Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kontrolle des Gesamtpreises

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RR-E-ft:
@Black

Festzustellen ist, dass Ihre Aussagen schlicht falsch sind.

Mit den von den Verbraucherverbänden aktuell zur Verfügung gestellten Musterbriefen wird zunächst das Recht des Lieferanten zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis bestritten.

Damit wird klar gemacht, dass gerade  kein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht besteht, deshalb auch keine gerichtliche Billigkeitskontrolle durchzuführen ist, die überhaupt nur  im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast eine entsprechende Obliegenheit begründen könnte.

Das gefällt den Versorgern nicht. Diese plädieren für eine (eingeschränkte) Billigkeitskontrolle, weil sie meinen, ihnen stünde in jedem Fall ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu.  Ein solches setzen sie einfach voraus bzw. nehmen es sich gegenüber ihren Vertragspartnern einfach heraus.

Nur hilfsweise, nämlich für den Fall, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt  bestehen sollte, werden mit den Musterbriefen die einseitigen Entgeltfestsetzungen insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt.

Der BGH hat bisher entschieden, dass gegenüber Tarifkunden ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht (VIII ZR 36/06),  in Sonderverträgen hingegen  kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht (KZR 2/07).

Gegenüber Nicht- Haushalts-Tarifkunden ist ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht gem. § 116 Satz 2 EnWG zumeist durch eine einzige einseitige Preisänderung nach Inkrafttreten des EnWG 2005 erloschen (vgl. nur Salje, EnWG- Komm., § 116 Rn. 14 f.).

Dass dann, wenn bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte vertraglich vereinbart wurde, der gesamte Preis der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt, stellt (contra legem!) niemand ernsthaft in Zweifel. Ein solcher Fall stand jedoch bisher noch nicht zur Entscheidung an.

Mit der hilfsweise erhobenen Unbilligkeitseinrede soll ganz offensichtlich das legitime Ziel verfolgt werden, gerichtlich kontrollieren zu lassen, ob bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht (aber auch nur dann !) der zur Leistungsbestimmung berufene Vertragsteil bei seiner Ermessensentscheidung eine zutreffende Abwägung vorgenommen, die Interessen seines Vertragspartners dabei tatsächlich in der gebotenen Weise berücksichtigt hat oder aber ausschließlich  bzw. überwiegend eigene Interessen verfolgt hat, insbesondere der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG Rechnung getragen wurde.

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies (gerade im HuK- Gasbereich) nicht der Fall ist. Hierzu ist u. a. auf die amtliche Bergründung der Bundesregierung zur Verschärfung der kartellrechtlichen Preismissbrauchsaufsicht im Energiebereich gem. § 29 GWB zu verweisen. Die Bundesregierung hat diese Gesetzesänderung wegen eines auf umfassenden Untersuchungen gründenden Abzocke- Verdachts gegen die Branche auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben der verschärften Preismissbrauchsaufsicht aus eben jenem Grunde zugestimmt, der Bundespräsident sah sich veranlasst, die Gesetzesänderung auszufertigen, so dass sie mittlerweile in Kraft getreten ist. Das wären Fakten, die man feststellen kann.

Bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zu verbraucherfreundlichen Bedingungen im Interesse der Allgemeinheit. Spiegelbildlich haben die Kunden, denen gegenüber ein gesetzliches Leistungbestimmungsrecht besteht, einen entsprechenden Anspruch auf eine solche Versorgung. Dieser Anspruch des betreffenden Kunden soll praktisch durchgesetzt werden.  Darauf ist die Rechtsverfolgung ganz offensichtlich angelegt.

Die gerichtliche Rechtsverfolgung ist also darauf angelegt, einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung und einem daraus folgenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen. Darin liegt eine rechtsstaatliche Aufgabe der Gerichte.

Im Übrigen habe ich meine Auffassung klar dargestellt und begründet und verwahre mich deshalb gegen Unterstellungen.

