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Autor Thema: Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch  (Gelesen 28948 mal)

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Offline Black

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #60 am: 13. Oktober 2008, 17:03:00 »
Zitat
Original von elmex
Zitat
Original von RR-E-ft
@elmex

Möglicherweise ist man am Ende der Ersatzversorgung einfach weiter im vertragslosen Zustand. Denn schon in der Zeit der Ersatzversorgung lag ja ein vertragsloser Zustand vor. Es ist kein Umstand ersichtlich, der daran etwas ändern könnte.

Ich stimme Ihnen zu. (...)

Denn es gibt immer wieder kleinere Versorger, die der Ansicht sind, dass nach Kündigung von Sonderverträgen und Ablauf der Ersatzversorgungszeit keine weitere Versorgungsverpflichtung mehr bestehe...

Ich stimme nicht zu, denn dann liefe die Zeitbegrenzung der Ersatzversorgung leer. Ich plädiere daher für den konkludenten Vertragsschluss.

Was meinen Sie mit \"kleinere Versorger\"? Nur der jeweils größte Versorger ist Grundversorger.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #61 am: 13. Oktober 2008, 17:20:46 »
@elmex/ Black

Wenn die Ersatzversorgung einen vertragslosen Zustand besonders gesetzlich regelt, dann ändert sich an diesem Zustand nach Ablauf der zeitlich befristeten Ersatzversorgung nichts.

Man findet ja schon keine neuen Willenserklärungen gem. § 145 BGB. Man müsste solche konstruieren.

Das ist keine Frage der gesetzlichen Versorgungspflicht. Diese besteht für den Versorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG. Der gesetzlichen Versorgungspflicht unterliegt nur der Grundversorger und dies auch nur gegenüber Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG. Ein Haushaltskunde in diesem Sinne kann (vor Vertragsabschluss) jederzeit entscheiden, ob er seinen Anspruch aus § 36 Abs. 1 EnWG wahrnimmt oder aber nicht wahrnimmt.  Den einmal begründeten Grundversorgungsvertrag kann er hiernach unter Beachtung der GVV wieder kündigen und somit beenden. Für den Grundversorger hingegen gilt § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV, der das Recht zur ordentlichen Kündigung einschränkt.

Der Kunde kann entscheiden, ob er innerhalb der Grundversorgung beliefert werden möchte, ein solches bestehendes Angebot annimmt oder aber nicht.

Offline Black

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« Antwort #62 am: 13. Oktober 2008, 17:46:57 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Man findet ja schon keine neuen Willenserklärungen gem. § 145 BGB. Man müsste solche konstruieren.

Konkludent, durch Entnahme von Energie. (Grob) Vergleichbar dem Abschluss eines Beförderungsvertrages durch  Einsteigen in ein öffentliches Nahverkehrsmittel bzw. Nichtaussteigen nach Ablauf der Ticketgültigkeit.
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« Antwort #63 am: 13. Oktober 2008, 17:58:30 »
@Black

An der Entnahme ändert sich doch mit Ablauf der Ersatzversorgung überhaupt nichts. Die erfolgte zuvor auch im vertragslosen Zustand. Demgegenüber gibt es keine neuen/ weiteren  Erklärungen.

Offline Black

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« Antwort #64 am: 13. Oktober 2008, 18:06:04 »
Die Erklärung könnte in der ersten tatsächlichen Entnahme von Energie nach Ablauf der Ersatzversorgung als gesetzlichem SV liegen, z.B. durch Betätigung des Lichtschalters als Annahme der Realofferte des EVU durch Anbieten von Energie.

Wird übrigens auch so vertreten von Strohe, ET 2006, S. 62 (64) und von Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, Kommentar zum EnWG, 2008, zu § 38 Rdn. 22
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #65 am: 13. Oktober 2008, 18:12:49 »
@Black

Vertreten wird viel.

Ziemlich widersinnig, wenn zuvor in der Zeit der Ersatzversorgung der Lichtschalter über zweitausendmal  betätigt wurde (davon tausendmal zum Zwecke des Einschaltens), ohne dabei etwas zu erklären. Viele wissen noch nicht einmal, dass nach Ablauf von drei Monaten das Einschalten plötzlich eine besondere Bedeutung haben könnte.... \"Tausend mal berührt, tausendmal ist nix passiert...\"

Komisch zudem, dass dem \"Haushaltskunden\" gegenüber ein annahmefähiges Angebot besteht, dem \"Nicht -Haushaltskunden\" genüber jedoch nicht. Möglicherweise müssetn besondere Lichtschalter nur für Haushaltkunden mit einem entsprechenden Warnhinweis versehen werden. \"Bei Betätigen des Schalters zum Zwecke des Schließens eines elektrischen Stromkreises nach Vertragsablauf, Ablauf einer zeitlich befristeten Ersatzversorgung...\" So ähnlich dann bei Gasventilen und - hähnen.

