Grundpreis ab Oktober auf 214,20 Euro (bislang 142,80 Euro). Der Bruttopreis pro Kilowattstunde erhöht sich von 6,02 Cent auf 6,85 Cent. Die SWD (Stadtwerke Delmenhorst) haben angekündigt, durch ein deutliches Anheben des Grundpreises und eine moderate Heraufsetzung des Arbeitspreises den Anstieg insgesamt sozial gerechter auffangen zu wollen. Familien und Wohnblocks als eine Einheit würden weitaus stärker belastet, wenn die notwendige Erhöhung allein dem Arbeitspreis – also dem Preis pro Kilowattstunde – zugeschlagen würde.
--- Ende Zitat ---
Da werden Gaspreise wohl nach Gusto kalkuliert. Kein Kunde könnte ersehen unter welchen Voraussetzungen wann der Grundpreis in welchem Umfang wieder abzusenken sei. Ob die neu festgesetzte Grundpreishöhe oder die Erhöhung des Grundpreises angemessen ist, lässt sich auch nicht ergründen. Die Beschaffungskosten haben mit den Grundpreisen nichts zu tun. Zudem könnte der Verbraucher dem Preisanstieg auch nicht durch Energieeinsparungen ausweichen.
Undurchsichtige Gas- Preisgestaltung
*********
Wenn man sich an einer Diskussion aktiv beteiligen möchte, sollte man vielleicht zunächst sagen, worin man ggf. einem \"Vorredner\" in der Sache zustimmt und warum man eine entsprechende Auffassung vertritt, worauf diese inhaltlich gründet. Dann wollen wir uns in Sachlichkeit üben, die Diskussion nicht auf der persönlichen Ebene führen. (Läge mir aber auch.)
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Kunde, der aufgrund von §§ 36, 38 EnWG beliefert wird, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Belieferung zu einem bestimmten Preis.
--- Ende Zitat ---
Warum klagt der Kunde dann nicht auf Belieferung zu genau diesem Preis? Dem billigst möglichen Preis?
Exkurs:
Zur Art Ihrer Antworten. Ich halte es persönlich so, auf direkte Fragen möglichst direkt zu antworten und mich nicht hinter seitenlangen Ausführungen zu verstecken. Das ist natürlich eine Frage des persönlichen Stils.
Ein Beispiel:
ich kann die Frage: \"Was ist 3 + 4?\" direkt beantworten mit: \"7\".
Ich könnte aber auch erläutern:
Bei der Frage 3+4 handelt es sich um ein mathematisches Problem.
...
...
(so kann man ewig weitermachen ohne überhaupt zum Problem zu kommen)
Bei der Frage 3 + 4 handelt es sich um ein Problem der Addition. Die Addition (lat. addere hinzufügen) ist eine der vier Grundrechenarten in der Arithmetik. In der Grundschule und in der Umgangssprache verwendet man meist den Ausdruck Zusammenzählen für die Addition von zwei oder mehr Zahlen.Das Zeichen für die Addition ist das Pluszeichen „+“. Es wurde 1489 von Johannes Widman eingeführt.Die Elemente, die addiert werden, heißen Summanden, das Ergebnis nennt man Wert der Summe.Aus dem Englischen kommend wird der erste Summand gelegentlich auch Augend genannt. Der zweite Summand heißt dann Addend.
Die Umkehroperation der Addition ist die Subtraktion. Sie wird als Addition mit der Gegenzahl aufgefasst. Um beliebig mit ganzen Zahlen addieren und subtrahieren zu können, muss man die natürlichen Zahlen um die negativen Zahlen zu den ganzen Zahlen erweitern.
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das könnte man endlos fortsetzen. Inhaltlich richtig. Zur praktischenDiskussion fast wertlos.
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