Der BGH hat bisher eine Billigkeitskontrolle bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB bestätigt (VIII ZR 36/06 Rdn. 14, KZR 29/06), eine daraus zugleich folgende gesetzliche Verpflichtung aufgezeigt (KZR 2/07 Rdn. 26) und darüber hinaus die Voraussetzungen benannt, unter denen der Gesamtpreis einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt, eine Obliegenheit besteht, im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast die  Entgeltkalkulation offen zu legen (VIII ZR 36/06, III ZR 277/06, KZR 29/06).

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Festzustellen ist, dass Ihre Aussagen schlicht falsch sind.

Mit den von den Verbraucherverbänden aktuell zur Verfügung gestellten Musterbriefen wird zunächst das Recht des Lieferanten zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis bestritten.

Damit wird klar gemacht, dass gerade  kein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht besteht, deshalb auch keine gerichtliche Billigkeitskontrolle durchzuführen ist, die überhaupt nur  im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast eine entsprechende Obliegenheit begründen könnte.

Das gefällt den Versorgern nicht. Diese plädieren für eine (eingeschränkte) Billigkeitskontrolle, weil sie meinen, ihnen stünde in jedem Fall ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu.  Ein solches setzen sie einfach voraus.
--- Ende Zitat ---

Im Rahmen der Grundversorgung - wo diese Musterbriefe von Kunden oft und gerne verwendet werden - besteht  mit § 5 Abs. 2 Strom/GasGVV ein einseitiges Preisanpassungsrecht des Versorgers (so BGH VIII ZR 36/06, Rdn. 14 -15 der Urteilsbegründung). Insoweit ist unklar weshalb hier noch immer das Preisanpassungsrecht bestritten wird.

Im Rahmen von Sonderkundenverträgen dagegen mag es sinnvoll sein ein Preisanpassungsrecht zu bestreiten. Allerdings wegen der Vielzahl der Möglichkeiten wie dort die Preisanpassungsklauseln ausgestaltet sind erscheint hier ein Bestreiten per \"Musterschreiben\" ohne den jeweiligen Vertrag geprüft zu haben unangemessen.


--- Zitat ---Original von RR-E-ftNur hilfsweise, nämlich für den Fall, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt  bestehen sollte, werden mit den Musterbriefen die einseitigen Entgeltfestsetzungen insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt.
--- Ende Zitat ---

Und zwar pauschal ungeprüft und unbegründet.



--- Zitat ---Original von RR-E-ftDass dann, wenn bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte vertraglich vereinbart wurde, der gesamte Preis der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt, stellt (contra legem!) niemand ernsthaft in Zweifel. Ein solcher Fall stand jedoch bisher noch nicht zur Entscheidung an.
--- Ende Zitat ---

Der BGH hat jedoch in seiner Entscheidung VIII ZR 36/06 festgestellt, dass der vertraglich vereinbarte Ausgangspreis keiner Überprüfung unterliegt sondern nur zwischenzeitliche Anpassungen. Insoweit stelle ich diese Aussage sehr wohl in Zweifel. Dies finde ich auch berechtigt, denn wenn jemand sehenden Auges (als Sonderkunde!) einen Preis akzeptiert, warum soll er ihn dann später plötzlich als unbillig rügen. Auf einen unbilligen preis hätte er sich nicht einlassen müssen.



--- Zitat ---Original von RR-E-ftBei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zu verbraucherfreundlichen Bedingungen im Interesse der Allgemeinheit. Spiegelbildlich haben die Kunden, denen gegenüber ein gesetzliches Leistungbestimmungsrecht besteht, einen entsprechenden Anspruch auf eine solche Versorgung. Dieser Anspruch des betreffenden Kunden soll praktisch durchgesetzt werden.  Darauf ist die Rechtsverfolgung ganz offensichtlich angelegt.
--- Ende Zitat ---

Der § 1 EnWG ist keine Anspruchsgrundlage sondern eine Zielbestimmung des EnWG. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf eine Versorgung zu einem bestimmten Preis.