Offline Black

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« Antwort #66 am: 13. Oktober 2008, 18:26:06 »
Das dieser Handlung vorher kein gesonderter Erklärungswert zukommt liegt eben am Sonderrechtsinstitut der Ersatzversorgung. Ohne die gesetzliche Ersatzversorgung hätte wir sofort wahlweise einen Vertragsschluss oder gar eine widerrechtlichen Entziehung von fremder Energie.

Sie haben vielleicht auch schon tausendmal die Hand gehoben, aber beim 1001. Mal, damals in Trier, bei der Weinversteigerung...
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« Antwort #67 am: 13. Oktober 2008, 18:29:04 »
In Trier war ich damals nicht mit dabei. ;)
(Da durfte ich noch nicht mit.)

Offline Black

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« Antwort #68 am: 13. Oktober 2008, 18:49:09 »
Zitat
Original von RR-E-ft
In Trier war ich nicht mit dabei. ;)
Das sagen sie alle...


Zitat
Original von RR-E-ftKomisch zudem, dass dem \"Haushaltskunden\" gegenüber ein annahmefähiges Angebot besteht, dem \"Nicht -Haushaltskunden\" genüber jedoch nicht.

Klingt komisch, ist aber so.
Zitat
RechtsprechungDanach ist in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmers grundsätzlich ein Vertragsangebot in Gestalt einer sog. Realofferte zum Abschluss eines versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Verteilungsnetz Elektrizität oder Gas entnimmt (RGZ 111, 310, BGHZ 115, 311, BGH NJW 2003, 3131, NJW-RR 2005, 639 (...)
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« Antwort #69 am: 13. Oktober 2008, 18:56:03 »
@Black

(Als die Sache in Trier stieg, durfte ich da leider von Staats wegen noch gar nicht hinfahren.)

Die Rechtsprechung zum konkludenten Abschluss eines Versorgungsvertrages ist mir wohl bekannt. Das passt nun aber nicht mehr so ganz, nachdem schon der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 EnWG kleiner ist als der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 6 Abs. 1 EnWG 1935.

Ein und der selbe Lebenssachverhalt würde abhängig vom Zeitpunkt und von den daran Beteiligten rechtlich unterschiedlich zu werten sein oder meinen Sie, dass auch mit einem \"Nicht- Haushaltskunden\" nach der Ersatzversorgung ein Vertrag zustande käme und ggf. zu welchen Konditionen?

Offline Black

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« Antwort #70 am: 13. Oktober 2008, 19:05:08 »
Das Gesetz schließt niemanden vom konkludenten Vertragsschluss aus, nur dürfte es beim Nichthaushaltskunden schwer werden die konkludent vereinbarten essentialia des Vertrages zu bestimmen. Das liegt aber nicht am Gesetz.

Wenn der Ersatzversorger neben der GV nur einen einzigen in Frage kommenden SKV für den Nichthaushaltskunden im Programm hat, wird man auch hier die Möglichkeit des konkludenten Vertragsschlusses in Betracht ziehen können.
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« Antwort #71 am: 13. Oktober 2008, 19:08:25 »
@Black

Zitat
Original von Black
Das Gesetz schließt niemanden vom konkludenten Vertragsschluss aus, nur dürfte es beim Nichthaushaltskunden schwer werden die konkludent vereinbarten essentialia des Vertrages zu bestimmen. Das liegt aber nicht am Gesetz.

Typischer Fall \"vom Ende her gedacht\".

Bei genauer Betrachtung kämen in einem Netzgebiet womöglich viele verschiedene Anbieter, die möglicherweise alle verschiedene Sonderverträge im Programm haben, als Vertragspartner in Betracht.

Mit wem sollte dann der Vertrag zu welchen Bedingungen geschlossen sein? Auf die Person des Netzbetreibers kann es dabei ja nicht ankommen. Warum soll der Vertrag mit dem Grundversorger (= Ersatzversorger) zustande kommen, obschon der für Nicht- Haushaltskunden keine Grundversorgung anbietet und im Übrigen nicht mehr Rechte und Pflichten hat als jeder andere im Netzgebiet tätige Lieferant auch? Das überzeugt nicht wirklich.

Warum stammt das angeblich konkludent angenommene Angebot gerade vom Grundversorger und nicht etwa von jedem anderen daneben tätigen Lieferanten? Woran erkennt man, von wem ein solches Angebot konkret stammt und was es beinhaltet? Muss man etwa den Inhalt eines Angebotes zu seiner Annahme gar nicht kennen?

Dass die Rechtsprechung vom konkludenten Vertragsabschluss bei Strom/ Gas nicht mehr greift, zeigt m. E. doch gerade das gesetzliche Schuldverhältnis der Ersatzversorgung, welches gerade darauf abstellt und es zur Voraussetzung hat, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis begründet wurde (mithin auch nicht konkludent). Wie kann dann drei Monate später alles anders sein?!

(Mir persönlich sind viele Lebenssachverhalte bekannt, bei denen drei Monate später alles vollkommen anders war. Darum geht es aber hier nicht).

 

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