RR-E-ft:
@Black

Man sollte sich nicht zu viele Gedanken über die Musterbriefe machen.
Die sind inhaltlich vollkommen in Ordnung, weil sie einer inneren Logik folgen. Wenn Sie selbst welche entwerfen und veröffentlichen möchten, steht Ihnen dies selbstverständlich frei. Entsprechende (bessere) Entwürfe können Sie hier im Forum bestimmt gern zur Diskussion stellen.  ;)

Wir erinnern uns vielleicht, dass auch die vielen Anwaltsmahnschreiben von BBH und anderen Kollegen auch nicht differenzieren. Und dass Versorger oft genug ihre Kunden mit  Mustertextbausteinen der Verbände  (\"Mustergas\" - aus dem Werkzeugkasten Branchenkommunikation) behelligen, ist nun auch kein Geheimnis. Einige waren sogar dämlich genug, bei den veröffentlichten Inhalten \"Mustergas\" nicht durch die eigene Unternehmensbezeichnung zu ersetzen.  :rolleyes:

Ich meine, dass die Entscheidung VIII ZR 36/06 den Fall eines gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts betraf. Gerade weil kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Entgelthöhe bei Vertragsabschluss gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart worden war, sollte nicht der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle unterliegen. Die Entscheidung betrifft also gerade keinen Fall, wo bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht hinsichtlich der Entgelthöhe vertraglich vereinbart wurde.

Gegenüber einem Sondervertragskunden besteht kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB. Wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Entgelthöhe bei Vertragsabschluss nicht  vertraglich vereinbart wurde, besteht ein solches Recht überhaupt nicht. (Punkt) Dass mangels einseitigem Leistungsbestimmungsrecht die gerichtliche Billigkeitskontrolle in einem solchen Fall keinen Anwendungsbereich hat, hatte ich gerade deutlich herausgestellt. Der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis gilt für beide Vertragsteile kraft Einigung gleichermaßen. Ob ein Preisanpassungsrecht in den AGB besteht, richtet sich danach, ob überhaupt AGB in den Vertrag einbezogen wurden und ggf. ob solche der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten, nicht jedoch nach § 315 BGB.

BGH, Urt. v. 13.07.2004 (KZR 10/03) unter II.6:


--- Zitat ---Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).
--- Ende Zitat ---

§ 2 Abs. 1 EnWG enthält eine gesetzliche Verpflichtung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut.  Aus der gesetzlichen Verpflichtung folgt spiegelbildlich ein Anspruch undzwar dort, wo eine gesetzliche Versorgungspflicht besteht, §§ 36, 38 EnWG. Den Anspruch haben also diejenigen, die gem. §§ 36, 38 EnWG Anspruch auf Belieferung haben und zudem in diesem Rahmen beliefert werden, also kein Sonderabkommen abgeschlossen haben.

Selbstverständlich besteht in der Grundversorgung kein Anspruch auf eine Belieferung zu einem bestimmten Preis. Es besteht jedoch ein Anspruch darauf, dass der gesetzlich zur einseitigen Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB  berechtigte Vertragsteil die Entgelthöhe nach billigem Ermessen festsetzt und diese Ermessensausübung wiederum unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB.

Die der Billigkeit entsprechenden Ermessensentscheidungen führen gewiss bei den verschiedenen gesetzlich zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigten Unternehmen zu unterschiedlichen Ergebnissen und müssen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es gibt keinen bundeseinheitlich angemessenen Erdgaspreis.

Das liegt schon daran, dass sich die Kostenstrukturen der Unternehmen deutlich voneinander unterscheiden. Zum einen unterscheiden sich die Netzkosten. Zum anderen unterscheiden sich die Beschaffungskosten abhängig von der Größe des Unternehmens, dem Zugang zu Importverträgen, dem Zugang zu Speichern usw, aber auch Abnehmerstruktur und - dichte. Gerade deshalb muss die Billigkeitskontrolle ja auch unternehmensindividuell erfolgen, nämlich anhand der allgemeinen und besonderen Kosten, die dem jeweiligen Unternehmen bei einer Belieferung im Rahmen der §§ 36, 38 EnWG enstehen. Deshalb kann man gerade nicht auf Preisvergleiche verschiedener Unternehmen abstellen.
Preisvergleiche ließen nämlich die zutreffende Abwägung der naturgemäß gegenläufigen Interessen der beiden Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks außer acht. Dabei ist es erforderlich, zunächst die gegenläufigen Interessen zu identifizieren um dann die bei der Ermessensausübung vorgenommene Abwägung beurteilen zu können.

Siehste hier


--- Zitat ---Dem Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) zufolge hängt die Preisentwicklung für Gas im Wesentlichen von der Ölpreis-Entwicklung in den kommenden Monaten und von der Struktur der einzelnen Versorger in der jeweiligen Region ab. Hier können sich die Kosten für eine vierköpfige Familien mit durchschnittlichem Verbrauch um bis zu 300 Euro im Jahr unterscheiden (siehe oben).
--- Ende Zitat ---

elmex:

--- Zitat ---Original von Black

Im Rahmen der Grundversorgung - wo diese Musterbriefe von Kunden oft und gerne verwendet werden - besteht  mit § 5 Abs. 2 Strom/GasGVV ein einseitiges Preisanpassungsrecht des Versorgers (so BGH VIII ZR 36/06, Rdn. 14 -15 der Urteilsbegründung). Insoweit ist unklar weshalb hier noch immer das Preisanpassungsrecht bestritten wird.

Im Rahmen von Sonderkundenverträgen dagegen mag es sinnvoll sein ein Preisanpassungsrecht zu bestreiten. Allerdings wegen der Vielzahl der Möglichkeiten wie dort die Preisanpassungsklauseln ausgestaltet sind erscheint hier ein Bestreiten per \"Musterschreiben\" ohne den jeweiligen Vertrag geprüft zu haben unangemessen.


--- Ende Zitat ---


Das der Musterbrief sowohl die Rüge eines fehlenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, als auch die hilfsweise Rüge der Unbilligkeit \"zusammenfasst\", hat in erster Linie praktische Gründe. Denn welcher Kunde (und oft auch: welcher Anwalt) vermag bei den zugrundeliegenden Abrechungspraktiken der Versorger und bei zeitlich weit zurückliegenden Vertragsschlüssen und fehlenden Dokumenten eine zielsichere Bestimmung vorzunehmen, ob ein Sonder- oder ein Grundversorgungsvertrag gegeben ist.

Mit dieser tatsächlich schwierigen Einordnung hat eine Vielzahl von Verbrauchern ersichtlich Schwierigkeiten, wie auch die zahllosen Fragestellungen hierzu im Forum zeigen.

Durch die Erhebung beider Einreden ist zunächst jeder mögliche vertragliche Fall \"abgedeckt\".

Zum Thema der unzureichenden oder verweigerten Billigkeitskontrolle bei vielen Gerichten kann ich nur folgendes anmerken: Auch wenn viele Gerichte sprichwörtlich beide Augen verschliessen, so liegt ein nicht unerheblicher Anteil dieser Entscheidungen bei den entsprechenden Prozeßparteien. Denn immer wider liest man in solchen Entscheidungen, dass der gestellte Klageantrag nur die Erhöhung erfasst und nicht etwa die gesamte einseitige Preisfestsetzung als solche.

RuRo:
@Black

Die Antwort zu Ihrer Eingangsfrage lautet, ungeachtet des juristischen Disputs:

Der Verbraucher will einen angemessenen Preis für eine angemessene Leistung. Das Gefühl der Angemessenheit und damit der Preisgerechtigkeit ist dem Verbraucher verständlicherweise abhanden gekommen – deshalb wehrt sich, wer kann und will. Nicht mehr und nicht weniger! Leider ist die Großzahl der Verbraucher (noch) zu träge; die Schmerzgrenze wohl noch nicht überschritten.

Gestatten Sie mir noch eine letzte Anmerkung:

Ihre Beiträge in diesem Thread wirken aggressiv – die besseren Argumente hat in meinen Augen der auserkorene Gegenpart aus Jena.

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